LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/11934 09.05.2016 Datum des Originals: 09.05.2016/Ausgegeben: 12.05.2016 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4632 vom 5. April 2016 der Abgeordneten Yvonne Gebauer FDP Drucksache 16/11636 Was tut die Landesregierung, um gravierende Verschlechterungen an Förderschulen durch die rot-grüne Umsetzung der Inklusion zu verhindern? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Vertreter der Georgenschule, einer Waldorfförderschule aus Dortmund, haben vor einiger Zeit Landtagsfraktionen die sich verschlechternden Förderbedingungen durch die rot-grüne Umsetzung der Inklusion geschildert. Hierzu ist am 16.03.2016 unter dem Titel „Wenn Inklusion behindert“ ein Zeitungsartikel in den Ruhr Nachrichten erschienen. Demnach steige die Zahl der Schülerinnen und Schüler an der Ersatzschule stetig an, gleichzeitig kritisierten Eltern und Lehrer deutliche Verschlechterungen. Am deutlichsten zeige sich dies bei den Lehrerstellen. Die Nichtberücksichtigung von besonders schwer erziehbaren Kindern bei der Schüler-Lehrer-Relation koste laut Geschäftsführer die Schule drei bis sechs Lehrerstellen. Zwar könnten die Schulen Mehrbedarf anmelden, die „Leistung“ stünde unter Haushaltsvorbehalt. Sie würden darüber hinaus extrem kurzfristig bewilligt, was jede Personalplanung „unmöglich“ mache. Ohne die zusätzlichen Stellen könne demnach der Englischunterricht nicht stattfinden bzw. nur in für Förderschulen ungeeigneten Großgruppen. Bereits in der Vergangenheit hatte es vielfache Kritik gegeben, dass sowohl an Förderschulen als auch an allgemeinen Schulen unabhängig von einer öffentlichen oder privaten Trägerschaft die personellen Rahmenbedingungen durch die rot-grüne Landesregierung massiv verschlechtert würden. Ein weiteres Problem stellen Rückkehrer von Regelschulen dar. Der Vertreter der Schule sieht die Wahlfreiheit für Eltern in den ersten beiden Klassen eingeschränkt, da die Kinder mit dem Förderschwerpunkt Lernen zunächst die Regelschulen besuchten. An der Georgschule würden dann ab der Klasse drei vermehrt Schulformwechsler aus Regelschulen die Klassen „auffüllen“; zum Teil seien „sehr lange Wartelisten“ die Folge. Die Bezirksregierung allerdings erklärt laut Zeitungsbericht, es handele sich um „Einzelfälle“. Diese Aussage ist insofern interessant, als dass die Landesregierung auf die Kleine Anfrage „Schulische Inklusion nach Inkrafttreten des grundsätzlichen Rechtsanspruchs: Welche Schulwechsel gibt es von allgemeinen Schulen zu Förderschulen?“ (Drucksache 16/9054) zwar erklärt hatte, statistische LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/11934 2 Informationen zur Zahl der Schulformwechslerinnen und -wechsler würden im Rahmen der Amtlichen Schuldaten erhoben. Hierbei würden jährlich zum Stichtag 15. Oktober Angaben zur besuchten Schulform des vorangegangenen Schuljahres erfasst. Statistische Zahlen zu Schulformwechseln innerhalb eines Schuljahres lägen der Landesregierung daher grundsätzlich nicht und statistische Zahlen zu Schulformwechseln nach Abschluss des laufenden Schuljahres überhaupt erst nach Bereitstellung der Amtlichen Schuldaten 2015/16 – voraussichtlich Anfang 2016 – vor. Offensichtlich verfügt die genannte Bezirksregierung, und damit vermutlich alle Bezirksregierungen, über weitergehende entsprechende Kenntnisse. Darüber hinaus müssten nun auch der Landesregierung nach eigener Aussage entsprechende Daten vorliegen. Die Ministerin für Schule und Weiterbildung hat die Kleine Anfrage 4632 mit Schreiben vom 9. Mai 2016 namens der Landesregierung beantwortet. 1. Was tut die Landesregierung, um für die Georgschule trotz steigender Schülerzahlen den angesprochenen Verlust von drei bis sechs Lehrerstellen zu verhindern? Bei der Georgschule, Dortmund, handelt es sich um eine Freie Waldorfschule. Diese Ersatzschule wird als Förderschule mit den Förderschwerpunkten Emotionale und soziale Entwicklung sowie Lernen geführt. Die Stellenausstattung von Ersatzschulen wird wirkungsgleich nach den für vergleichbare öffentliche Schulen geltenden Bedarfsparametern bemessen und refinanziert. Dies gilt auch für die Förderschulen. Genehmigte Ersatzschulen erhalten in Nordrhein-Westfalen (NRW) einen Zuschuss, der sich in der Regel auf der Grundlage der tatsächlichen Ausgaben bemisst (§ 105 Schulgesetz NRW). Diese Ausgaben dürfen bis zur Höhe der Aufwendungen für vergleichbare öffentliche Schulen bezuschusst werden. Förderschulen im Bereich der Förderschwerpunkte Lernen, Emotionale und soziale Entwicklung sowie Sprache bekommen danach den Grundstellenbedarf auf der Grundlage der für diese Förderschwerpunkte festgelegten Schüler-Lehrer-Relation von 9,92 (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG) refinanziert, sofern für die Schülerinnen und Schüler nach der Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung (AO-SF) ein sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen (LES) festgestellt worden ist. Die für vergleichbare öffentliche Schulen in der Verordnung zur Ausführung des § 93 Absatz 2 Schulgesetz vorgesehenen Unterrichtsmehrbedarfe (Mehrbedarfe I und II) werden nach entsprechendem Ermessen der Schulaufsicht zur Verfügung gestellt. Ersatzschulen werden diese ebenfalls im Rahmen der Refinanzierung „wirkungsgleich“ anerkannt. Diese Mehrbedarfe werden nicht nach pauschalen Annahmen gewährt, sondern unter Berücksichtigung der konkreten Situation der einzelnen Schule. Mehrbedarfe I stehen zur Verfügung, um Übergangsprozesse zu gestalten, speziellen Herausforderungen einzelner Schulen zu begegnen und Brüche in der Unterrichtsversorgung im Vergleich zur Bedarfsberechnung auf der Basis der bisherigen Schüler/-Lehrer-Relationen im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen in Bezug zum 9. Schulrechtsänderungsgesetz zu vermeiden. Mit den Stellen des Mehrbedarfs II werden die Schulen gestärkt, die besondere Maßnahmen zur Unterstützung von Schülerinnen und Schülern mit intensivpädagogischen Bedarfen an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Emotionale und LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/11934 3 soziale Entwicklung entwickelt haben und praktizieren. Die Ersatzschulen erhalten – nach schulfachlichem Votum- als Refinanzierung Finanzmittel analog der Stellenzuweisung der öffentlichen Schulen. Für das Schuljahr 2015/16 hat der Träger der Georgschule bei der Bezirksregierung Arnsberg für das Schuljahr 2015/16 insgesamt 3,12 Stellen für Mehrbedarf I und II beantragt. Mit Verfügung vom 19.11.2015 hat die Bezirksregierung Arnsberg für den Mehrbedarf I 1,34 Stellen und für den Mehrbedarf II 1,25 Stellen, also insgesamt 2,59 Stellen anerkannt. Die Differenz von 0,53 Stellen zum gestellten Antrag des Trägers resultiert daraus, dass die Bezirksregierung bei ihrer Entscheidung die tatsächlichen Werte gemäß Schulstatistik vom 15.10.2015 herangezogen und nicht die fiktiven Schülerzahlen des Trägers aus dem Februar des Jahres zu Grunde gelegt hat. Sollten auf dieser Grundlage im Einzelfall gleichwohl Brüche in der Unterrichtsversorgung nicht vermieden werden können, kann darüber hinaus im Einzelfall unter Anlegung eines strengen Bewertungsmaßstabs die Refinanzierung weiterer Stellenkontingente gemäß § 106 Absatz 10 Schulgesetz (SchulG) gewährt werden. Beantragt der Ersatzschulträger über die Mehrbedarfe I oder II hinaus eine Zusatzbeihilfe nach § 106 Absatz 10 SchulG, um weitere Brüche in der Unterrichtsversorgung zu vermeiden, steht die Gewährung unter einem internen Zustimmungsvorbehalt des Ministeriums für Schule und Weiterbildung (MSW). Das bedeutet, dass die zuständige Bezirksregierung erst nach Zustimmung des MSW die Refinanzierung von weiteren zusätzlichen Stellen (-anteilen) zusagt und bescheidet. 2. Wie bewertet die Landesregierung die Kritik, dass entsprechende zusätzliche Stellen unter Haushaltsvorbehalt stünden und damit – wenn überhaupt – extrem kurzfristig genehmigt würden? Die Grundstellenbedarfe sowie die Mehrbedarfe dürfen gemäß der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG immer nur für ein Schuljahr bestimmt werden, da diese dem Haushalt folgt. Dies sieht § 93 Absatz 3 SchulG ausdrücklich vor. Dieser Rechtsgrundsatz erlaubt es nicht, die jeweils nur auf ein Schuljahr bezogenen Mehrbedarfe über mehrere Schuljahre hinweg zu gewähren. Damit würde der Primat des Haushalts unterlaufen. Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 7 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG in der aktuell geltenden Fassung können für die sonderpädagogische Förderung im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen Unterrichtsmehrbedarfe an Förderschulen anerkannt werden. Dies gilt sowohl für öffentliche Förderschulen als auch für Förderschulen in freier Trägerschaft (Ersatzschulen). Der Ersatzschulträger hat somit jährlich einen Antrag zu stellen, wenn er Unterrichtsmehrbedarfe geltend machen will. Der Umstand, dass eine Bezirksregierung ggfls. mit einer gewissen Verspätung über die Refinanzierung der Mehrbedarfe I und II entscheidet, wird aus unterschiedlichen Gründen nicht vollkommen auszuschließen sein. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/11934 4 3. Da die Landesregierung derartige Entwicklungen regelmäßig bestreitet: Wie bewertet sie die Aussage, wonach ab der dritten Klasse eine so große Zahl von Kindern aus Regelschulen wechsele, dass „sehr lange Wartelisten“ an der Förderschule entstünden? Die von der Fragestellerin benannte „so große Zahl von Kindern“, die mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung aus allgemeinen öffentlichen und privaten Schulen an Förderschulen wechselt, ist statistisch nicht belegbar. Der Landesregierung sind für öffentliche Schulen keine „Wartelisten“ bekannt, allerdings gibt es die Situation, dass es Bewerberüberhänge für einzelne Schulen gibt. Die entsprechenden Verfahrensweisen der Entscheidung zur Aufnahme sind für die Schulleitung geregelt. Bewerberüberhänge sind bei Ersatzschulen nicht unüblich. 4. Welche aktuell neuesten Zahlen liegen der Landesregierung zu Kindern vor, die zunächst die 1. Klasse einer Grundschule besucht haben, inzwischen jedoch auf eine Förderschule gewechselt sind (bitte in absoluten Zahlen, in absoluten Zahlen mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf vor dem Schulwechsel, nach „abgebender“ Schulform sowie nach sonderpädagogischen Förderschwerpunkten differenziert aufgeschlüsselt darstellen)? Zur Zahl der Kinder, die zunächst die 1. Klasse einer Grundschule besucht haben und dann auf eine Förderschule gewechselt sind, sowie zur Zahl der festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfe vor dem Schulwechsel liegen der Landesregierung keine statistischen Daten vor. Ursächlich hierfür ist, dass mit den Amtlichen Schuldaten eines Schuljahres nur wenige Informationen aus dem Vorschuljahr über die Schülerinnen und Schüler erhoben werden und die Daten verschiedener Schuljahre nicht miteinander verknüpft werden. Auf Grundlage der mit den Amtlichen Schuldaten 2015/16 vorliegenden Informationen zur besuchten Schulform des Vorjahres lässt sich jedoch die Zahl der Kinder feststellen, die nach dem Besuch einer Grundschule auf eine Förderschule gewechselt sind. Diese kann, differenziert nach dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt der Schülerinnen und Schüler, der nachstehenden Tabelle entnommen werden. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/11934 5 Hinweis: Die Kinder, die im Schuljahr 2014/15 vor dem Schulwechsel die 1. Klasse einer Grundschule besucht haben, machen lediglich einen Teil der in dieser Tabelle ausgewiesenen Zahlen aus. 5. Welche aktuell neuesten Zahlen liegen der Landesregierung zu Kindern vor, die zunächst eine 5. Klasse einer allgemeinen Schule besucht haben, inzwischen jedoch auf eine Förderschule gewechselt sind (bitte in absoluten Zahlen, in absoluten Zahlen mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf vor dem Schulwechsel, nach „abgebender“ Schulform sowie nach sonderpädagogischen Förderschwerpunkten differenziert aufgeschlüsselt darstellen)? Zur Zahl der Kinder, die zunächst eine 5. Klasse einer allgemeinen Schule besucht haben und dann auf eine Förderschule gewechselt sind, sowie zur Zahl der festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfe vor dem Schulwechsel liegen der Landesregierung keine statistischen Daten vor. Diesbezüglich wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. Auf Grundlage der Amtlichen Schuldaten lässt sich jedoch feststellen, dass von landesweit 25.825 Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, die im Schuljahr 2014/15 eine allgemeine Schule der Sekundarstufe I besucht haben, zum Schuljahr 2015/16 insgesamt 1.187 (d. h. 4,6 Prozent) an die Sekundarstufe I einer Förderschule gewechselt sind. Die nach der Herkunftsschulform und dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt der Schülerinnen und Schüler differenzierten Zahlen können der in der Anlage beigefügten Tabelle entnommen werden. Förderschwerpunkt Schülerinnen und Schüler Lernen 932 Sprache 226 Emotionale und soziale Entwicklung 907 Geistige Entwicklung 151 Hören und Kommunikation 20 Körperliche und motorische Entwicklung 81 Sehen 9 kein Förderschwerpunkt 8 zusammen 2.334 Quelle: Amtliche Schuldaten 2015/16 Zahl der Schülerinnen und Schüler an Förderschulen nach sonderpädagogischen Förderschwerpunkten im Schuljahr 2015/16, die im Schuljahr 2014/15 eine Grundschule besucht haben LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/11934 6 Hinweis: Die Kinder, die im Schuljahr 2014/15 vor dem Schulwechsel die 5. Klasse einer allgemeinen Schule besucht haben, machen lediglich einen Teil der in der Anlage ausgewiesenen Zahlen aus. Anlage zu Frage 5 der Kleinen Anfrage 4632 Herkunftsschulform Förderschwerpunkt zusammen Hauptschule Lernen 130 Sprache 5 Emotionale und soziale Entwicklung 302 Geistige Entwicklung 13 Körperliche und motorische Entwicklung 5 Sehen 3 Hören und Kommunikation 1 Realschule Lernen 43 Sprache 12 Emotionale und soziale Entwicklung 137 Körperliche und motorische Entwicklung 4 Hören und Kommunikation 11 Sekundarschule Lernen 25 Sprache 2 Emotionale und soziale Entwicklung 56 Geistige Entwicklung 3 Körperliche und motorische Entwicklung 3 Sehen 1 Gemeinschaftsschule Lernen 6 Sprache 2 Emotionale und soziale Entwicklung 5 Gesamtschule Lernen 79 Sprache 15 Emotionale und soziale Entwicklung 213 Geistige Entwicklung 9 Körperliche und motorische Entwicklung 14 Sehen 1 Hören und Kommunikation 8 Gymnasium kein Förderschwerpunkt 1 Lernen 11 Sprache 2 Emotionale und soziale Entwicklung 29 Geistige Entwicklung 2 Körperliche und motorische Entwicklung 1 Hören und Kommunikation 2 Freie Waldorfschule Lernen 10 Emotionale und soziale Entwicklung 11 Geistige Entwicklung 4 Körperliche und motorische Entwicklung 5 Hören und Kommunikation 1 Quelle: Amtliche Schuldaten 2015/16 Zahl der Schülerinnen und Schüler an der Sekundarstufe I einer Förderschule im Schuljahr 2015/16, die im Schuljahr 2014/15 eine allgemeine Schule der Sekundarstufe I besucht haben Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/11934