LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/11936 09.05.2016 Datum des Originals: 09.05.2016/Ausgegeben: 12.05.2016 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4634 vom 5. April 2016 der Abgeordneten Yvonne Gebauer FDP Drucksache 16/11638 Werden durch die Bildung von „Mehrklassen“ kommunale Entscheidungsträger übergangen? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Laut vorliegenden Informationen hat die Schulverwaltung der Stadt Köln nach Absprache mit der Schulaufsicht und den Schulleitungen an diversen Schulen sogenannte „Mehrklassen“ eingerichtet. Dabei handelt es sich um zusätzliche Eingangsklassen, die ohne Beteiligung des Rats der Stadt gebildet wurden bzw. werden. Nach einem im Internet abrufbaren Leitfaden Schulorganisation der Bezirksregierung Düsseldorf, Stand Mai 2014, kann die Zügigkeit einer Schule einmalig gemäß § 81 Abs. 1 i.V.m. § 46 Abs. 1 SchulG NRW erhöht werden, ohne dass es hierfür eines Beschlusses des Rates bedarf. Dies erscheint demnach allerdings eine flexible und auf Einmaligkeit gerichtete Auffangregelung zu sein. Die Verwaltung hat auf eine Anfrage hin erklärt, dass bereits seit Frühjahr vergangenen Jahres Planungen bestehen, im Folgeschuljahr „Mehrklassen“ zu bilden, welche demnach keine förmliche Genehmigung des Rates benötigen. Die Stadt Köln hat laut vorliegender Informationen im laufenden Schuljahr 22, im Schuljahr 2014/15 17 und im Schuljahr 2013/14 19 solcher zusätzlichen Eingangsklassen („Mehrklassen“) gebildet. Dies stellt von der Schülerzahl dieser Klassen insgesamt sozusagen die Gesamtgröße einer mittleren bis großen weiterführenden Schule dar, an deren „Errichtung“ der Rat demnach nicht beteiligt wurde. Die Ministerin für Schule und Weiterbildung hat die Kleine Anfrage 4634 mit Schreiben vom 9. Mai 2016 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Inneres und Kommunales beantwortet. 1. Auf welcher genauen Rechtsgrundlage beruht die Bildung einer „Mehrklasse“ im Vergleich zu der Festlegung der Zügigkeit einer Schule? LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/11936 2 2. Dürfen ohne Beteiligung des jeweiligen Rates in Kommunen zusätzliche Eingangsklassen an Schulen gebildet werden (wenn ja, in welchem Umfang?) 3. Ab wann erhöhen „Mehrklassen“ die Zügigkeit einer Schule, sodass eine Beteiligung des Schulträgers, also des Rates, erforderlich wird? Die Fragen 1 bis 3 werden zusammen beantwortet. Der Begriff „Mehrklasse“ (synonym: Überhangklasse) wird in der schulaufsichtlichen Praxis für Fälle verwendet, in denen ausnahmsweise eine über die genehmigte Zügigkeit hinausgehende Klasse gebildet werden soll, ohne dass gleichzeitig eine schulorganisatorische Maßnahme (dauerhafte Zügigkeitserhöhung) erfolgen soll. Die Bildung einer Mehrklasse ist ein Instrument, um flexibel mit temporären Kapazitätsüberschreitungen umzugehen. Die Bildung einer Mehrklasse richtet sich nach den Klassenbildungswerten der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG). Da die Bildung einer Mehrklasse keine schulorganisatorische Maßnahme im Sinne des § 81 SchulG ist, bedarf es hierfür aus schulrechtlicher Sicht keines Beschlusses durch den Rat. Die Festlegung der Zügigkeit (§ 81 Abs. 1 SchulG) betrifft stets alle Jahrgänge einer Schule und stellt wie auch die Änderung der Zügigkeit (§ 81 Abs. 2 SchulG) eine schulorganisatorische Maßnahme des kommunalen Schulträgers dar, über welche der Schulträger durch Ratsbeschluss entscheidet. Sofern die Schulentwicklungsplanung erkennen lässt, dass die Anmeldezahlen eine dauerhafte Erhöhung der Zügigkeit einer Schule rechtfertigen, kann der Schulträger eine entsprechende Änderung der Zügigkeit (§ 81 Abs. 2 SchulG) mit Genehmigung der oberen Schulaufsicht beschließen. 4. Wie viele solcher zusätzlichen „Mehrklassen“ gibt es im aktuellen Schuljahr in NRW (bitte nach absoluter Anzahl sowie für eine Bildung dieser Klassen ohne Beteiligung des jeweiligen Rates aufschlüsseln)? Das Merkmal „Mehrklassen“ wird bei der Erhebung der hierfür einschlägigen amtlichen Schuldaten nicht erfasst. Zur Anzahl der an Schulen in NRW gebildeten Mehrklassen liegen der Landesregierung daher keine statistischen Informationen vor. 5. Inwiefern finden solche „Mehrklassen“ bei der Sicherung der Personalversorgung Berücksichtigung? Die Zahl der zur Deckung des normalen Unterrichtsbedarfs erforderlichen Lehrerstellen ist gemäß § 7 Abs. 1 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG in der Weise zu errechnen, dass die Zahl aller Schülerinnen und Schüler der Schule durch die in § 8 Abs. 1 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG jeweils festgesetzte Relation „Schüler je Stelle“ (Zahl der Schüler je Lehrerstelle) geteilt wird (Grundstellenzahl). Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/11936