LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/11956 09.05.2016 Datum des Originals: 09.05.2016/Ausgegeben: 12.05.2016 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4639 vom 5. April 2016 der Abgeordneten Ina Scharrenbach CDU Drucksache 16/11649 Schutz kritischer Infrastruktur: Nordrhein-Westfalen unter Strom? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Mit Beantwortung meiner Kleinen Anfrage „Schutz kritischer Infrastruktur: Steht Nordrhein- Westfalen unter Strom?“ (Drs.-Nr. 16/9489) durch die Landesregierung am 14. August 2015 wurde regierungsseitig dargelegt, dass die notwendigen Planungen für Stromausfallszenarien von den Katastrophenschutzbehörden bei ihrer Gefahrenabwehrplanung zu berücksichtigen sind. Im Zuge der Verabschiedung des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (im Folgenden kurz: BHKG) wurde im Hinblick auf den Schutz kritischer Infrastrukturen im § 47 Absatz 2 BHKG eine Verpflichtung für Unternehmen und Einrichtungen, die die örtliche Energie- und Wasserversorgung sicherstellen, aufgenommen, nach der diese gegenüber Gemeinden und Kreisen auskunftspflichtig über Ort und Lage von besonders zu schützenden Einrichtungen mit wesentlichen Funktionen für die Versorgung der Bevölkerung und über die räumliche Ausdehnung von Versorgungsausfällen zeitnah nach dem Eintritt und deren voraussichtliche Dauer sind. Die Landesregierung schrieb am 14. August 2015 in der Drs.-Nr. 16/9489 in Bezug auf die Fragestellung, ob die nordrhein-westfälische Landesregierung eine Rahmenempfehlung für die Katastrophenschutzbehörden für den Fall eines Stromausfalls vergleichbar dem Land Hessen vorsieht, dass in Abstimmung mit den kommunalen Katastrophenschutzbehörden an einer Empfehlung zu Einsatzmaßnahmen bei Stromausfall gearbeitet werde. Abgesehen von der genannten hessischen Rahmenempfehlung ist das Land Hessen bereits seit 2012 dazu übergegangen, Notstrom-Aggregate für den Schutz kritischer Infrastrukturen zu erwerben und disloziert vorzuhalten. Weitere 52 Notstrom-Aggregate mittlerer Größe befinden sich in der Beschaffung. Die Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage mit der Drs.-Nr. 16/9489 verdeutlicht, dass die Landesregierung die Verantwortung für den Schutz LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/11956 2 kritischer Infrastruktur bisher eher bei den Kommunen als „untere Katastrophenschutzbehörde“ verortet hat, während die Verantwortung des Landes selbst eher als gering beschrieben wird. Nicht ohne Grund hat der Landtag die Landesregierung im Rahmen einer Entschließung am 16. Dezember 2015 dazu aufgefordert, in einem koordinierten Prozess zwischen den am Katastrophenschutz Beteiligten mittelfristig Vorstellungen darüber zu entwickeln, wie man die strukturellen und organisatorischen Bedingungen des Katastrophenschutzes in einem Flächenland wie Nordrhein-Westfalen bestmöglich an bestehende und künftige Anforderungen anpassen und weiterentwickeln kann. Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 4639 mit Schreiben vom 9. Mai 2016 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz und der Ministerin für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter beantwortet. 1. Woran liegt es, dass die am 14. August 2015 im Rahmen der Beantwortung der Kleinen Anfrage mit der Drs.-Nr. 16/9489 genannten Empfehlungen zu Einsatzmaßnahmen bei Stromausfall bisher immer noch nicht abschließend erarbeitet sind? Der Prozess der Abstimmung von Empfehlungen zu Einsatzmaßnahmen bei Stromausfall auf fachlicher Ebene mit den kommunalen Spitzenverbänden ist abgeschlossen Die inzwischen konsolidierte Fassung der Empfehlungen liegt den kommunalen Spitzenverbänden zur endgültigen Zustimmung vor und wird nach deren Rückmeldung zeitnah veröffentlicht werden. 2. Der Anteil des Landes an dem verwendbaren Aufkommen der Feuerschutzsteuer steigt kontinuierlich jährlich an: In welcher Weise will die Landesregierung ihrer Verantwortung zum Schutz kritischer Infrastruktur bei einem großflächigen Stromausfall gerecht werden (beispielsweise Erwerb von Notstrom-Aggregaten vergleichbar zu Hessen)? Das Land führt aktuell Gespräche mit den kommunalen Spitzenverbänden zur Fortsetzung unserer Landeskonzepte und über den Umfang weiterer zentraler Maßnahmen für eine einheitliche und leistungsfähige Ausstattung der Aufgabenträger im Brand- und Katastrophenschutz. Davon umfasst ist auch ein Teilkonzept zur Notstromversorgung. Weitere Informationen zu den insgesamt geplanten zentralen Maßnahmen werden nach Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden bekanntgegeben. 3. In welcher Weise wird die Landesregierung den Kreisen und kreisfreien Städten Empfehlungen zur Erarbeitung der in § 4 Absatz 3 BHKG verankerten Verpflichtung zur Erstellung von Katastrophenschutzplänen im Hinblick auf die Umsetzung der Auskunftspflichten der örtlichen energie- und/oder wasserversorgenden Unternehmen an die Hand geben? Die Begründung zu § 47 Absatz 2 (vgl. Drs.Nr. 16/10430) des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) konkretisiert den Inhalt und Umfang der neu festgelegten Auskunftspflichten der örtlichen energie- oder wasserversorgenden LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/11956 3 Unternehmen. Bisher ist kein darüber hinausgehender Unterstützungsbedarf der Kreise und kreisfreien Städte zur Umsetzung dieser Auskunftspflichten bekannt. Zu allen wesentlichen Rechtsproblemen bei Umsetzung des neuen Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz läuft derzeit eine Abfrage bei den Aufgabenträgern nach § 2 BHKG. Diese Abfrage ermöglicht es allen für den Brand- und Katastrophenschutz Zuständigen, gezielt Rückmeldungen zu konkreten Einzelproblemstellungen und Umsetzungsfragen an das Ministerium für Inneres und Kommunales zu richten. 4. Was hat die Landesregierung bisher unternommen, um dem Auftrag aus der Entschließung des Landtages vom 16. Dezember 2015 in Bezug auf die künftigen strukturellen und organisatorischen Bedingungen des Katastrophenschutzes nachzukommen? Es bestand bei den Besprechungen im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens Einvernehmen, dass zunächst das neue Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz auch mit den wesentlichen Ergänzungen im Katastrophenschutz in der Praxis über einen ausreichenden Zeitraum angewandt werden soll und daher - wie in der Entschließung formuliert - mittelfristig Maßnahmen auf Grundlage erster Erfahrungen mit dem Gesetz ergriffen werden. Zunächst soll daher die zu Frage 4 bereits angesprochene Abfrage ausgewertet werden. Diese Auswertung schafft die Basis für den folgenden Dialog mit den Aufgabenträgern des Katastrophenschutzes über weitere Schritte. Unabhängig davon werden gezielte Maßnahmen zur Unterstützung der unteren Katastrophenschutzbehörden bei der Gefahrenabwehrplanung schon jetzt ergriffen. Beispielsweise wird schrittweise eine Rahmenplanung Evakuierung vorbereitet. Zur Umsetzung der Empfehlung der Strahlenschutzkommission für den Katastrophenschutz in der Umgebung kerntechnischer Anlagen werden Informationsveranstaltungen in allen Regierungsbezirken angeboten. Insgesamt erfordert eine zukunftsfähige Struktur des Katastrophenschutzes eine Bearbeitung verschiedener Aufgabenstellungen und Szenarien, die modular in Abstimmung mit den am Katastrophenschutz Beteiligten bearbeitet werden müssen. 5. Welche konkreten Handlungsempfehlungen hat inzwischen der landesseitig eingerichtete „Runde Tisch zur Verwundbarkeit durch großflächigen Stromausfall“ erarbeitet, da die Landesregierung das Krisenmanagement-Handbuch „Stromausfall“ des Landes Baden-Württemberg als zu unkonkret bezeichnet hat (vgl. Drs.-Nr. 16/9489)? Die Umsetzung der Klimaschutzplan - Maßnahme LR-KA8-M34 "Runder Tisch zu Verwundbarkeit durch großflächigen Stromausfall" wird als Maßnahme der Umsetzungskategorie 2 des Klimaschutzplanes noch erfolgen. Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/11956