LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/11963 10.05.2016 Datum des Originals: 09.05.2016/Ausgegeben: 13.05.2016 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4642 vom 5. April 2016 des Abgeordneten Gregor Golland CDU Drucksache 16/11649 Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Ministerialdirigent W.D. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Gegen den Abteilungsleiter Polizei im Landesinnenministerium, Mindgt. W.D., wurde im Herbst letzten Jahres eine Dienstaufsichtsbeschwerde verfasst. Hiervon berichteten diverse Medien. Der Vorgang wurde vom Sprecher des Innenministeriums bestätigt. (Vgl.: http://www.rponline .de/nrw/landespolitik/wolfgang-dueren-droht-disziplinarverfahren-aid-1.5446043) W.D. hatte im Innenausschuss des Landtags am 24. September 2015 fälschlicherweise behauptet, zwei Anwärter des SEK hätten bei einem Aufnahmeritual ein Speiseeis aus Körperflüssigkeiten essen müssen. Die betroffenen Beamten wurden durch diese Aussagen erheblich diskreditiert. Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 4642 mit Schreiben vom 9. Mai 2016 namens der Landesregierung beantwortet. 1. Wie lautet die Dienstaufsichtsbeschwerde im Wortlaut? 2. Was ist aus der Dienstaufsichtsbeschwerde geworden? (Bitte Stand des Verfahrens und die einzelnen bisher erfolgten Schritte detailliert schildern). 3. Sollte das Verfahren bereits abgeschlossen sein: Warum wurde die Öffentlichkeit über den Vorgang nicht informiert? 4. Sollte das Verfahren noch nicht abgeschlossen sein: Warum ist es nicht abgeschlossen bzw. wie geht es weiter? LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/11963 2 Die Fragen 1 bis 4 werden zusammen beantwortet. Das in § 88 des Landesbeamtengesetzes verankerte Vertraulichkeitsgebot erlaubt Auskunft über personenbezogene Daten ohne Einwilligung des Beamten nur dann, wenn die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen des auskunftsbegehrenden Dritten die Auskunftserteilung zwingend erfordert. Die Auskünfte sind auf den jeweils erforderlichen Umfang zu beschränken. Dementsprechend gibt es bei Dienstaufsichtsbeschwerden selbst für den Beschwerdeführer keinen Anspruch, über Ergebnis oder gar Details der Überprüfung informiert zu werden. Dennoch können Sachverhalte, die Gegenstand von Beschwerdeverfahren sind, öffentlich behandelt werden, soweit es nicht um die persönlichen Belange des Beamten geht. Dementsprechend ist bezüglich der Äußerungen in der 67. Sitzung des Landtags- Innenausschusses bereits am 02.10.2015 die Richtigstellung durch die Pressestelle erfolgt, soweit es um das Thema „Eiszubereitung ging. Hinsichtlich der Äußerungen zu Fesselung (a) und Tauchermaske (b) war das Ergebnis, dass (a) die Darstellungen zu der Fesselung zutreffend waren, auch wenn es an der ergänzenden Feststellung mangelt, dass die Fesselung nicht durchgängig war und (b) der Eindruck von Erstickungsgefühlen den Angaben des betroffenen SEK-Beamten entsprach. Eine Richtigstellung dieser beiden Äußerungen wurde daher nicht für erforderlich gehalten. Die vorliegenden Beschwerden sind damit inhaltlich bereits behandelt und öffentlich kommuniziert worden. Ein Informationsinteresse bezüglich des Sachstandes oder Details der Dienstaufsichtsbeschwerde, dem in der Abwägung nach § 88 LBG Vorrang einzuräumen wäre, wird darüber hinaus nicht gesehen. Allgemein darf ich darauf hinweisen, dass Beschwerden gegen Beschäftigte des MIK sorgfältig nachgegangen wird. 5. Wie bewertet die Landesregierung die diskreditierende Falschaussage eines leitenden Mitarbeiters? Dazu wird auf die Antwort zu den Fragen 1-4 verwiesen, insbesondere angesichts der in der Frage enthaltenen bewertenden Unterstellung. Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/11963