LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/11969 11.05.2016 Datum des Originals: 10.05.2016/Ausgegeben: 17.05.2016 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4660 vom 8. April 2016 der Abgeordneten Dr. Anette Bunse CDU Drucksache 16/11680 Erfassung des Flüchtlingshintergrundes von Schülerinnen und Schülern in Nordrhein- Westfalen Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Für Flüchtlingskinder, die einer Kommune zugewiesen sind, besteht Schulpflicht und damit auch das Recht auf Bildung. Flüchtlingskinder haben oft in ihrem Herkunftsland nicht die Möglichkeit gehabt eine Schule zu besuchen und sind oft durch die Erlebnisse auf der Flucht traumatisiert. Für ein Gelingen ihres Bildungsweges an den Schulen in unserem Land bedürfen sie daher häufig besonderer Unterstützung. Fraglich ist, ob mit dem Verlassen der Seiteneinsteigerklassen die Biographie der Flüchtlingskinder auch weiterhin den Lehrerinnen und Lehrern, die sie fortan beschulen, bekannt ist. In der Drs.16/11356 antwortet die Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4372 des fraktionslosen Abgeordneten Daniel Schwerd unter Punkt 2: „Im Schulbereich liegen der Landesregierung hierzu – wie im Übrigen in anderen Ländern auch – keine gesicherten statistischen Daten vor. Ursächlich hierfür ist, dass mit den einschlägigen Amtlichen Schuldaten (Stichtag 15.10. d. J.) zwar die Zahl der an nordrhein-westfälischen Schulen unterrichteten Schülerinnen und Schüler insgesamt, nicht jedoch deren Flüchtlingseigenschaft und rechtlicher Aufenthaltsstatus erfasst wird.“ Die Ministerin für Schule und Weiterbildung hat die Kleine Anfrage 4660 mit Schreiben vom 10. Mai 2016 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Arbeit, Integration und Soziales beantwortet. 1. Ist der Landesregierung hiernach nicht bekannt in welchen Schulen die Schülerinnen und Schüler beschult werden, die zum Schuljahr 2015/16 die Seiteneinsteigerklassen verlassen haben? LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/11969 2 Zur Zahl der Schülerinnen und Schüler, die zum Schuljahr 2015/16 eine Vorbereitungs- oder Auffangklasse verlassen haben und zu deren Verteilung auf die einzelnen Schulen, liegen der Landesregierung keine statistischen Daten vor. 2. Wird die Landesregierung auch zukünftig nicht die Flüchtlingshintergründe von Schülerinnen und Schülern erfassen? Eine Erfassung des Flüchtlingshintergrunds der Schülerinnen und Schüler ist rechtlich nicht zulässig, da dieses Merkmal in der Anlage zur Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten von Schülerinnen, Schülern und Eltern (VO-DV I) nicht angeführt ist. Eine entsprechende Ergänzung der VO-DV I ist kurzfristig nicht möglich, da eine hierfür erforderliche Änderungsverordnung zunächst mit den Ressorts der Landesregierung und der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit abgestimmt und eine Verbändebeteiligung durchgeführt werden sowie der Ausschuss für Schule und Weiterbildung dieser Ergänzung zustimmen müsste. Darüber hinaus würde eine Erfassung des Flüchtlingshintergrunds voraussetzen, dass die Schulen die hierfür maßgeblichen Tatbestände bei ihren Schülerinnen und Schülern zuverlässig erheben können. Die hierfür z. B. beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge üblicherweise verwendete Abgrenzung über die Kategorien „subsidiärer Schutz gem. §4 Abs. 1 AsylVfG“, „Flüchtlingseigenschaft gem. §3 Abs. 4 AsylVfG“, „Anerkennung als Asylberechtigter“ und „offenes Asylverfahren“ in Kombination mit den in diesem Bereich zu erwartenden Sprachproblemen machen deutlich, dass eine Erfassung des Flüchtlingshintergrunds in der schulischen Praxis nur mit erheblichen Schwierigkeiten möglich wäre und mit qualitativ wenig belastbaren Daten einhergehen würde. Eine entsprechende Anpassung der Erhebung der Amtlichen Schuldaten ist vor diesem Hintergrund nicht geplant. 3. Wie stellt die Landesregierung sicher, dass diese Schülerinnen und Schüler auch nach Verlassen der Seiteneinsteigerklassen als Schülerinnen und Schüler an einer Allgemeinbildenden Schule den möglicherweise weiterhin notwendigen Unterstützungsbedarf zur Sprachentwicklung erfahren werden? Das Land investiert 2015 und 2016 erhebliche Mittel, um die Schulen mit zusätzlichen Stellen auszustatten. Dies gilt sowohl für Stellen des Grundbedarfs als auch für Integrationsstellen. Ziel der Vorbereitungsklassen ist die schnellstmögliche Eingliederung der Schülerinnen und Schüler in die entsprechenden Regelklassen. Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte, die in den Regelklassen unterrichtet werden, erhalten auch nach Verlassen der Vorbereitungsklassen -bei Bedarf- zusätzlichen Förderunterricht in Deutsch und werden individuell gefördert. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/11969 3 4. Glaubt die Landesregierung, dass die Beschulung in Seiteneinsteigerklassen über einen Zweitraum von ca. zwei Jahren Defizite durch die zuvor u.U. nicht stattgefundene Teilnahme am Unterricht im Herkunftsland ausreichend ausgleicht? Der Landesregierung liegen hierzu keine statistischen Daten vor. Wie die Erfahrung zeigt, gibt es Schülerinnen und Schüler, für die der angestrebte Zeitraum von zwei Jahren ausreicht, um Defizite in der deutschen Sprache auszugleichen, für andere sicher nicht. Diese Schülerinnen und Schüler können, wie unter 3. aufgeführt, in den Regelklassen weiter gefördert werden. Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/11969