LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/11970 11.05.2016 Datum des Originals: 10.05.2016/Ausgegeben: 17.05.2016 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4626 vom 4. April 2016 des Abgeordneten Werner Lohn CDU Drucksache 16/11628 Umgang mit Beamtinnen und Beamten bei der Bewerbung zum Auswahlverfahren für den höheren Polizeivollzugsdienst Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III des Polizeivollzugsdienstes können Beamtinnen und Beamte zugelassen werden, die die Ausbildung an der Fachhochschule abgeleistet haben und die Zulassungsvoraussetzungen des § 19 Laufbahnverordnung der Polizei (LVOPol) erfüllen . Demzufolge sind Bewerberinnen und Bewerber die das 40. Lebensjahr überschritten haben, vom Verfahren ausgeschlossen (§ 19 Abs.1 Nr. 2 LVOPol). In der Folge eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 21.04.2015 erklärte das Ministerium für Inneres und Kommunales diese Höchstaltersgrenze mit Erlass vom 29.09.2015 für nicht anwendbar. Daraufhin wurden im Januar 2016 auch Bedienstete zum Auswahlverfahren 2016 zugelassen, die das 40. Lebensjahr bereits überschritten hatten. Diese Bewerber absolvierten gemeinsam mit den anderen Kandidaten den ersten Abschnitt des Eignungstestes . Jedoch wurden sie noch vor Erhalt der Ergebnisse und unabhängig vom Ergebnisausgang nach dem ersten Abschnitt vom weiteren Verfahren im März 2016 ausgeschlossen. Der Ausschluss erfolgte unter Verweis auf § 19 Abs.1 Nr. 2 LVOPol und die damit festgelegte Höchstaltersgrenze von 40 Jahren. Begründet wurden die Ausschlüsse damit, dass die gesetzliche Neuregelung zum Umgang mit der Höchstaltersgrenze vom 17. Dezember 2015 keine Auswirkungen auf das Bewerbungs- und Auswahlverfahren für die Zulassung zur Förderphase vor dem Studium zum höheren Polizeivollzugsdienst habe. Da die allgemeine Höchstaltersgrenze ausnahmsweise bis zu drei Jahre überschritten werden kann, wenn eine Zulassung unter Einhaltung der Höchstaltersgrenze aus einem von der Polizeivollzugsbeamtin/dem Polizeivollzugsbeamten nicht zu vertretenden Grund nicht möglich war (§ 19 Abs. 2 LVOPol), erfolgte noch eine Einzelfallprüfung der entsprechenden LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/11970 2 Ausnahmetatbestände. Die Bescheide wurden schließlich durch das LAFP am 07.03.2016 versandt. Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 4626 mit Schreiben vom 10. Mai 2016 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerpräsidentin und allen übrigen Mitgliedern der Landesregierung beantwortet. 1. Aus welchen Gründen hat die Landesregierung im Januar 2016 Bewerberinnen und Bewerber zum Verfahren zugelassen und im März 2016 ausgeschlossen und dies mit einer seit Dezember 2015 gültigen Regelung begründet? Gemäß § 19 Laufbahnverordnung der Polizei NRW (LVOPol) können Beamtinnen und Beamte zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III des Polizeivollzugsdienstes zugelassen werden, die zum Stichtag 01.10.2016 die Zulassungsvoraussetzungen, u.a. die Höchstaltersgrenze von 40 Jahren, erfüllen. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 21.04.2015 die Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in den Öffentlichen Dienst in NRW aufgrund nicht hinreichend bestimmter Ermächtigungsgrundlage für verfassungswidrig erklärt. Da zu dem Zeitpunkt noch nicht absehbar war, ob die nach dem Beschluss notwendige gesetzliche Neuregelung auch Auswirkungen auf die Höchstaltersgrenze für den Aufstieg vom gehobenen in den höheren Polizeivollzugsdienst haben könnte, wurden im September 2015 aus bewerberfreundlicher Perspektive entsprechende Bewerbungen unter Vorbehalt bis zu einer möglichen gesetzlichen Neuregelung zugelassen. Nachdem am 17.12.2015 durch Einfügen des § 110a die vom Bundesverfassungsgericht geforderte gesetzliche Neuregelung des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen für die Einstellung in den Landesdienst erfolgt ist und § 19 LVOPol unverändert belassen wurde, verblieb es in der Folge für den Aufstieg bei der dort festgelegten Höchstaltersgrenze . Somit hat die Höchstaltersgrenze weiterhin Bestand und ist anzuwenden. Bei der Festlegung einer Höchstaltersgrenze für den Aufstieg vom gehobenen in den höheren Polizeivollzugsdienst ist zu berücksichtigen, dass der Dienstherr erhebliche Aufwendungen für die betroffenen Beamtinnen und Beamten tätigt, die in den Genuss des Aufstiegsverfahrens kommen. Nach der 2 - jährigen Förderphase schließt sich ein 2 - jähriges Studium an der Deutschen Hochschule der Polizei in Münster an. In diesen 4 Jahren stehen die Beamtinnen und Beamten dem Dienstherrn allenfalls in sehr begrenztem Umfang zur Verfügung, erhalten aber gleichzeitig volle Dienstbezüge. Es ist daher aus personalwirtschaftlichen Gründen, aber auch aus Gründen der beruflichen Entwicklungsperspektive der Beamtinnen und Beamten notwendig, dass eine hinreichend lange Zeitspanne innerhalb der neuen Laufbahn bis zum Eintritt in den Ruhestand zur Verfügung steht. Die Rechtmäßigkeit dieser Altersgrenze und der dieser zugrundeliegenden Erwägungen ist vom Oberverwaltungsgericht in Münster in einer Entscheidung aus dem Jahr 2012 ausdrücklich bestätigt worden. Im aktuellen Aufstiegsverfahren wurden zwischenzeitlich verschiedene verwaltungsgerichtliche Verfahren angestrengt. Diese Verfahren haben zu gegenläufigen Entscheidungen der erstinstanzlichen Gerichte geführt, die zum Teil die weitere Anwendbarkeit der Höchstaltersgrenze im § 19 LVO Pol bestätigen und zum Teil aber auch Bedenken gegen die weitere Anwendbarkeit vor dem Hintergrund des o.g. Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 21.04.2015 haben. Eine abschließende Klärung soll über das Oberverwaltungsgericht in Münster erreicht werden. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/11970 3 2. Aus welchen Gründen greift nach Ansicht der Landesregierung insbesondere der Ausnahmetatbestand des § 19 Abs. 2 LVOPol nicht zu Gunsten der betroffenen Bewerberinnen und Bewerber ein („Zulassung unter Einhaltung der Höchstaltersgrenze aus einem von der Beamtin oder dem Beamten nicht zu vertretenden Grund nicht möglich“)? Gemäß § 19 Absatz 2 LVOPol kann das für Inneres zuständige Ministerium von Absatz 1 Nr. 2 Ausnahmen bis zu einer Überschreitung von drei Jahren zulassen, wenn eine Zulassung unter Einhaltung der Höchstaltersgrenze aus einem von der Beamtin oder dem Beamten nicht zu vertretenden Grund nicht möglich war. Diese sind abschließend aufgeführt und nicht auf die vorliegende Situation übertragbar. Über die Zulassung von Ausnahmen entscheidet das für Inneres zuständige Ministerium vor dem Auswahlverfahren. Im Rahmen der weiteren Anwendung der Höchstaltersgrenze wurden auch alle vorgelegten Ausnahmeanträge in jedem Einzelfall geprüft und entsprechend der in § 19 Abs. 2 LVOPol genannten Voraussetzungen beschieden. 3. Wie viele Beamtinnen und Beamte wurden in diesem laufenden Verfahren aufgrund ihres Alters von der zweiten Bewerbungsphase ausgeschlossen? Insgesamt waren 39 Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die zum 01.10.2016 das 40. Lebensjahr vollendet haben werden, aufgrund der weiterhin anzuwenden Höchstaltersgrenze gem. § 19 Abs. 1 Nr. 2 LVOPol von der Verfügung des LAFP NRW vom 07.03.2016 betroffen. 4. Ist die Landesregierung der Meinung, dass ein solcher Umgang mit den Beamtinnen und Beamten – insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes – zu einer gesteigerten Arbeitsmotivation der Betroffenen führt? Unter Berücksichtigung der dienstlichen Bedeutung des Bewerbungs- und Auswahlverfahrens wurden mit Starterlass vom 29.09.2015 entsprechende Bewerbungen unter Vorbehalt bis zu einer möglichen gesetzlichen Neuregelung zugelassen. Im Übrigen wird auf die Beantwortung zur Frage 1 verwiesen. Darüber hinaus wurde der betroffene Personenkreis im Rahmen von vier Informationsveranstaltungen des LAFP NRW und des MIK NRW ausführlich über den Vorbehalt informiert und konnte den im Intranet der Polizei NRW veröffentlichten Starterlass einsehen. 5. In welchen anderen Ressorts sind ebenfalls Bewerberinnen und Bewerber aus ähnlichen altersbedingten Gründen zunächst zu einem Aufstiegsverfahren zugelassen und später ausgeschlossen worden? Aufgrund der besonderen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes an die körperliche und geistige Verfassung bilden die Höchstaltersvorgaben eine gesonderte Zulassungsbedingung für den Bereich des Polizeivollzugsdienstes, so dass aus diesem Grunde in anderen Ressorts im Anwendungsbereich der LVO keine vergleichbaren Auswahlverfahren existieren. Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/11970