LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/11987 12.05.2016 Datum des Originals: 12.05.2016/Ausgegeben: 18.05.2016 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4672 vom 13. April 2016 des Abgeordneten Hanns-Jörg Rohwedder PIRATEN Drucksache 16/11735 Klage des LVBB gegen den Braunkohleausschuss Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Der Landesverband der Bergbaubetroffenen (LVBB) klagt gegen die Bestellung des neuen Vorsitzenden der Anrufungsstelle Bergschaden Braunkohle NRW. Zudem möchte er feststellen lassen, dass der Braunkohlenausschuss (BKA) nicht für eine Schlichtungsstelle zur Bearbeitung von Bergschadensfragen zuständig ist. Nach dem Landesplanungsgesetz sei der BKA für Planung von Braunkohlegewinnung zuständig, nicht für die Abwicklung von Bergschäden. Im Einzelnen wird in der Klage beantragt, „die Bestellung des neuen Vorsitzenden der Anrufungsstelle Bergschaden Braunkohle NRW für die Wahlzeit 2015 bis 2020 durch den Beklagten am 22. Juni 2015 aufzuheben; hilfsweise festzustellen, dass vor der Ernennung des neuen Vorsitzenden der Anrufungsstelle Bergschaden Braunkohle NRW für die Wahlzeit 2015 bis 2020 die erforderliche Benehmensherstellung nicht durchgeführt worden ist und auch nicht nachgeholt werden konnte und daher die durch den Beklagten am 22. Juni 2015 erfolgte Ernennung rechtswidrig war; festzustellen, dass die Einführung eines Regionalprinzips als maßgebliches Kriterium (hier „Wohnsitz im Revier“) für die Besetzung der Position des Vorsitzenden der Anrufungsstelle Bergschaden Braunkohle NRW durch den Beklagten, ohne Änderung der Geschäftsordnung, rechtswidrig war; hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte bei der Einrichtung der Anrufungsstelle Bergschaden Braunkohle NRW seine Zuständigkeitskompetenzen überschritten hat." Tatsächlich wurden die zurückliegenden Entscheidungen des Braunkohlenausschusses ohne Abstimmung mit dem vorherigen Vorsitzenden, ohne Einbindung der Betroffenenseite und LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/11987 2 gegen die Interessen und gegen den Willen der Bürgerinitiativen und des Landtages NRW gefällt. Das Thema wird bedauerlicherweise durch die Landesregierung NRW aufgrund der spürbaren Nähe zur Bergbauindustrie tabuisiert. Die aufgeworfenen Fragen schafften es nicht auf die Tagesordnung des im Landtag zuständigen Ausschusses. Lediglich die Vertreterin der Bezirksregierung Köln durfte dort bisher ein Statement abgeben. Die Entscheidungen aus der 153. Sitzung des Braunkohlenausschusses werden ebenfalls nicht veröffentlicht. Der Minister für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk hat die Kleine Anfrage 4672 mit Schreiben vom 12. Mai 2016 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien und Chef der Staatskanzlei beantwortet. Vorbemerkung der Landesregierung In den Verfahren der Anrufungsstelle versuchen die Beteiligten, in einem an der Geschäftsordnung orientierten aber in der Gestaltung freien Verfahren eine Einigung in der bislang streitigen Schadensangelegenheit zu erreichen. Der Vorsitzende oder die Anrufungsstelle trifft im Anrufungsverfahren zu keiner Zeit eine Entscheidung, die einen Antragsteller in seinen Rechten beeinträchtigt oder ihn rechtlich bindet, sich einem bestimmten Schlichtungsspruch zu unterwerfen. Antragstellern, die sich mit ihrem Anliegen an die Anrufungsstelle wenden, steht es frei, die von der Anrufungsstelle am Ende des Verfahrens unterbreitete Entscheidung anzunehmen oder nicht. Antragsteller sind zudem weder während des Anrufungsverfahrens noch danach gehindert, den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten und eine Klärung des geltend gemachten Ersatzanspruches auf gerichtlichem Wege herbeizuführen. 1. Welche generellen Auswirkungen hätte eine erfolgreiche Klage? 2. Welchen Status hätten dann die bis dahin unter dem neuen Vorsitz getroffenen Entscheidungen der Anrufungsstelle? Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet. Das Anrufungsverfahren ist ein freiwilliges außergerichtliches Streitbeilegungsverfahren, das den ordentlichen Rechtsweg nicht ausschließt (vgl. § 8 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Anrufungsstelle). Es ist Sache der Parteien, ob sie sich auf die freiwillige Streitbeilegung einlassen und diese akzeptieren. Vor diesem Hintergrund werden generelle Auswirkungen auf das Anrufungsverfahren oder konkrete Auswirkungen auf erreichte Streitbeilegungen von der Landesregierung nicht gesehen. Die Entscheidung des angerufenen bzw. zuständigen Gerichts bleibt gleichwohl abzuwarten. 3. Warum werden nicht alle Verfahren in der Anrufungsstelle wegen dieser Klage ruhend gestellt? Aus Sicht der Landesregierung sollten Antragsteller selbst entscheiden, ob sie in Anbetracht der anhängigen Klage das Anrufungsverfahren fortsetzen, ruhend stellen oder den Antrag zurückziehen möchten. Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/11987