LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/12039 19.05.2016 Datum des Originals: 18.05.2016/Ausgegeben: 24.05.2016 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4683 vom 20. April 2016 der Abgeordneten Ralph Bombis, Henning Höne und Dr. Ingo Wolf FDP Drucksache 16/11776 Hat die Landesregierung bei der Novellierung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG NRW) die Interessen der Städteregion Aachen außer Acht gelassen? Wortlaut der Kleinen Anfrage Am 28. Januar 2015 hat der Landtag auf Antrag der Landesregierung eine Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit beschlossen. Dabei wurde mit § 15 a eine Norm zur Bildung von Verbandsversammlungen in besonderen Fällen erlassen. § 15 a Abs. 1 Satz 1 GKG NRW bestimmt, dass die Verteilung der Sitze in einer Zweckverbandsversammlung auf Grundlage der bei allgemeinen Wahlen erzielten Stimmen für Parteien und Wählergruppen erfolgen kann, wenn „ein Zweckverband ausschließlich aus Gemeinden, die nicht zugleich einem Mitgliedskreis angehören, und Kreisen (Mitgliedskörperschaften)“ besteht. Bei der Auslegung dieser Norm ist im kommunalen Raum einige Unklarheit entstanden. Fraglich ist, ob § 15 a Abs. 1 Satz 1 auch die entsprechende mittelbare Bildung von Verbandsversammlungen von Zweckverbänden gestattet, die ihrerseits ausschließlich aus Zweckverbänden bestehen. Beispielsweise würde die Bildung einer entsprechenden Verbandsversammlung des Zweckverbands Nahverkehr Rheinland den Bestimmungen des § 15 a Abs. 1 Satz 1 nicht unmittelbar, jedoch möglicherweise indirekt über die Zusammensetzung der Zweckverbände Aachener Verkehrsverbund und Verkehrsverbund Rhein-Sieg entsprechen. Darüber hinaus besteht insofern Unklarheit über die Auslegung des § 15 a Abs. 1 Satz 1, als sich im Zweckverband Aachener Verkehrsverbund zumindest für die kreisfreie Stadt Aachen eine Doppelrepräsentation der Stimmbürger ergäbe, wenn die Stimmergebnisse sowohl der Städteregion Aachen wie auch der kreisfreien Stadt Aachen Einfluss auf die Zusammensetzung der Verbandsversammlung nehmen würden. Dieser Doppeleinfluss widerspräche möglicherweise dem gesetzgeberischen Ziel der engen Formulierung von § 15 a Abs. 1 Satz 1 (Drs. 16/6090). LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/12039 2 Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 4683 mit Schreiben vom 18. Mai 2016 namens der Landesregierung beantwortet. 1. Wie stellt sich die Rechtsauffassung der Landesregierung zur Auslegung von § 15 a Abs. 1 Satz 1 GKG NRW hinsichtlich der Zulässigkeit der Bildung von Verbandsversammlungen in besonderen Fällen für solche Zweckverbände dar, die ihrerseits ausschließlich aus Zweckverbänden bestehen? § 15 a des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) ist durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 3. Februar 2005 (GV. NRW. S. 204) eingefügt worden. Die Regelung ist § 7 b der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen nachgebildet und soll Zweckverbänden die Möglichkeit einräumen , durch eine entsprechende Regelung in ihrer Satzung abweichend von § 15 GkG NRW ein Verfahren zur Bildung der Verbandsversammlung einzuführen, das einen Rückbezug auf das Ergebnis der allgemeinen Kommunalwahlen für das Verbandsgebiet ermöglicht (Gesetzentwurf der Landesregierung Drs. 16/6090 S. 37). Zu diesem Zweck ist die Regelung ausdrücklich auf Zweckverbände beschränkt, die ausschließlich aus Gemeinden und Kreisen bestehen , denn nur für diese Gebietskörperschaften existieren Kommunalwahlergebnisse, die in der Summe zur Grundlage der politischen Kräfteverteilung in der Verbandsversammlung gemacht werden können. Ferner bleiben Zweckverbände ausgenommen, denen als Mitglieder sowohl ein Kreis als auch eine oder mehrere kreisangehörige Gemeinden dieses Mitgliedskreises angehören. Hierdurch wird vermieden, dass die wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger dieser kreisangehörigen Gemeinden in zweifacher Weise sowohl über das Wahlergebnis in der kreisangehörigen Gemeinde als auch teilweise über das Wahlergebnis im Kreis im Rahmen des Verhältnisausgleichs auf die Zusammensetzung der Verbandsversammlung Einfluss nehmen (Gesetzentwurf der Landesregierung Drs. 16/6090 S. 38). Zweckverbände erfüllen diese Voraussetzungen nicht, da ihnen gemäß § 4 Absatz 1 und 2 GkG NRW nicht nur Gemeinden (die nicht zugleich einem Mitgliedskreis angehören) und Kreise angehören können, sondern auch andere Gemeindeverbände (z.B. andere Zweckverbände ) oder auch der Bund, die Länder und andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Zweckverbände, die ihrerseits ausschließlich aus Zweckverbänden bestehen, können die Verbandsversammlung deshalb nicht auf der Grundlage des § 15 a GkG NRW bilden. 2. Sieht die Landesregierung für die Anwendung von § 15 a Abs. 1 Satz 1 GKG NRW eine Möglichkeit, falls sowohl die Städteregion Aachen als auch die kreisfreie Stadt Aachen an einem Zweckverband beteiligt sind und sich mithin die Problematik der Doppelrepräsentation ergibt? Wie bereits zu Frage 1 ausgeführt bleiben Zweckverbände vom Anwendungsbereich des § 15 a GkG NRW ausgenommen, denen als Mitglieder sowohl ein Kreis als auch eine oder mehrere Gemeinden dieses Mitgliedskreises angehören, um zu verhindern, dass die wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger dieser Gemeinden in zweifacher Weise sowohl über das Wahlergebnis in der Gemeinde als auch teilweise über das Wahlergebnis im Kreis im Rahmen des Verhältnisausgleichs auf die Zusammensetzung der Verbandsversammlung Einfluss nehmen. Dieser Ausschlussgrund trifft sinngemäß auch auf einen Zweckverband zu, an dem sowohl die Städteregion Aachen als auch die kreisfreie Stadt Aachen beteiligt sind, denn die wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger der Stadt Aachen würden sowohl über das Wahlergebnis in der Stadt Aachen als auch über das Ergebnis zur Wahl des Städteregionstages, also in LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/12039 3 doppelter Weise, im Rahmen des Verhältnisausgleichs auf die Zusammensetzung der Verbandsversammlung Einfluss nehmen. § 15 a GkG NRW kann deshalb nicht auf einen Zweckverband angewandt werden, dem sowohl die Stadt Aachen als auch die Städteregion Aachen als Mitglieder angehören. Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/12039