LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/12053 23.05.2016 Datum des Originals: 20.05.2016/Ausgegeben: 27.05.2016 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4693 vom 21. April 2016 des Abgeordneten Peter Biesenbach CDU Drucksache 16/11805 Einsätze der Bereitschaftspolizei in Schwerpunktbehörden auf Kosten der Polizeistärke im ländlichen Raum? Wortlaut der Kleinen Anfrage Am 29.03.2016 erklärte Innenminister Ralf Jäger, dass die Polizei NRW ihre Präsenz künftig in Polizeipräsidien verstärken werde, in deren Zuständigkeit die Kriminalitätsrate höher sei, als in anderen Landesteilen. In diesem Sinne wurden die Polizeipräsidien Köln, Düsseldorf, Dortmund , Gelsenkirchen, Essen, Duisburg, Aachen und Bochum zu sog. „Schwerpunktbehörden“ auserkoren, in denen „ab sofort“ die Einsatzhundertschaften der Bereitschaftspolizei vorzugsweise eingesetzt würden. Insgesamt werde die Bereitschaftspolizei aus diesem Grund in den nächsten zwei Jahren um weitere vier Einsatzzüge ergänzt (vgl. dazu die Pressemitteilung des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 29.03.2016). Nach meinem Verständnis können die Beamten für die vier weiteren Einsatzzüge nur aus dem Wach- und Wechseldienst abgezogen werden. Der Wach- und Wechseldienst ist aber in den ländlichen Regionen ohnehin bereits sehr schwach besetzt. So besteht die Gefahr, die Präsenz des Wach- und Wechseldienstes in den ländlichen Regionen weiter zu schwächen. Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 4693 mit Schreiben vom 20. Mai 2016 namens der Landesregierung beantwortet. 1. Wie wird der Einsatz der Bereitschaftspolizei zur Unterstützung der Kreispolizeibehörden in Nordrhein-Westfalen grundsätzlich geregelt? Die Kräfte der Bereitschaftspolizei stehen unter der Maßgabe des Erlasses des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 09.03.2012 (VS-NfD) allen Polizeibehörden zur Verfügung. Vorrangige Aufgaben sind dabei LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/12053 2 die Bewältigung von Lagen aus besonderem Anlass einschließlich der Gefahrenlagen nach den Artikeln 35 Abs. 3, 91 Abs. 2 und 115 f GG und die Unterstützung der Polizeibehörden, insbesondere bei der Gefahrenabwehr, der Kriminalitäts - und der Verkehrsunfallbekämpfung im Rahmen von Schwerpunkteinsätzen Darüber hinaus wird die Bereitschaftspolizei zur Unterstützung anderer Länder bei der Bewältigung von Lagen aus besonderem Anlass einschließlich der Gefahrenlagen nach den Artikeln 35 Abs. 3 und 91 Abs. 2 GG eingesetzt. 2. In welcher Stärke wurden Kräfte der Bereitschaftspolizei seit dem 29.03.2016 in den Kreispolizeibehörden für Unterstützungseinsätze eingesetzt? (Bitte jeweils Einsatzanzahl-/anlass/-stärke pro Kreispolizeibehörde einzeln auflisten.) Daten zur Darstellung entsprechender Unterstützungsleistungen durch Kräfte der Bereitschaftspolizei in den Kreispolizeibehörden (KPB) liegen dem Ministerium für Inneres und Kommunales zum jetzigen Zeitpunkt nicht vor. Sie sind aktuell nur händisch und mit erheblichem Verwaltungsaufwand zu erheben. Dies ist in der zur Beantwortung einer Kleinen Anfrage vorgesehenen Zeit mit den zur Verfügung stehenden Ressourcen nicht möglich. 3. Wie stellt die Landesregierung sicher, dass durch den Einsatz der Bereitschaftspolizei in den Schwerpunktbehörden die Polizeipräsenz im ländlichen Raum nicht vermindert wird? Die personelle Ausstattung der KPB erfolgt auf der Grundlage belastungsbezogener Kriterien. Hierzu gehört maßgeblich die landesweite Entwicklung des Kriminalitäts-, Einsatz- und Verkehrsunfallgeschehens . Über die spezifische Verwendung des zugewiesenen Personals entscheiden die Kreispolizeibehörden eigenverantwortlich unter Berücksichtigung behördenstrategischer Schwerpunktsetzungen und aktueller sicherheitsrelevanter Aspekte. Sie stehen in erster Linie in der Verantwortung, das ihnen zugewiesene Personal lageangepasst einzusetzen , um die Aufgaben in ihrem Polizeibezirk unter Berücksichtigung der örtlichen Sicherheitslage zu erfüllen. Mit dem für die Fachstrategie Gefahrenabwehr und Einsatzbewältigung grundlegenden Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 08.12.2008 sind die Kreispolizeibehörden gehalten, Präsenzkonzeptionen zur Gewährleistung einer gezielten Präsenz an Brennpunkten und in Angsträumen zu entwickeln und zum Bestandteil ihrer jährlichen Sicherheitsbilanzierung zu machen. In diesem Zusammenhang kommt auch der (ergänzende) Einsatz von Kräften der Bereitschaftspolizei im Rahmen von Schwerpunkteinsätzen in Frage. Die Planung und Umsetzung örtlicher Präsenzkonzeptionen darf dabei jedoch unter Zugrundlegung des Erlasses vom 08.12.2008 nicht von der Zuweisung dieser Kräfte abhängig gemacht werden. Diese Regelung hat weiterhin Bestand. 4. In welchem Umfang haben Kreispolizeibehörden zukünftig die Möglichkeit auf Kräfte der Bereitschaftspolizei konkret zurückzugreifen? (Bitte für jeden Einsatzzug nach abgebenden Kreispolizeibehörden jeweils einzeln aufschlüsseln.) Die Kräfte der Bereitschaftspolizei stehen nach Maßgabe des Erlasses vom 09.03.2012 allen Polizeibehörden zu Verfügung. Die in diesem Zusammenhang erforderliche Kräftekoordinierung und -zuweisung erfolgt durch das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste (LZPD) unter Berücksichtigung der landesweiten Einsatzlage. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/12053 3 Vor dem Hintergrund der mit dem „Maßnahmenpaket der Landesregierung für mehr Innere Sicherheit und bessere Integration vor Ort“ erfolgten Schwerpunktsetzung wurde die Unterstützung der Kreispolizeibehörden durch Kräfte der Bereitschaftspolizei im Rahmen von Schwerpunkteinsätzen neu ausgerichtet. Hierzu hat das Ministerium für Inneres und Kommunales der Präsidentin des Landtages mit Datum vom 16.02.2016 anlässlich der Sitzung des Innenausschusses am 18.02.2016 berichtet (Vorlage 16/3690). Mit Erlass vom 24.03.2016 (VS-NfD) wurde in diesem Zusammenhang festgelegt, dass 70 % der für Schwerpunkteinsätze zur Verfügung stehenden Personalstunden der Bereitschaftspolizei (entsprechend etwa 10 % der insgesamt verfügbaren Personalstunden der Bereitschaftspolizei ) durch die acht Schwerpunktbehörden abgerufen werden können. Im verbleibenden Restkontingent von 30 % können die übrigen Kreispolizeibehörden entsprechende Unterstützungsleistungen beantragen. Durch die Schwerpunktbehörden nicht abgerufene Stundenkontingente stehen sodann allen Kreispolizeibehörden zur Verfügung. Die vorgenommene Schwerpunktsetzung erfolgt zunächst für drei Jahre. Das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste (LZPD) ist mit der Regelung von Einzelheiten zum Verfahren beauftragt worden. Die in diesem Zusammenhang erforderlichen Abstimmungen mit den Kreispolizeibehörden und hieraus resultierende Anpassungen der Planungen für das Jahr 2016 werden aktuell durchgeführt. 5. Inwieweit ist die Kräfteverschiebung im Zusammenhang mit der Verstärkung bzw. dem Einsatz von Kräften der Bereitschaftspolizei in den Schwerpunktbehörden inzwischen rechtsförmlich geregelt worden? (Bitte ggfs. existierende Erlasse, Weisungen, o.ä. im Volltext beifügen.) Das Ministerium für Inneres und Kommunales hat der Präsidentin des Landtages mit Datum vom 16.02.2016 anlässlich der Sitzung des Innenausschusses am 18.02.2016 neben der in Rede stehenden Neuausrichtung bei der Unterstützung der Kreispolizeibehörden im Rahmen von Schwerpunkteinsätzen zu einer beabsichtigten Verstärkung der Bereitschaftspolizei um vier Einsatzzüge berichtet (Vorlage 16/3690). Der erste Einsatzzug wird zum 01.09.2016 an die Bereitschaftspolizeihundertschaft des Polizeipräsidiums (PP) Duisburg angegliedert. Die in diesem Zusammenhang erforderlichen Umsetzungsschritte insbesondere zur Ausstattung und Unterbringung sind auf der Grundlage eines Erlasses des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 26.02.2016 (VS-NfD) initiiert. Die BKV für das Jahr 2016 befindet sich derzeit in der Erstellung. Die weiteren Einsatzzüge sollen 2017 (2) in Behörden im Ballungsraum Rhein-Ruhr und 2018 (1) in einer weiteren Behörde eingerichtet werden. In diesem Zusammenhang ist das LZPD mit Erlass vom 01.04.2016 (VS-NfD) beauftragt worden, dem Ministerium für Inneres und Kommunales einen begründeten Vorschlag zur Standortauswahl für die im Jahr 2017 einzurichtenden Einsatzzüge zu unterbreiten. Mögliche Standorte für den im Jahr 2018 einzurichten Einsatzzug werden in die Überlegungen einbezogen; die diesbezüglich zu treffende Entscheidung erfolgt zu gegebener Zeit, auch um auf sich verändernde Belastungssituationen reagieren zu können. Hinsichtlich der Unterstützung von Kreispolizeibehörden durch Kräfte der Bereitschaftspolizei im Rahmen von Schwerpunkteinsätzen wurden Regelungen mit dem bereits in der Antwort zu Frage 4 genannten Erlass vom 24.03.2016 (VS-NfD) getroffen. Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/12053