LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/12057 23.05.2016 Datum des Originals: 20.05.2016/Ausgegeben: 27.05.2016 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4686 vom 20. April 2016 der Abgeordneten Christina Schulze Föcking CDU Drucksache 16/11797 Jährliche Laufleistung von Funkstreifenwagen der Polizei Wortlaut der Kleinen Anfrage Zurzeit erfolgt die Umrüstung der Polizei NRW auf neue Funkstreifenwagen. Die neuen Fahrzeuge werden von vielen Beamtinnen und Beamten kritisch gesehen. Vielfach wird beklagt, dass die neuen Fahrzeuge zu klein, zu eng und zu niedrig seien. Die Fahrzeuge wurden nicht gekauft, sondern durch das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste (LZPD) für 21. Mio. Euro für drei Jahre geleast. Nach meinen Informationen wurde in den Leasing-Bedingungen die jährliche Laufleistung pro Fahrzeug auf maximal 100.000 Kilometer pro Jahr beschränkt. Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 4686 mit Schreiben vom 20. Mai 2016 namens der Landesregierung beantwortet. 1. Wie hoch ist die durchschnittliche jährliche Laufleistung eines Funkstreifenwagens der Polizei? Zum Stichtag 28.04.2016 liegt die durchschnittliche Laufleistung eines Funkstreifenwagens der Funktion 021 bei 25.213 KM pro Jahr. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/12057 2 2. Inwieweit wurde bei der Ausschreibung der neuen Funkstreifenwagen dem Umstand Rechnung getragen, dass die jährliche Kilometerleistung eines Funkstreifenwagens im ländlichen Raum höher ist als in der Stadt? Im Rahmenvertrag wurde mit dem Leasinggeber eine pauschale Gesamtkilometerlaufleistung von 99.600 KM in 3 Jahren für jeden Funkstreifenwagen vereinbart. 3. Was ist für den Fall vorgesehen, dass ein Funkstreifenwagen die im Leasingvertrag vorgesehene jährliche Laufleistung überschreitet? Bei der Fahrzeugrückgabe erfolgt eine „Poolbildung“. Bei der Poolbildung werden alle Fahrzeuge , die innerhalb eines Monats an den Leasinggeber zurückgegeben werden, berücksichtigt . Es wird über alle Fahrzeuge eine durchschnittliche Gesamtkilometerlaufleistung gebildet und dann mit dem Leasinggeber abgerechnet. Liegt die durchschnittliche Gesamtlaufleistung über der vereinbarten Laufleistung von 99.600 KM, erfolgt eine Abrechnung der Mehrkilometer . Bei einer niedrigeren Gesamtlaufleistung werden die Minderkilometer durch den Leasinggeber gutgeschrieben. Der Mehr- und Minderkilometersatz ist hierbei identisch. 4. Wie viele Fälle einer Überschreitung der jährlichen vertraglich festgelegten Höchstlauf-leistung eines Funkstreifenwagens gab es in den letzten 5 Jahren (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? In dem Zeitraum vom 03.07.2012 bis 25.04.2013 wurden insgesamt 2.000 Streifenwagen an den damaligen Leasinggeber zurückgegeben. Bei der Rückgabe erfolgte, ähnlich wie zu 3. beschrieben, eine Poolbildung. Ein Pool entsprach dabei 1.000 Fahrzeugen. Die damals vereinbarte Gesamtlaufleistung von 70.000 KM für 2 Jahre wurde im Durchschnitt nicht überschritten . In den Jahren 2012 – 2015 wurden Kauffahrzeuge eingesetzt, deren Laufleistungen nicht vertraglich relevant waren. 5. Welche Mehrkosten sind dem Land NRW durch die Überschreitung der vertraglich fest-gelegten Höchstlaufleistung eines Funkstreifenwagens in den letzten 5 Jahren entstanden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Keine. Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/12057