LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/12194 07.06.2016 Datum des Originals: 07.06.2016/Ausgegeben: 10.06.2016 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4770 vom 11. Mai 2016 der Abgeordneten Birgit Rydlewski und Torsten Sommer PIRATEN Drucksache 16/11998 Kleine Anfrage zur (mobilen) Telekommunikationsüberwachung durch den nordrheinwestfälischen Verfassungsschutz betreffend Personen mit Wohnsitz in Duisburg oder Köln im Zeitraum 22.04.2015 bis 21.04.2016 Vorbemerkung der Kleinen Anfrage In ihrer Antwort (Drucksache 16/6051) auf die Große Anfrage 10 der Fraktion der Piraten (Drucksache 16/5215 – Überwachung und Datenzugriff im Bereich der Telekommunikation. Wie nutzen nordrhein-westfälische Ermittlungsbehörden Funkzellenabfragen, Stille SMS, IMSI-Catcher und W-LAN-Catcher?) beantwortet die Landesregierung eine Vielzahl von Fragen zur Nutzung der genannten Maßnahmen zur Überwachung (mobiler) Telekommunikation bis einschließlich März 2014. In späteren Antworten auf weitere Kleine Anfragen (Kleine Anfragen 3331 bis 3336) hat die Landesregierung weitere Informationen zur Nutzung (mobiler) Telekommunikationsüberwachung durch die Dortmunder und Düsseldorfer Polizei, das LKA und den nordrhein-westfälischen Verfassungsschutz für das Jahr 2014 bis einschließlich des 21.04.2015 gegeben. Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 4770 mit Schreiben vom 7. Juni 2016 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Landesregierung Die Kleine Anfrage bezieht sich auf Maßnahmen des Verfassungsschutzes ggü. Personen mit Wohnsitz in den Stadtgebieten Duisburg oder Köln. Anlass für den Einsatz solcher Maßnahmen sind Entscheidungen gemäß § 5b Abs. 1 Verfassungsschutzgesetz (VSG) NRW. Diese werden durch die vom Parlamentarischen Kontrollgremium (PKG) des Landtags eingesetzte G 10-Kommission gemäß § 30 Abs. 5 VSG NRW bestätigt. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/12194 2 Die Verfassungsschutzbehörde NRW unterrichtet das PKG regelmäßig über ihre Tätigkeit. Das PKG wiederum berichtet dem Landtag regelmäßig über die durch die Verfassungsschutzbehörde NRW durchgeführten Maßnahmen, zuletzt am 12. Mai 2016 (LT- Drs. 16/11911). 1. Wie viele nicht individualisierte Funkzellenabfragen wurden im Zeitraum vom 22.04.2015 bis zum 21.04.2016 durch den Verfassungsschutz gegenüber Personen mit Wohnsitz in den Stadtgebieten von Duisburg oder Köln vorgenommen (bitte aufschlüsseln nach Wohnort der betroffenen Personen, Anlass, ggfls. PMK-Einstufung des Vorgangs)? 2. Wie viele Ortungsimpulse (sogenannte stille SMS) wurden im Zeitraum vom 22.04.2015 bis zum 21.04.2016 durch den Verfassungsschutz gegenüber Personen mit Wohnsitz in den Stadtgebieten von Duisburg oder Köln vorgenommen (bitte aufschlüsseln nach Wohnort der betroffenen Personen, Anlass, ggfls. PMK-Einstufung des Vorgangs)? 3. Wie viele Rufnummern waren von diesen durch das Landeskriminalamt versandten Ortungsimpulsen betroffen? 4. Wie oft wurden im Zeitraum vom 22.04.2015 bis zum 21.04.2016 W-LAN-Catcher durch den Verfassungsschutz gegenüber Personen mit Wohnsitz in den Stadtgebieten von Duisburg oder Köln eingesetzt (bitte aufschlüsseln nach Wohnort der betroffenen Personen, Anlass, ggfls. PMK-Einstufung des Vorgangs)? 5. Wie oft wurden im Zeitraum vom 22.04.2015 bis zum 21.04.2016 IMSI-Catcher durch den Verfassungsschutz gegenüber Personen mit Wohnsitz in den Stadtgebieten von Duisburg oder Köln eingesetzt (bitte aufschlüsseln nach Wohnort der betroffenen Personen, Anlass, ggfls. PMK-Einstufung des Vorgangs)? Die Fragen 1 bis 5 werden gemeinsam beantwortet. Es wurden weder nicht individualisierte Funkzellenabfragen, Ortungsimpulse, W-LAN- noch IMSI-Catcher eingesetzt. Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/12194