LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/12273 16.06.2016 Datum des Originals: 16.06.2016/Ausgegeben: 21.06.2016 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4766 vom 10. Mai 2016 des Abgeordneten Gregor Golland CDU Drucksache 16/11994 Umgang mit „Polizeilichen Lagebildern“ Wortlaut der Kleinen Anfrage Landesinnenminister Jäger hat auf meine Bitten zur Veröffentlichung der polizeilichen Landeslagebilder mehrfach ausgeführt, „dass das Tägliche Landeslagebild als ‚Verschlusssache -Nur für den Dienstgebrauch‘“ eingestuft ist und somit diese nicht veröffentlicht werden (vgl. bspw. Drucksache 16/11209). Der Kölner Express hat am 09.05.2016 unter der Überschrift „Tag der Wahrheit für Minister Jäger“ allerdings u.a. ausgeführt, dass das Polizeiliche Lagebild vom 4. Januar 2016 „dem Express aus Jägers Haus zur Verfügung gestellt wurde“. Allerdings seien die für den Express und die Öffentlichkeit interessanten Meldungen zur Kölner Silvesternacht geschwärzt bzw. weggelassen worden. Der intransparente und widersprüchliche Umgang mit wichtigen Informationen zur Bewertung der Sicherheitslage und des Regierungshandelns ist nicht akzeptabel. Der Verdacht, die Landesregierung vertusche die Vorgänge und Hintergründe der Silvesternacht, verstärkt sich durch die Informationspolitik. Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 4766 mit Schreiben vom 16. Juni 2016 namens der Landesregierung beantwortet. 1. Warum werden den Abgeordneten die Polizeilichen Lagebilder vorenthalten, Medien aber offenbar zugänglich gemacht? 2. Warum werden die den Medien zugänglich gemachten Lagebilder zensiert? LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/12273 2 3. Warum wurden bei der Veröffentlichung des Lagebildes vom 04. Januar 2016 nur die Passagen zur Silvesternacht zensiert? Die Fragen 1 - 3 werden wegen des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet: Der Kölner Express hatte an die Pressestelle des Ministeriums für Inneres und Kommunales unter anderem wörtlich folgende Frage gestellt: „4. Welchen genauen Inhalt (Bitte um komplette Übersendung) des „täglichen Landeslagebildes “ des LZPD vom 4. Januar?“ Dazu wurde dem Express der Teil des Landeslagebildes vom 4. Januar 2016 wörtlich und ohne Weglassungen oder Streichungen vollständig übersendet, der die Silvesternacht in Köln im Rahmen einer Nachtragsmeldung betrifft. Das vollständige Landeslagebild wurde nicht übermittelt. Der Artikel, auf den die Kleine Anfrage Bezug nimmt, enthält auch keinen Vorwurf, dass etwas zensiert wurde oder die Auskunft unvollständig gewesen sein soll 4. Auf welcher Grundlage kann die Landesregierung Abgeordneten Informationen die als „Verschlusssache - Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft sind, vorenthalten ? Informationen die im öffentlichen Interesse geheimhaltungswürdig sind werden nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung -VSA-) als Verschlusssache (VS) eingestuft. Die VSA regelt in § 1 die allgemeinen Grundsätze für den Umgang mit VS. Diese sehen unabhängig vom verwendeten Geheimhaltungsgrad vor, dass VS nur dann zur Kenntnis gegeben werden dürfen, wenn dies dienstlich erforderlich ist und dann auch nur in dem erforderlichen Umfang. Gemäß § 1 Absatz 2 VSA dürfen von einer VS nur Personen Kenntnis erhalten, die aufgrund ihrer Dienstpflichten von ihr Kenntnis haben müssen. Keine Person darf über eine VS umfassender oder eher unterrichtet werden, als dies aus dienstlichen Gründen unerlässlich ist (Grundsatz: "Kenntnis nur, wenn nötig"). Ein wirksamer Geheimschutz setzt voraus, dass die entsprechenden Regelungen sorgfältig beachtet werden 5. Hebelt die Landesregierung das Kontrollrecht und die -pflicht des Parlaments so absichtlich aus? Nein. Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/12273