LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/12281 17.06.2016 Datum des Originals: 16.06.2016/Ausgegeben: 22.06.2016 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4805 vom 25. Mai 2016 der Abgeordneten Christina Schulze Föcking CDU Drucksache 16/12073 Verbot des Mitführens von Hunden beim Reiten Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Mit dem neuen Landesnaturschutzgesetz plant die Landesregierung unter anderem auch, das Reiten in der freien Landschaft und im Wald bei gleichzeitigem Mitführen von Hunden zu untersagen . Bei Verstößen droht ein Bußgeld. Begründet wird dies u.a. mit einer Rücksichtspflicht auf Fußgänger und damit, dass Reiter nicht den erforderlichen Zugriff auf Hunde haben, um bspw. Beeinträchtigungen der Hunde auf die Tierwelt zu verhindern. Der Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage 4805 mit Schreiben vom 16. Juni 2016 namens der Landesregierung beantwortet. 1. Wie viele Zwischenfälle mit von einem Reiter mitgeführten nicht angeleinten Hund, bzw. von Hunden, sind der Landesregierung aus den letzten Jahren bekannt? 2. Welche Schäden an Leib und Leben von unbeteiligten Dritten durch beim Reiten im Wald mitgeführte nicht angeleinte Hunde sind der Landesregierung aus den letzten Jahren bekannt? 3. Wie viele Wildschäden durch beim Reiten im Wald mitgeführte nicht angeleinte Hunde sind der Landesregierung aus den letzten Jahren bekannt? 4. Wie viele Verstöße gegen die Anleinpflicht von Hunden im Wald außerhalb von Waldwegen sind der Landesregierung aus den letzten Jahren bekannt (bitte nach nicht angeleinten Hunden von Reitern und Hunden/anderen Nutzergruppen (Spaziergänger , Radfahrer) aufschlüsseln)? LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/12281 2 5. Wie viele Bußgelder wegen des Verstoßes gegen die Anleinpflicht von Hunden im Wald wurden in den vergangenen Jahren verhängt (bitte nach Reitern und anderen Nutzern aufschlüsseln)? Die Fragen 1 bis 5 werden gemeinsam beantwortet: Mit dem Entwurf des neuen Landesnaturschutzgesetzes wird die nordrhein-westfälische Reitregelung zugunsten der Reiterinnen und Reiter geändert. Die Vorschläge der Landesregierung beruhen u.a. auf den Beratungsergebnissen einer Arbeitsgruppe, an der die Reiterverbände, die Grund- und Waldbesitzerverbände, die Jagd- und Naturschutzverbände, die Landschaftsbehörden und der Landesbetrieb Wald und Holz beteiligt waren. Mit der Regelung in § 59 Absatz 2 Satz 3 LNatSchG-E (Verbot des Mitführens von Hunden beim Reiten) greift die Landesregierung einen Vorschlag des Waldbauernverbandes aus der Arbeitsgruppe auf, den dieser im Rahmen der Verbändebeteiligung zum Entwurf des Landesnaturschutzgesetzes erneuert hatte. Danach stellen Waldbesitzer bei Spaziergängern, aber insbesondere auch bei Reitern fest, dass diese Hunde ohne Leine mit sich führen und die Hunde häufig außerhalb der Wege zum Schaden der Tierwelt des Waldes unterwegs sind. Im Unterschied zu Spaziergängern können Reiter den Hunden nicht unmittelbar in die Waldfläche hinein folgen, um sie zur Ordnung zu rufen und anzuleinen, sondern müssen sich zunächst um ihr Pferd kümmern. Die Grundproblematik ist den Reiterverbänden bekannt und man versucht durch Information und Bildungsmaßnahmen (u.a. Kurse zum Reitbegleithund) die Reiterinnen und Reiter zu sensibilisieren. Der Forstbehörde ist die Problematik ebenfalls bekannt, es werden aber keine differenzierten Daten über Anzahl, Art und Ahndung der Verstöße gegen das Waldbetretungsrecht erfasst. In der forstbehördlichen Praxis werden Reiterinnen und Reiter bei Verstößen gegen die Anleinpflicht häufig mündlich verwarnt. Da nach Wahrnehmung der Waldbesitzer die freiwilligen Maßnahmen der Reiterverbände nicht zu einer Besserung geführt haben, hat die Landesregierung den Vorschlag des Waldbauernverbandes aus der Verbändebeteiligung aufgegriffen und die ordnungsrechtliche Regelung in § 59 Absatz 2 Satz 3 LNatSchG-E vorgeschlagen. Im Rahmen der am 30.05.2016 durchgeführten Sachverständigenanhörung des zuständigen Landtagsausschusses wurden erhebliche Bedenken gegen diesen Regelungsvorschlag vorgetragen. Es ist daher davon auszugehen , dass der Vorschlag im Rahmen der weiteren parlamentarischen Beratungen weiter diskutiert werden wird. Die Landesregierung wird ggf. beabsichtigte Änderungen gerne und ohne Vorbehalte mit Formulierungshilfen begleiten. Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/12281