LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/12282 17.06.2016 Datum des Originals: 16.06.2016/Ausgegeben: 22.06.2016 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4780 vom 12. Mai 2016 des Abgeordneten Werner Lohn CDU Drucksache 16/12008 LEADER-Umsetzung stockt weiter Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Das LEADER-Programm der Europäischen Union ist ein Programm zur Förderung und Entwicklung der ländlichen Räume innerhalb der EU. Im Rahmen der aktuellen Förderprojekte von 2014 bis 2020 erhielten 43 Kommunen des ländlichen Raumes in Nordrhein-Westfalen, die sich in 28 Zusammenschlüssen organisiert haben, die frohe Botschaft, dass sie als LEADER-Region ausgewählt wurden. In Südwestfalen wurden alleine elf Regionen für die EU- Förderung berücksichtigt. Die Projektpartner haben in der Zwischenzeit viele hervorragende Ideen entwickelt und für diese Projekte viel Zeit und Energie aufgewandt. Eine Umsetzung dieser Projekte konnte jedoch erst seit Ende Februar 2016 erfolgen, da die Förderrichtlinien in NRW erst zu diesem Zeitpunkt vorlagen. In Ländern wie Hessen war dies bereits seit Mitte 2015 der Fall. Dies führt nicht nur bei den Kommunen zu Frustration, sondern sorgt auch für Resignation der ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger. Für die Umsetzung des LEADER-Programms ist in Nordrhein-Westfalen das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Naturschutz und Verbraucherschutz verantwortlich. Nach Informationen des Anfragestellers erfolgt die derzeitige Umsetzung weiterhin nur schleppend und intransparent. Denn nach dem langen Warten auf die Förderrichtlinien sollen die Haushaltsmittel zur Umsetzung der Projekte in den Regionen nicht bereit stehen. Nach diesen Informationen sollen bisher wenige echte Förderbescheide über die gesamte Förderperiode erteilt worden sein. Im Gegenteil: Es soll ohne Finanzzuweisungen vermehrt mit dem Instrument des vorzeitigen Maßnahmenbeginns gearbeitet werden. Der Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage 4780 mit Schreiben vom 16. Juni 2016 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Finanzminister und dem Minister für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien und Chef der Staatskanzlei beantwortet. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/12282 2 1. Wann sind den Bewilligungsbehörden die Fördermittel für das LEADER-Programm von der Landesregierung zur Verfügung gestellt worden, damit die Bewilligungsbehörden Förderbescheide erstellen konnten (bitte die Anzahl der Bewilligungsbescheide , die Höhe der jeweiligen Fördersummen und Bewilligungszeiträume in einer Tabelle darstellen)? Im Jahr 2016 sind bislang vier Mittelzuweisungen mit Erlassen vom 02.05.2016 (Kassenmittel ELER), 03.05.2016 (Kassenmittel Landesanteil), 13.05.2016 (Verpflichtungsermächtigungen ELER), und 18.05.2016 (Verpflichtungsermächtigungen Landesanteil) an die Bewilligungsbehörden ergangen. Bewilligungen wurden bislang noch keine ausgesprochen; auf der Grundlage der nunmehr vollumfänglich bereitgestellten Haushaltsmittel für die Bewilligungen der laufenden Kosten der lokalen Aktionsgruppen stellen die Bezirksregierungen die entsprechenden Förderbescheide jetzt kurzfristig aus, sofern bewilligungsreife Anträge vorliegen. 2. Wie oft musste für die Einstellung von LEADER-Managern das Konstrukt des vorzeitigen Maßnahmenbeginns eingesetzt werden (bitte alle Genehmigungen zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn für LEADER-Projekte in einer Tabelle aufführen)? Die Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns wurde von den Bewilligungsbehörden bislang in 23 Fällen auf Antrag der jeweiligen Regionen ausgesprochen, wodurch jeweils die Einstellung/Beauftragung des LEADER-Managements noch vor Erteilung des Bewilligungsbescheides ermöglicht wurde. Im Einzelnen haben folgende LEADER-Regionen von der Möglichkeit der Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns Gebrauch gemacht: Baumberge Bergisches Wasserland Bocholter Aa Börde trifft Ruhr Eifel Hochsauerland Kulturland Kreis Höxter Kulturlandschaft Ahaus-Heek-Legden LEADER sein, Bürgerregion am Sorpesee LenneSchiene Lippe-Issel-Niederrhein Lippe-Möhnesee Niederrhein: natürlich lebendig! Nordlippe Steinfurter Land Südliches Oberberg Südliches Paderborner Land Tecklenburger Land Wittgenstein Zülpicher Börde 3-Länder Eck 4 mitten im Sauerland 5verBund LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/12282 3 3. Auf Grund welcher Förderbescheide beziehungsweise Förderungsregelungen kann eine Einstellung der LEADER-Manager für die gesamte Förderphase erfolgen? Die Einstellung bzw. Beauftragung von LEADER-Managements kann auf der Grundlage der Nummer 2.1 (Förderung der laufenden Kosten der LAG) der LEADER-Förderrichtlinie erfolgen , sobald ein entsprechender Förderbescheid seitens der Bewilligungsbehörde ergangen ist. Alternativ kann eine entsprechende Einstellung förderunschädlich erfolgen, sofern und sobald seitens der Bewilligungsbehörde im Einzelfall aufgrund eines entsprechenden Antrages ein förderunschädlicher vorzeitiger Maßnahmebeginn genehmigt wurde. Mit den unter der Beantwortung der Frage 1 aufgeführten Mittelzuweisungen verfügen die Bewilligungsbehörden über die notwendigen Haushaltsmittel, um alle vorliegenden Projektanträge über die laufenden Kosten der lokalen Aktionsgruppe (beinhaltet die Ausgaben für die LEADER-Managements) antragsgemäß über die gesamte Förderperiode zu bewilligen. 4. Falls keine Zusage für die gesamte Förderperiode gegeben wurde, wie ist dieses Vorgehen mit dem Fördergrundsatz der Sicherstellung einer Gesamtfinanzierung vereinbar? Bewilligungen über die laufenden Kosten der lokalen Aktionsgruppen können antragsgemäß über die gesamte Förderperiode erfolgen. 5. Wie beziehungsweise durch welche Maßnahmen stellt die Landesregierung sicher, dass zum Ende der Förderphase die Mittel zweckentsprechend beziehungsweise prüfsicher von den Empfängern eingesetzt worden sind? Bewilligungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der einschlägigen LEADER-Förderrichtlinie . Auszahlungen und Verwendungsnachweisprüfung erfolgen durch die EU-Zahlstelle beim Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter, die sich für die Durchführung der Bezirksregierungen bedient. Neben den nach LHO für alle Formen von Zuwendungen vorgesehen Prüfungen und Kontrollen unterliegt die LEADER-Förderung darüber hinaus dem strengen Verwaltungs- und Kontrollsystem des ELER, welches für Nordrhein-Westfalen im NRW-Programm Ländlicher Raum näher spezifiziert wird. Neben ihrem Verwaltungs- und Prüfauftrag beraten die Bezirksregierungen alle Zuwendungsempfänger und insbesondere die lokalen Aktionsgruppen als Träger des LEADER-Managements bei allen förderrechtlichen Fragestellungen. Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/12282