LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/1229 26.10.2012 Datum des Originals: 25.10.2012/Ausgegeben: 31.10.2012 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 497 vom 12. September 2012 des Abgeordneten Lukas Lamla PIRATEN Drucksache 16/978 Umgang mit Amtshilfeersuchen in einer Soester Rettungswache Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 497 mit Schreiben vom 25. Oktober 2012 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Justizminister beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Laut unseren Informationen und eines Presseberichtes zufolge hat die Kreisverwaltung Soest , Abteilung „Rettungsdienst, Feuer und Katastrophenschutz“, am 25.06.2012 eine „freiwillige “ Speichelprobe von 40 ihrer Mitarbeiter entnehmen lassen. Hintergrund dieser Entnahme war eine Sachbeschädigung an der Arbeitskleidung eines Mitarbeiters der Feuerwache. Zur Klärung des vorliegenden Tatbestandes wurden dann, im Zuge eines Vollzugshilfeersuchens der Dienststelle, Speichelproben der Mitarbeiter durch Beamte der Polizei entnommen. Dabei wurde den Mitarbeitern und dem zuständigen Betriebsrat gegenüber der Eindruck erweckt, es handele sich um eine offizielle polizeiliche Ermittlung. Dies war aber nicht der Fall. Beim Entnahmetermin selbst sollen, außer Polizisten auch Führungskräfte der Abteilung anwesend gewesen sein. In diesem Zusammenhang erscheint es als äußerst zweifelhaft, dass diese Speichelprobenentnahmen tatsächlich freiwillig- also ohne jeglichen Druck von außen- stattgefunden haben sollen. Viele der befragten Mitarbeiter standen in einem befristeten Arbeitsverhältnis und hatten womöglich begründete Sorge, dass diese nicht verlängert werden, wenn sie nicht an der Speichelprobe teilnehmen. Außerdem wurden den Mitarbeitern , ohne hinreichende Aufklärung über Ihre Rechte, Einverständniserklärungen für die Speichelprobe zur Unterschrift vorgelegt. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/1229 2 1. Welche dienstrechtlichen Konsequenzen erwägt die Landesregierung aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes? In diesem Zusammenhang interessiert mich insbesondere, wie die Landesregierung das Vorgehen des für die Rettungswache zuständigen Dezernenten im vorliegenden Sachverhalt bewertet. Die Landrätin ist gemäß § 49 der Kreisordnung Dienstvorgesetzte der Bediensteten des Kreises und gemäß § 79 Absatz 1 des Landesdisziplinargesetzes dienstvorgesetzte Stelle der ihr nachgeordneten Beamtinnen und Beamten. Ihr obliegt deshalb die Prüfung möglicher dienstrechtlicher Konsequenzen. Für die Landesregierung besteht derzeit kein Anlass für eine dienstrechtliche Bewertung des Vorgangs. 2. Wie hoch sind die durch diese Speichelprobenentnahme entstandenen Kosten bzw. wie hoch wären die Kosten für die 40 Analysen geworden? Neben den entstandenen Personalkosten in Höhe von ca. 100,- € (etwa drei Arbeitsstunden eines Polizeivollzugsbeamten des gehobenen Dienstes) für die Entnahme von 76 DNAProben und deren Lagerung sind Materialkosten für Spurenträger (Bakterietten) in Höhe von ca. 60,- € entstanden. Eine zunächst seitens der Kreisverwaltung Soest beabsichtigte Untersuchung der insgesamt gesicherten 76 DNA-Proben bei einem externen Labor hat nicht stattgefunden, da die KPB Soest von der Kreisverwaltung Soest im weiteren Verfahrensverlauf darum ersucht wurde, die gesicherten DNA-Proben zu vernichten. Über die Höhe möglicher Untersuchungskosten liegen hier keine Erkenntnisse vor. 3. Wer hätte die entstandenen Kosten für diese Analyse getragen? Siehe meine Antwort zu Frage 2. 4. In wie vielen Fällen kam es in NRW zu DNA-Untersuchungen, aufgrund von Voll- zugshilfeersuchen in staatlichen Behörden und Amtseinrichtungen? Das Landeskriminalamt NRW unterhält kriminalwissenschaftliche und -technische Einrichtungen u. a. zur Durchführung von DNA-Untersuchungen in Strafsachen für Polizei- und Justizbehörden . Untersuchungen von DNA-Proben beim Landeskriminalamt NRW erfolgen nach vorheriger Antragstellung durch Kreispolizeibehörden des Landes NRW. In Einzelfällen werden Anträge auch durch den Zoll, die Bundespolizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte gestellt . Untersuchungsersuchen zu DNA-Spuren außerhalb strafrechtlicher Ermittlungen sowie Ermittlungsersuchen von Behörden außerhalb des Polizei- und Justizbereichs werden nicht entgegen genommen. 5. Was gedenkt die Landesregierung zu unternehmen um zukünftig einem derarti- gen Missbrauch von Vollzugshilfeersuchen vorzubeugen? Die Voraussetzungen für die Amts- und die Vollzugshilfe sind in §§ 4 bis 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und in den §§ 47 bis 49 des Polizeigesetzes geregelt. Die Behörden sind zu einem rechtmäßigen Verhalten verpflichtet. Anhaltspunkte für eine generelle Zuwider- LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/1229 3 handlung sind nicht bekannt. Soweit im Einzelfall Rechtsverstöße bekannt werden, werden diese untersucht und geprüft, inwieweit ein Handlungsbedarf besteht.