LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/12326 27.06.2016 Datum des Originals: 24.06.2016/Ausgegeben: 30.06.2016 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4801 vom 24. Mai 2016 des Abgeordneten Robert Stein CDU Drucksache 16/12067 Wie waren die Attentäter bei Facebook vernetzt? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die beiden 16-Jährigen bisherigen Tatverdächtigen des Sikh-Tempel Anschlags Y. T. und M. B. waren seit einiger Zeit den Behörden als Gefährder bekannt, jedoch ohne dass konkrete Maßnahmen eingeleitet wurden (vgl. http://www1.wdr.de/nachrichten/ruhrgebiet/sikh-tempelessen -bombenanschlag-100.html, sowie http://www.welt.de/print/wams/nrw/article 155558742/Anschlag-mit-Ansage.html ). In der Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage (Drucksache 16/12029) stellt die Landesregierung außerdem fest, dass das Facebook-Profil des M.B. dem Verfassungsschutz Nordrhein-Westfalen nach einem Hinweis aus dem Verfassungsschutzverbund seit Ende Juli 2015 bekannt ist. Laut Landesregierung konnte durch weitere Ermittlungen des Verbunds Ende November 2015 eine Zuordnung des unter Aliaspersonalien geführten Facebook-Profils von M.B. zu seiner Person vorgenommen werden. Daraufhin wurde das Polizeipräsidium Essen über das Facebook-Profil des M.B. in Kenntnis gesetzt. 1. Aus welchen Gründen genau wurde der Verfassungsschutz auf den Tatverdächtigen M.B. aufmerksam? Das unter Alias-Personalien geführte Facebook-Profil des M.B. wurde im Rahmen der Beobachtung islamistischer Bestrebungen bekannt. 2. Wurden auf dem Facebook-Profil von M.B. gewalt- bzw. terrorverherrlichende und oder verfassungswidrige Posts entdeckt? In Posts, die im Zeitraum Juli 2015 bis zur Löschung des Profils im November 2015 bekanntgeworden sind, äußerte sich der Nutzer gewalt- und terrorbefürwortend. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/12326 2 3. Sollten gewalt- bzw. terrorverherrlichende und/oder verfassungswidrige Posts entdeckt worden sein, um welche Art von Material handelt es sich? Bei den in der Antwort auf die Frage 2 benannten Posts handelte es sich um Bilder und Kommentare mit islamistisch-jihadistischem Inhalt. 4. Wie wurde die Authentizität der Posts sowie das Gefahrenpotential des Tatverdächtigen von den Behörden eingeschätzt? Erkenntnisse, dass von dem minderjährigen M.B. eine Gefährdung durch tätliche Angriffe ausgehen könnte, lagen den Sicherheitsbehörden bis zum Anschlag am 16.04.2016 nicht vor. 5. Welche Verknüpfungen der Facebook-Profile von M.B. und Y.T. mit der salafistischen /islamistischen Szene sind den Behörden bekannt? Die Freundeslisten der Facebook-Profile wiesen Einträge auf, welche der islamistisch-salafistischen Szene zugerechnet werden können. Regionale Schwerpunkte waren jedoch nicht auszumachen . Inhaltlich zeigten die Facebook-Profile ein Sympathisieren mit salafistischen Ideen und eine Mitgliedschaft in Facebook-Gruppen mit salafistischen Bezügen. Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/12326