LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/1240 29.10.2012 Datum des Originals: 26.10.2012/Ausgegeben: 02.11.2012 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 506 vom 25. September 2012 des Abgeordneten Theo Kruse CDU Drucksache 16/1005 „Politische Polizeipräsidenten“ in Nordrhein-Westfalen Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 506 mit Schreiben vom 26. Oktober 2012 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Nachdem bekannt wurde, dass der nordrhein-westfälische Landesvorsitzende der Gewerkschaft der Polizei neuer Polizeipräsident in Hagen wird, ist in der Presse Kritik an Innenminister Ralf Jäger aufgekommen. In der Westfalenpost vom 05.09.2012 wird u.a. der Verdacht geäußert, „dass Minister Jäger mit Richter einen kritischen und unbeugsamen Gewerkschafter weglobt“. Es stellt sich daher die Frage, inwieweit die derzeitige Praxis der Ernennung von Polizeipräsidenten („Politische Polizeipräsidenten“) in Nordrhein-Westfalen noch zeitgemäß ist. Vorbemerkung der Landesregierung Die Stelle eines Polizeipräsidenten/einer Polizeipräsidentin wird nach den Grundsätzen des Artikels 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) und § 9 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung besetzt. Dies gilt für alle bisher von der Landesregierung ernannten Polizeipräsidenten/innen, insbesondere auch für den in der Kleinen Anfrage genannten neuen Polizeipräsidenten Hagen. 1. In welchen anderen Bundesländern werden Polizeipräsidenten nach dem glei- chen Verfahren ernannt, wie in Nordrhein-Westfalen („Politische Polizeipräsidenten “)? LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/1240 2 2. Werden in anderen Bundesländern Auswahlverfahren für Polizeipräsidenten durchgeführt? Das Amt des Polizeipräsidenten/der Polizeipräsidentin ist in Nordrhein-Westfalen gem. § 37 Abs. 2 Nr. 5 des Landesbeamtengesetz (LBG NRW) i. V. m. § 31 BeamtStG als sog. politisches Beamtenverhältnis ausgestaltet. Nach Auskunft der zuständigen Referate in den Innenressorts der Länder ergibt sich folgende Übersicht im Hinblick auf das Besetzungsverfahren für das Amt des Polizeipräsidenten /der Polizeipräsidentin: Bundesland politisches Amt gem. § 30 BeamtStG Auswahlverfahren Sonstiges Baden- Württemberg Nein Ja Bayern Nein Entscheidung nach Aktenlage aus dem "bekannten Bewer- berkreis" Vergabe des Amtes auf Zeit (5 Jahre), vor Über- tragung auf Lebenszeit (Art. 45 BayBG) Berlin Ja Ja Brandenburg Ja Ja Bremen Nein Ja Hamburg Ja Nein Hessen Ja Landesweite Stellen- ausschreibungen Mecklen- burg- Vorpommern Nein Ja Niedersach- sen Ja Nein (keine Stellen- ausschreibungspflicht) Rheinland- Pfalz Nein Ja Saarland Nein Nein (keine Stellen- ausschreibungspflicht, da B4-Funktion) Sachsen Nein Ja Sachsen- Anhalt Nein Ja Schleswig- Holstein Kein Amt eines/r Polizeipräsidenten/in eingerichtet Thüringen Ja Ja LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/1240 3 3. Wie würde die Landesregierung die Abkehr vom derzeitigen Verfahren hin zu einem Auswahlverfahren für Polizeipräsidenten bewerten, für das sich Polizeibeamten des Höheren Dienstes bewerben könnten? Eine Änderung der bestehenden Gesetzeslage in Nordrhein-Westfalen obliegt dem Gesetzgeber . Aus Sicht der Landesregierung ist die derzeitige Rechtslage im Hinblick auf die sensible Materie der Sicherheitspolitik und die damit erforderliche gesteigerte vertrauensvolle Zusammenarbeit der Polizeipräsidentinnen und -präsidenten mit dem Minister sachlich gerechtfertigt . Das bisherige Verfahren zur Ernennung von Polizeipräsidentinnen und -präsidenten wurde auch von früheren Landesregierungen angewendet, unter anderem auch in der Zeit der schwarz-gelben Landesregierung in den Jahren 2005 bis 2010. Das Verfahren hat sich bewährt . Die Landesregierung sieht keinen Anlass zur Änderung.