LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/12422 05.07.2016 Datum des Originals: 05.07.2016/Ausgegeben: 08.07.2016 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4880 vom 16. Juni 2016 der Abgeordneten Monika Pieper und Michele Marsching PIRATEN Drucksache 16/12290 Aufnahme an öffentlichen Bekenntnisschulen nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 21. März 2016 Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG) hat am 21. März 2016 entschieden, dass bekenntnisangehörige Kinder an öffentlichen Bekenntnisschulen in Nordrhein-Westfalen einen vorrangigen Aufnahmeanspruch haben, der sich unmittelbar aus der Landesverfassung ergibt. Deshalb habe das Aufnahmekriterium der Schulweglänge nicht auf den Fall, der zu entscheiden war, angewendet werden dürfen. Das OVG stellt fest, als bekenntnisangehöriges Kind habe der Schüler einen vorrangigen, die Anwendung anderer Aufnahmekriterien regelmäßig ausschließenden, Aufnahmeanspruch. Die bisherige Rechtsauffassung des Schulministeriums sei hiermit unvereinbar. Die Ministerin für Schule und Weiterbildung hat die Kleine Anfrage 4880 mit Schreiben vom 5. Juli 2016 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Justizminister beantwortet. 1. Welche Folgen hat das Urteil des OVG vom 21.03.2016 für Kinder, die zum Schuljahr 16/17 eingeschult werden und hierfür bereits Zusagen bzw. Absagen von Bekenntnisschulen bekommen haben? Das Ministerium für Schule und Weiterbildung hat die Bezirksregierungen am 24. März 2016 gebeten, dafür Sorge zu tragen, dass die Schulleitungen von Bekenntnisgrundschulen mit Anmeldeüberhang bei der Aufnahme von Kindern nach dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster verfahren, soweit nicht über die Aufnahme bereits entschieden worden ist. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/12422 2 2. Wie wird bei den Anmeldeverfahren an öffentlichen Bekenntnisgrundschulen ab dem Schuljahr 17/18 verfahren? Das Ministerium für Schule und Weiterbildung hat mit Runderlass vom 1. Juni 2016 der Nummer 1.23 der Verwaltungsvorschriften zur Ausbildungsordnung Grundschule folgenden Absatz angefügt: „Bei einem Anmeldeüberhang an einer Bekenntnisgrundschule haben Kinder, die dem Bekenntnis angehören, bei der Aufnahme einen Vorrang gegenüber den anderen Kindern.“ 3. Welche Auswirkungen auf die Zusammensetzung der Schülerschaft von öffentlichen Bekenntnisschulen im Hinblick auf die Zugehörigkeit zu Religionsgemeinschaften erwartet die Landesregierung durch eine Änderung der Regelung zur Aufnahme an diesen Schulen in Folge des Urteils des OVG vom 21. März 2016? Die Landesregierung erwartet geringe Auswirkungen, da sich der Vorrang bekenntnisangehöriger Kinder allein bei Anmeldeüberhängen auf die Zusammensetzung der Schülerschaft einer Bekenntnisschule auswirken kann. 4. Welche Folgen hat das Urteil des OVG für die Beschulung von neu zugewanderten Kindern, die nicht Religionen angehören, die Schulbekenntnisse von öffentlichen Bekenntnisschulen in Nordrhein-Westfalen sind? Bei Anmeldeüberhängen an Bekenntnisschulen werden die bekenntnisangehörigen Kinder den Vorrang gegenüber den bekenntnisfremden Kindern haben. Das wird sowohl für neu zugewanderte Kinder als auch für nicht neu zugewanderte Kinder gelten. 5. Wie schätzt die Landesregierung die Rolle der öffentlichen Bekenntnisschulen bei der Beschulung von neu zugewanderten Schülerinnen und Schülern ein? Die Integration neu zugewanderter Schülerinnen und Schüler gehört in gleicher Weise zum Auftrag der Bekenntnisschulen wie aller anderen Schulen. Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/12422