LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/12514 14.07.2016 Datum des Originals: 13.07.2016/Ausgegeben: 19.07.2016 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4863 vom 10. Juni 2016 des Abgeordneten Theo Kruse CDU Drucksache 16/12260 Erneuter Versuch zur Erlangung brauchbarer Antworten auf meine Kleine Anfrage 4667: „Leitung von Ermittlungskommissionen bei der Polizei Nordrhein-Westfalen“ (Drs. 16/11728) Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Der in Art. 30 Abs. 2 Landesverfassung Nordrhein-Westfalen gewährleistete Status des Abgeordneten schließt einen grundsätzlichen Anspruch auf vollständige und zutreffende Beantwortung seiner an die Landesregierung gerichteten parlamentarischen Anfragen ein. Antwortpflicht und Antwortverweigerung der Landesregierung stehen in einem verfassungsrechtlichen Regel-Ausnahme-Verhältnis zueinander. Vor diesem Hintergrund ist die Antwort der Landesregierung auf die Fragen 2 bis 4 meiner Kleinen Anfrage 4667 „Leitung von Ermittlungskommissionen bei der Polizei Nordrhein-Westfalen “ (Drs. 16/12019) nicht akzeptabel. Dies gilt in besonderer Weise für die Antworten der Landesregierung auf die Fragen 2 und 3 meiner o.g. Anfrage. Darin wird lapidar ausgeführt, der Landesregierung läge zu den erbetenen Informationen „keine Übersicht“ vor. Ob der Landesregierung irgendwelche „Übersichten“ vorliegen, war indes nicht Gegenstand meiner Kleinen Anfrage. Vielmehr hatte ich konkrete Fragen zur Anzahl der offiziell bestellten Leiterinnen und Leitern von Ermittlungskommissionen und deren statusrechtlichen Ämtern gestellt. Dass die Landesregierung dazu keine Informationen im Sinne vorgefertigter „Übersichten“ vorhält, hatte ich weder erwartet, noch war dies durch meine Fragestellung intendiert. Davon abgesehen könnte die Landesregierung mit dem Hinweis, dazu läge ihr keine „Übersicht“ vor, jede parlamentarische Anfrage unbeantwortet lassen. Sofern die erbetenen Informationen nicht vorliegen, ist es vielmehr die Aufgabe der Landesregierung diese Informationen ggfs. durch eine Abfrage bei den betreffenden Stellen einzuholen . Dies ist der Landesregierung in diesem Fall auch ohne unvertretbaren Aufwand zumutbar. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/12514 2 Auch die Antwort der Landesregierung auf die 4. Frage meiner o.g. Kleinen Anfrage geht an der konkreten Fragestellung vorbei. Meine Frage bezog sich erkennbar nicht auf den Erfahrungshorizont der Leiterinnen und Leiter von Ermittlungskommissionen und war auch ausdrücklich nicht dahingehend formuliert, ob den Leiterinnen und Leitern von Ermittlungskommissionen Anerkennung und Wertschätzung entgegengebracht wird, sondern wie dies konkret geschieht. Dass die Landesregierung in diesem Zusammenhang auf das Instrument der dienstlichen Beurteilung verweist, ist irritierend. Die Vornahme einer entsprechenden Beurteilung ist gesetzlich vorgesehen (§ 93 LBG NRW) und somit gerade kein Zeichen persönlicher Wertschätzung. Darüber hinaus stellt sich die Frage, was den Betroffenen eine noch so gute Beurteilung nützen mag, wenn Ihnen angemessene Funktionsstellen verwehrt bleiben. In diesem Sinne bitte ich erneut darum, die offen gebliebenen Fragen so zu beantworten, wie es der verfassungsrechtlichen Verpflichtung der Landesregierung entspricht. Den bislang unbeantworteten Fragen 3 bis 5 werden zwei neue Fragen vorangestellt. Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 4863 mit Schreiben vom 13. Juli 2016 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkungen der Landesregierung Die Beantwortung der Fragen 1-4 erfordert eine Abfrage in 47 Kreispolizeibehörden und dem Landeskriminalamt. Dies übersteigt die Bearbeitungsmöglichkeiten, die zur Beantwortung Kleiner Anfragen gegeben sind. Die Beantwortung dieser Fragen, die Sonderauswertungen, Rückfragen und Erhebungen in den Kreispolizeibehörden erforderlich gemacht hätten, war deshalb in der für die Beantwortung einer Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht leistbar. 1. Wie viele Ermittlungskommissionen existieren bei der Polizei Nordrhein-Westfalen ? (Bitte nach Behörden getrennt jeweils einzeln auflisten.) Hierzu wird auf die Vorbemerkungen verwiesen. 2. Wie viele Ermittler gehören diesen Kommissionen jeweils an? (Bitte nach Behörden getrennt jeweils einzeln auflisten.) Hierzu wird auf die Vorbemerkungen verwiesen. 3. Wie viele Leiterinnen und Leiter von Ermittlungskommissionen der Polizei Nordrhein -Westfalen wurden in dieser Position von den Behörden offiziell als solche bestellt ? (Bitte nach Behörden getrennt jeweils einzeln auflisten.) Hierzu wird auf die Vorbemerkungen verwiesen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/12514 3 4. Welches statusrechtliche Amt haben die jeweiligen Leiterinnen und Leitern von Ermittlungskommissionen ? (Bitte nach Kreispolizeibehörden getrennt jeweils einzeln auflisten.) Hierzu wird auf die Vorbemerkungen verwiesen. 5. In welcher Form wird den Beamten, die eine Ermittlungskommission leiten – unabhängig von der Berücksichtigung erbrachter Leistungen im Rahmen dienstlicher Beurteilungen –, besondere Anerkennung/Wertschätzung entgegengebracht? Die Landesregierung hat diese Frage bereits mit der Antwort auf die Frage 4 der Kleinen Anfrage 4667 (LT-Drs. 16/12019) vollumfänglich beantwortet. Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/12514