LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/12520 14.07.2016 Datum des Originals: 13.07.2016/Ausgegeben: 19.07.2016 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4887 vom 16. Juni 2016 des Abgeordneten Bernhard Tenhumberg CDU Drucksache 16/12301 Finanzierung von Kita-Plätzen von unterjährig aufgenommenen Kindern Vorbemerkung der Kleinen Anfrage In ihrer Pressemitteilung vom 17. März 2016 erklärte Familienministerin Kampmann: „Das Land finanziert jeden vom Jugendamt gemeldeten Kitaplatz entsprechend seines Zuschnitts – U3 oder Ü3; 25, 35 oder 45 Stunden Betreuung – für jeweils das komplette Kindergartenjahr. Seit der letzten KiBiz-Änderung gilt das auch für die Plätze von Kindern, die erst im Laufe des Kindergartenjahres zusätzlich angemeldet werden.“ Diese Aussage steht im Widerspruch zu § 19 Abs. 1 Kinderbildungsgesetz, in dem es heißt: „Nimmt ein Kind den Platz in einer Einrichtung nach dem Betreuungsvertrag nicht während des gesamten Kindergartenjahres in Anspruch, erhält der Träger eine anteilige Pauschale. Hierzu erfolgt eine monatliche Erfassung durch den Träger der Einrichtung auf der Grundlage des Betreuungsvertrages bis spätestens zum Ende des übernächsten Monats.“ Die Ministerin für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport hat die Kleine Anfrage 4887 mit Schreiben vom 13. Juli 2016 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Finanzminister beantwortet. 1. Wie erklärt die Landesregierung die Abweichungen zwischen der Äußerung der Ministerin und dem § 19 Abs. 1 Kinderbildungsgesetz? In der Pressemitteilung vom 17. März 2016 habe ich erklärt, dass das Land „jeden vom Jugendamt gemeldeten Kitaplatz entsprechend seines Zuschnitts – U3 oder Ü3; 25, 35 oder 45 Stunden Betreuung – für jeweils das komplette Kindergartenjahr“ finanziert. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/12520 2 Dies gilt auch für Meldungen, die nach dem 15. März erfolgen. Für nachträglich gemeldete Plätze, die ab Beginn des Kindergartenjahres belegt werden, zahlt das Land seit diesem Kindergartenjahr 2015/2016 ebenfalls den kompletten Zuschuss entsprechend seines Zuschnitts –U3 oder Ü3; 25,35 oder 45 Stunden Betreuung. Für Plätze, die nur für einen Teil des Kindergartenjahres belegt werden, erfolgt dies selbstverständlich anteilig für den beanspruchten Zeitraum wie in § 19 Absatz 1 KiBiz vorgesehen. Im Gegensatz hierzu ist in der Vergangenheit im Falle der Meldung des Platzes nach dem 15. März und der entsprechenden Belegung eine Kindpauschale nur gezahlt worden, wenn der Korridor des § 19 Absatz 3 Satz 4 KiBiz in der bis zum 31.07.2014 geltenden Fassung überschritten wurde. Dieser Unterschied ist in der Presseerklärung vom 17. März 2016 dargestellt worden. Die Presseerklärung und die Regelung des § 19 Absatz 1 KiBiz bilden keinen Widerspruch. 2. Sieht die Landesregierung Handlungsbedarf bei der Finanzierung von Kita-Plätzen für unterjährig aufgenommene Kinder in Kindertageseinrichtungen? Nein. Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/12520