LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/12542 18.07.2016 Datum des Originals: 18.07.2016/Ausgegeben: 21.07.2016 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4897 vom 21. Juni 2016 des Abgeordneten Daniel Düngel PIRATEN Drucksache 16/12311 Wie steht es um die Desinfektion von mobilen Endgeräten in nordrhein-westfälischen Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Mobile Endgeräte (Smartphones, Tablets, mobile Stationstelefone etc.) des Personals sind aus dem Krankenhausalltag nicht mehr weg zu denken. Sie bergen dabei allerdings nicht nur die Gefahr, Viren im technischen Sinne einzuschleppen. Ebenso besteht das Risiko, dass sie mit (multiresistenten) Erregern verschmutzt sind. Die Gefahr einer massiven Verbreitung und Verschleppung in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen steigt somit an. Zahlreiche Untersuchungen zeigen, dass es sich hier nicht um ein theoretisches Problem handelt. Es sind primär die Hände, die als wesentlicher Transmissionsfaktor identifiziert wurden, während Smartphones und Tablet-PC als Vektoren eine besondere Bedeutung innehaben. Die bakterielle Kontamination in Krankenhäusern ist in der Literatur primär für Smartphones und PC-Tastaturen ausführlich beschrieben worden. Zwischen neun bis 25 Prozent der eingesetzten Geräte wie Mobiltelefone, Funkempfänger und PDAs waren mit LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/12542 2 Bakterien besiedelt 1, 2. Für Tablet-PC wurden vergleichbare Ergebnisse beschrieben 3, 4. Eine Infektion durch Transmission von Erregern durch Mobiltelefone konnte in der Literatur eindrucksvoll beschrieben werden 5. Daher müssen die Hygiene-Vorschriften der Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen die Desinfektion von mobilen Endgeräten vorsehen, überwachen und regeln. Die Ministerin für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter hat die Kleine Anfrage 4897 mit Schreiben vom 18. Juli 2016 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Landesregierung Die rechtlichen Grundlagen sind insbesondere das Infektionsschutzgesetz des Bundes und die Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (HygMedVO) des Landes Nordrhein-Westfalen sowie § 4 Abs. 4 des Wohn- und Teilhabegesetzes NRW (WTG). Die fachlichen Grundlagen sind die wissenschaftlich belegten Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) am Robert Koch-Institut. Sie geben u.a. die Standards der Desinfektion von Gegenständen und Flächen im Krankenhaus und anderen medizinischen Bereichen vor. Dies betrifft grundsätzlich auch die dort verwendeten mobilen Endgeräte. Gleichwohl sind die wichtigsten Transmissionsfaktoren für Erreger und Infektionen in der medizinischen Versorgung nicht mobile Endgeräte, sondern die Hände insbesondere des medizinischen und pflegerischen Personals. Die Händehygiene ist daher die wichtigste Maßnahme der Basishygiene in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen. 1. Sind der Landesregierung die Gefahren mobiler Endgeräte bekannt? 2. Welche Maßnahmen trifft die Landesregierung um diesen Gefahren effektiv zu begegnen? Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet. Gemäß § 2 Absatz 1 HygMedVO sind Träger von Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 HygMedVO verpflichtet, die betrieblich-organisatorischen und baulich-funktionellen Voraussetzungen für die Einhaltung der Grundsätze der Hygiene sicherzustellen und für die Durchführung der notwendigen hygienischen Maßnahmen zu sorgen. § 4 Abs. 4 WTG verpflichtet die Träger von Einrichtungen, die unter das Gesetz fallen, sicherzustellen, dass bei der Leistungserbringung ein ausreichender Schutz vor Infektionen gewährleistet ist und die Beschäftigten die Hygieneanforderungen nach dem anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse einhalten. Dies beinhaltet auch die Reinigung, Desinfektion und ggf. Sterilisation von Gegenständen, die ein potentielles Risiko der Transmission von Erregern mit sich bringen. Dazu gehören nahezu 1 Brady RR, Verran J, Damani NN, Gibb AP: Review of mobile communication devices as potential reservoirs of nosocomial pathogens. J Hosp Infect. 2009 Apr; 71 (4): 295–300. CrossRef MEDLINE 2 Ulger F, Esen S, Dilek A, Yanik K, Gunaydin M, Leblebicioglu H: Are we aware how contaminated our mobile phones with nosocomial pathogens? Ann Clin Microbiol Antimicrob. 2009 Mar 6; 8: 7. CrossRef MEDLINE PubMed Central 3 Albrecht UV, von Jan U, Sedlacek L, Groos S, Suerbaum S, Vonberg RP. Standardized, App-Based Disinfection of iPads in a Clinical and Nonclinical Setting: Comparative Analysis. J Med Internet Res 2013;15(8):e176 URL: http://www.jmir.org/2013/8/e176/ doi: 10.2196/jmir.2643 4 Jungnickel T, von Jan U, Graf K, Vonberg R, Albrecht UV Bugs! iPad-Hygiene in Healthcare. Biomed Tech 2014; 59 (s1) p. 1228-1232 DOI 10.1515/bmt-2014-4558 5 Borer et al. Emerg Infect Dis 2005; 11: 1160-1161 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/12542 3 alle Gegenstände – inklusive mobiler Endgeräte -, die in einem Krankenhaus oder einer Pflegeeinrichtung verwendet werden bzw. in Kontakt mit Patientinnen und Patienten sowie dem beschäftigten Personal kommen. Es werden dabei in Bezug auf Medizinprodukte die drei Kategorien unterschieden: Unkritische Medizinprodukte: Medizinprodukte, die lediglich mit intakter Haut in Berührung kommen. Semikritische Medizinprodukte: Medizinprodukte, die mit Schleimhaut oder krankhaft veränderter Haut in Berührung kommen. Kritische Medizinprodukte: Medizinprodukte zur Anwendung von Blut, Blutprodukten oder anderen sterilen Arzneimitteln/sterilen Medizinprodukten, und Medizinprodukte, die bestimmungsgemäß die Haut oder Schleimhaut durchdringen und dabei in Kontakt mit Blut bzw. an inneren Geweben oder Organen zur Anwendung kommen, einschließlich Wunden. Mobile Endgeräte, wenn sie Medizinprodukte darstellen, gehören somit der Kategorie „unkritisch“ an. Es gehen somit keine besonderen infektiologischen Gefahren von ihnen aus. 3. Haben Sie einen Überblick über die Vorschriften für den Umgang mit mobilen Endgeräten (wie Smartphones, Tablets, mobile Stationstelefone etc.)? Die Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) beim Robert Koch-Institut hat sich in ihrer Empfehlung „Anforderungen an die Hygiene bei der Reinigung und Desinfektion von Flächen“ nicht explizit zum Umgang mit mobilen Endgeräten geäußert. In der Empfehlung schreibt sie, dass das Ausmaß der durchzuführenden Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen durch: a) die Wahrscheinlichkeit des direkten Kontaktes, b) die mögliche Kontamination mit Krankheitserregern sowie c) durch den Grad der klinisch relevanten Immunsuppression der Patientinnen und Patienten bestimmt wird. Für die Festlegung von Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen ist daher eine Unterscheidung von Risikobereichen sinnvoll. Ebenso ist die Wahrscheinlichkeit des direkten Kontaktes und einer möglichen Kontamination mit Krankheitserregern an patientennahen Flächen oder Flächen, die häufigen Haut-/Händekontakt haben, größer als an patientenfernen. Die Desinfektion ist in der Lage, die Übertragung von Infektionserregern von Flächen mit häufigen Kontaktmöglichkeiten zu reduzieren. Als Beispiele für Flächen mit häufigem Handoder Hautkontakt und Flächen, die für aseptische Arbeiten vorgesehen sind, nennt die KRINKO u.a. Monitore, Tastatur, Außenflächen bei medizinischen Geräten mit häufigem Kontakt, EKG-Gerät. Je nach Anwendungsbereich des mobilen Endgerätes im Krankenhausoder Pflegebereich würden auch diese unter „Flächen mit häufigem Handkontakt“ fallen. Die jeweils erforderlichen Reinigungs- und ggf. Desinfektionsintervalle für alle Flächen sowie die einzusetzenden Mittel und Verfahren werden vom zuständigen Krankenhaushygieniker/von der zuständigen Krankenhaushygienikerin in Abstimmung mit der Krankenhaushygienekommission in Abhängigkeit vom Risiko festgelegt und in einem LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/12542 4 Reinigungs- und Desinfektionsplan (Hygieneplan) jeweils für die einzelnen Bereiche spezifiziert und verbindlich vorgeschrieben. Die hygienisch einwandfreie Durchführung der Hausreinigung und Flächendesinfektion im Krankenhaus und anderen medizinischen Bereichen dient sowohl der Sauberkeit als auch der Infektionsverhütung zum Patienten- und Personalschutz. 4. Werden die mobilen Endgeräte beim Betreten von Krankenhäusern, bzw. Pflegeeinrichtungen oder bei Betreten von bestimmen Räumen desinfiziert? Zu unterscheiden ist zwischen mobilen Endgeräten, die im Krankenhaus bzw. der Pflegeeinrichtung verwendet werden z.B. zur mobilen Visite mit Datenerfassung am Krankenbett (siehe Antwort zu Frage 3) und privaten mobilen Endgeräten (z.B. von Besucherinnen und Besuchern oder dem medizinischen Personal). Private mobile Endgeräte werden nach hiesigem Kenntnisstand nicht beim Betreten von Krankenhäusern bzw. Pflegeeinrichtungen desinfiziert. Vielmehr ist es empfehlenswert, auch Besucherinnen und Besucher in die Maßnahmen der Händehygiene einzubeziehen z.B. durch persönliche Aufklärung, Flyer, Plakate oder Patientenbroschüren, um das Interesse für dieses Präventionsanliegen zu wecken und dadurch ein zusätzliches Präventionspotential zu etablieren. Ein gutes Beispiel hierfür ist die Kampagne „Keine Keime“ der Krankenhausgesellschaft NRW (KGNW), bei der u.a. Patientinnen und Patienten, Besucherinnen und Besucher im Krankenhaus mit verschiedenen Materialien über Krankheitserreger, Infektionsschutz und Hygienemaßnahmen informiert werden. Im Rahmen dieser Kampagne, deren Schirmherrschaft Frau Ministerpräsidentin Kraft übernommen hat, wird u.a. darüber aufgeklärt, dass Erreger auch über Gegenstände, die wir anfassen, zum Beispiel Tische, Türklinken, Tabletts oder Handys übertragen werden können. 5. Ist der Landesregierung bekannt, ob und in welchen Häuser bereits Plasma- oder UV-Desinfektion praktiziert wird (bitte Auflistung erstellen)? Hierzu liegen der Landesregierung keine Informationen vor. Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/12542