LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/12543 18.07.2016 Datum des Originals: 18.07.2016/Ausgegeben: 21.07.2016 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4876 vom 15. Juni 2016 der Abgeordneten Margret Voßeler CDU Drucksache 16/12286 Inklusion in der Offenen Ganztagsschule Vorbemerkung der Kleinen Anfrage In der Kleinen Anfrage 4708 (Drucksache 16/11835) vom 26.04.2016 zum Thema „Inklusion in der Offenen Ganztagsschule", habe ich die Landesregierung danach gefragt, was sie tut, um die individuelle Förderung durch Integrationshelfer/innen und Sonderpädagogen/-innen für Kinder mit Förderbedarf im Offenen Ganztag zu gewährleisten. Hintergrund der Frage war, dass Kinder mit Förderbedarf in der Offenen Ganztagsschule häufig keine Unterstützung über 13.00 Uhr hinaus erhalten, da die Kostenübernahme für Integrationshelfer/innen durch die Träger der Eingliederungs- bzw. Jugendhilfe in der Regel nach der letzten verbindlichen Unterrichtsstunde endet. Auf diese Frage antwortete das Ministerium für Schule und Weiterbildung namens der Landesregierung: „Die einschlägige Anspruchsgrundlage ist durch die §§ 53, 54 SGB XII bzw. § 35 a SGB VIII gegeben. Zuständig für die Umsetzung sind die kommunalen Träger. Gleichwohl lassen sich in der Praxis immer wieder unterschiedliche Handhabungen der genannten Rechtsvorschriften feststellen. Daher hat die Landesregierung im Juni 2015 eine Bundesratsinitiative beschlossen, um den Einsatz von Integrationshelferinnen und -helfern bedarfsgerecht und rechtssicher sowie flexibler und zielgenauer als bisher zu gestalten. U.a. soll das sog. „Poolen" der Leistungen von Integrationshelferinnen und -helfern eindeutiger als bislang ermöglicht werden. Der Bundesrat hat der Initiative entsprochen (Drs. 309/15). Abzuwarten bleibt die Umsetzung des Beschlusses im Rahmen des Betreuungs- und Teilhabegesetzes durch den Bundesgesetzgeber.“ LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/12543 2 Mit dieser Antwort stellt die Landesregierung Anspruchsgrundlagen (§ 54 Abs. 1 Nr. 1 „Hilfe zum Schulbesuch") und mögliche Organisationsformen für Integrationshelfer/innen bzw. Schulbegleiter/innen dar. Dies beantwortet aber nicht die eigentliche Frage, da in gerichtlichen Urteilen umstritten ist, ob der Offene Ganztag als nicht verpflichtend zum Schulbesuch gehörendes Angebot unter diese Regelung fällt. Weiterhin wird von einem geplanten „Betreuungs- und Teilhabegesetz“ gesprochen, das durch den Bundesgesetzgeber umgesetzt werden soll. Vermutlich wird sich an dieser Stelle auf den Referentenentwurf für das „Bundesteilhabegesetz“ bezogen, da es keine Planung für ein „Betreuungs- und Teilhabegesetz“ gibt. Richtig ist, dass in dem Entwurf zum „Bundesteilhabegesetz“ das „Poolen“ von Leistungen von Integrationshelfern/-innen geregelt werden soll. Das „Poolen“ allein verbessert aber noch nicht die Qualität der Leistung, die nur durch eine Qualifizierung der Integrationshelfer/innen erreicht werden kann. Außerdem ist ungeklärt, wie die Zusammenarbeit zwischen Integrationshelfern/-innen und Schule verbindlich geregelt werden kann, da es kein Arbeitgeber – Arbeitnehmerverhältnis zwischen Schulleitung bzw. Lehrkräften auf der einen und Integrationshelfern/-innen auf der anderen Seite gibt. Die Ministerin für Schule und Weiterbildung hat die Kleine Anfrage 4876 mit Schreiben vom 18. Juli 2016 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Inneres und Kommunales, dem Minister für Arbeit, Integration und Soziales sowie der Ministerin für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport beantwortet. Vorbemerkung der Landesregierung Die Landesregierung verfolgt das Ziel, die Inklusion in allen Bereichen, so auch in der offenen Ganztagsschule, zum Wohle der Schülerinnen und Schüler zu gestalten. Mit Bezug auf die Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4708 (Lt.-Drs. 16/12091) wird daher festgestellt, dass der von NRW initiierte Beschluss des Bundesrates mehr Rechtssicherheit fordert, nämlich den Einsatz von Integrationshelferinnen und Integrationshelfern für alle schulischen Angebote, das heißt, neben den unterrichtlichen auch für außerunterrichtliche Angebote, wie die im Nachmittagsbereich öffentlich geförderten Bildungs- und Betreuungsangebote (zum Beispiel Offener Ganztag), als Hilfe zur angemessenen Schulbildung zu definieren und hier für Rechtssicherheit zu sorgen. Des Weiteren stellt der Bundesrat in seinem Beschluss (Drs. 309/15) fest, dass es im Einzelfall Bedarfslagen bei Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen gibt, die durch ein Poolen nicht gedeckt werden können. Daher bedarf es auch in einem Bundesteilhabegesetz weiterhin des Grundsatzes, dass die individuellen Bedarfe und deren Deckung ermittelt sowie regelmäßig fortgeschrieben werden müssen und für den Fall, dass eine Einzelbetreuung erforderlich ist, diese auch zu gewähren ist. Poollösungen stellen primär darauf ab, bei mehreren Leistungsberechtigten in einer Schule bzw. Lerngruppe bedarfsgerechte und flexible Lösungen zu finden. Abzuwarten bleibt, wie entsprechende Regelungen nun im Rahmen des geplanten Teilhabegesetzes durch den Bundesgesetzgeber umgesetzt werden. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/12543 3 1. Was tut die Landesregierung, um die Qualität der Leistung der Integrationshelfer/innen zu verbessern? 2. Plant die Landesregierung die Einführung von Qualitäts- und Fortbildungsstandards für Integrationshelfer/innen unter Einbeziehung der Kommunen? Die Fragen 1 und 2 werden zusammen beantwortet: Die Durchführung der Aufgaben nach dem SGB XII bzw. SGB VIII obliegt den Kommunen im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung in ausschließlich eigener Verantwortung. Dies gilt auch für die Regelungen zur Qualifikation sowie der Sicherung der Qualität der Leistungen der Integrationshelfer/-innen bei der Umsetzung und Ausgestaltung der Inklusion in der Offenen Ganztagsgrundschule. 3. In welcher Form plant die Landesregierung die Zusammenarbeit zwischen Integrationshelfer/innen und Schule verbindlich zu regeln? Die Zusammenarbeit zwischen den Fachkräften der Jugend- und Sozialhilfeträger und der jeweiligen Schule wird im Einzelfall, etwa im Rahmen der Hilfeplanung, vereinbart. Eine darüber hinausgehende allgemeine Regelung der Zusammenarbeit auf Landesebene ist - vor dem Hintergrund der gegenwärtigen bundesgesetzlichen Regelung in den Sozialgesetzbüchern VIII, IX und XII - nicht zielführend. Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/12543