LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/12564 22.07.2016 Datum des Originals: 22.07.2016/Ausgegeben: 27.07.2016 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4915 vom 5. Juli 2016 der Abgeordneten Christina Schulze Föcking CDU Drucksache 16/12426 Diensthunde bei der NRW Polizei Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Seit August 2011 beschäftigt sich eine AG Diensthundewesen mit einer Neufassung der Regelungen für das Diensthundewesen der Polizei NRW, um den aktuell gültigen Erlass aus dem Jahr 2007 zu überarbeiten. In einem Absichtserlass von Mai 2014 wurde die strategische Neuausrichtung des Diensthundewesens festgehalten und den Kreispolizeibehörden des Landes mitgeteilt. Als eine der Kernaufgaben wurde u.a. die Durchsuchung sowie das Suchen und Stellen von Tätern festgelegt. Neu ist auch, dass die Diensthundeführer zukünftig grundsätzlich uniformiert mit kolorierten Funkstreifenwagen ausgestattet sein werden. Bislang sind die Beamten in Zivilfahrzeugen unterwegs, so dass sie für Passanten auf Anhieb nicht als Polizisten erkennbar sind. Das unerkannte Annähern an zu beobachtende oder zu stellende Personen ist so ohne weiteres möglich. Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 4915 mit Schreiben vom 22. Juli 2016 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkungen der Landesregierung Die Polizei in Nordrhein-Westfalen verfügt über ein hervorragendes Diensthundwesen mit einem international und national anerkannt hohen Ausbildungsstand. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/12564 2 Aus Sicht der Landesregierung erfordert die Sicherheits- und Kriminalitätslage jedoch eine Aktualisierung und Anpassung der strategischen Ausrichtung und der derzeit gültigen Erlasslage aus dem Jahr 2007. Nach dem Abschlussbericht der 2011 eingerichteten Arbeitsgruppe wurde den Kreispolizeibehörden 2014 der Rahmen der beabsichtigten, zukünftigen Neuausrichtung des Diensthundwesens mitgeteilt (Absichtserlass). Zu vielen Einzelfragen können jedoch noch keine abschließenden Aussagen getroffen werden, da sich diese noch in einem Abstimmungsprozess befinden. Teil dieses Abstimmungsprozesses war auch die Veranstaltung auf Einladung des Landesamtes für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten (LAFP) der Polizei NRW vom 15.06.2016. Eine Folgeveranstaltung, ebenfalls auf Einladung des LAFP NRW, fand am 12.07.2016 statt. Alle Ergebnisse und Details zu Einzelfragen sollen letztlich in einem „Handbuch für das Diensthundwesen der Polizei NRW“ zusammengefasst werden. Zuletzt habe ich dem Innenausschuss zu seiner Sitzung am 30.06.2016 ausführlich über den aktuellen Stand im Diensthundwesen berichtet (LT-Drs. 16/4071). 1. Inwieweit sieht die Landesregierung eine Minderung der Erfolgsaussichten für die Arbeit der Diensthundeführer, wenn diese durch Uniform und gut erkennbare Polizei-PKW sich Tätern unerkannt nähern wollen? Die Landesregierung sieht keine Minderung der Erfolgsaussichten für die Arbeit der Diensthundführerinnen/Diensthundführer (DHF). Zu den wesentlichen Aufgaben der DHF zählt die Unterstützung des Wachdienstes. Aufgrund der besonderen taktischen Möglichkeiten des Diensthundes sollen DHF vorrangig nicht zur Observation oder unerkannten Annäherung eingesetzt werden. Bei dem unterstützenden Einsatz eines Diensthundes gegen Täter ist daher die Erkennbarkeit des DHF als Polizeibeamtin/Polizeibeamter grundsätzlich kein Nachteil. 2. Warum werden die PKW der Diensthundeführer zukünftig nur noch mit einer Hundebox ausgestattet, was gerade das Anlernen junger Hunde durch parallel mitgeführte ältere Hunde erheblich erschwert? Alle Kreispolizeibehörden erhalten auch zukünftig mindestens ein Fahrzeug mit einer Doppelbox. Sollten temporär in einzelnen Kreispolizeibehörden weitere Bedarfe entstehen, so besteht die Möglichkeit des überbehördlichen Ausgleiches. Das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste (LZPD) wird hier im Bedarfsfall eine koordinierende Funktion einnehmen. Die bisher gültige Erlasslage verbietet im Übrigen die Mitnahme von Welpen und Junghunden im Dienst. Die Aufzucht erfolgt außerhalb der Dienstzeit. 3. Inwieweit wird der Bestand der Einsatzfahrzeuge, die geeignet und zum Hundetransport ausgestattet sind, im Land NRW zukünftig angepasst? Hier wird auf die Vorbemerkungen bzw. die Antwort zur Sitzung des Innenausschuss vom 30.06.2016 (LT-Drs. 16/4071) verwiesen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/12564 3 4. Wie gedenkt die Landesregierung Probleme und Standardverletzungen auszuschließen, die sich die Zusammenlegung des Diensthundewesens und der für das Diensthundewesen zuständigen Prüfer in einem Dezernat ergeben könnten? Das LAFP NRW hat seit seiner Einrichtung im Jahr 2007 im Bereich des Diensthundwesens u.a. die Aufgabe der Koordination/Durchführung von Prüfungen. Im Jahre 2016 hat das LAFP NRW seinen Bereich Diensthundwesen umfassend überprüft. Als Konsequenz daraus wurden die Aufgaben personalressourcenneutral in einem Dezernat gebündelt. Da die Prüfungen nach dem derzeit gültigen Erlass unverändert durch das LAFP NRW koordiniert und in Abstimmung mit dem LZPD NRW mit Prüfern aus dem Pool durchgeführt werden, sieht die Landesregierung keine Probleme und Standardverletzungen. 5. Inwieweit erachtet die Landesregierung Vorträge bei einer Trainertagung für das Diensthundewesen durch eine im Tierschutz aktive Rechtsanwältin für Zollrecht, deren Kenntnisse sich nach eigener Aussage auf den Bereich Nager und Pferde beschränken und der, ebenfalls nach eigenem Bekunden, Begrifflichkeiten aus der Hundeausbildung nicht geläufig sind, hinsichtlich einer qualifizierten und effektiven Fortbildung im Bereich des Diensthundewesens für besonders ertragreich? Am 12.07.2016 fand beim LAFP NRW unter Leitung des Behördenleiters eine Dienstbesprechung mit den Trainerinnen und Trainern und Prüferinnen und Prüfern im Diensthundwesen sowie Vertreterinnen und Vertretern des LZPD NRW statt. Teilgenommen haben darüber hinaus Führungskräfte der Kreispolizeibehörden. Dabei wurde u. a. der Vortrag der in der Frage genannten Rechtsanwältin vom 15.06.2016 beleuchtet. Es wurde Einvernehmen darüber erzielt, dass die Inhalte des Vortrages - ausgenommen der Bereich Tierschutz - im Diensthundwesen der Polizei NRW keine Berücksichtigung finden werden. Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/12564