LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/12574 26.07.2016 Datum des Originals: 25.07.2016/Ausgegeben: 29.07.2016 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4907 vom 29. Juni 2016 der Abgeordneten Marie-Luise Fasse und Hendrik Wüst CDU Drucksache 16/12413 Ausweitung der Soforthilfen für die Unwetter-Opfer der wiederholten Starkregenereignisse in den Kreisen Borken und Wesel Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Nach den Starkregenereignissen Anfang Juni, die mit extremen Hochwassersituationen und daraus resultierenden Schäden auch in den Kreisen Borken und Wesel einhergingen, hat die Landesregierung finanzielle Soforthilfen zur Verfügung gestellt. Die Höhe der Soforthilfe für Privathaushalte beläuft sich je nach Haushaltsgröße als Festbetrag auf 1.000 bis 2.500 EUR. Die Soforthilfe für Kleingewerbebetriebe und landwirtschaftliche Betriebe beträgt als Festbetrag 5.000 EUR. Anspruch auf Soforthilfe hat, wem im Zeitraum vom 31.05.2016 bis zum 08.06.2016 Schäden durch die Starkregenereignisse entstanden sind. Nach den erneuten Starkregenereignissen ab dem 23. Juni 2016 hat sich die Situation für viele Betroffene, die zum Teil ein zweites Mal geschädigt wurden, noch einmal verschärft. Besonders für die betroffenen Landwirte hat sich der Schaden potenziert. Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 4907 mit Schreiben vom 25. Juli 2016 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Finanzminister und dem Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz beantwortet. 1. Inwieweit plant die Landesregierung eine Ausweitung der Soforthilfen auch auf den Zeitraum ab dem 23. Juni 2016 (bitte Auflistung der konkreten Kommunen)? Die Landesregierung hat am 05. Juli 2016 beschlossen, die bisherige Richtlinie zur Gewährung von Soforthilfen zur Milderung von Notständen infolge von Starkregenereignissen im Zeitraum 31.05.-08.06.2016 - Soforthilferichtlinie - zu erweitern. Es werden nunmehr auch Soforthilfen für Privathaushalte und Kleingewerbebetriebe, auch landwirtschaftliche Betriebe LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/12574 2 zur Milderung von Notständen infolge von Starkregenereignissen durch Überflutung aus Flussläufen im Zeitraum 23.-27.06.2016 für den Kreis Borken gewährt. Die Gewährung der Soforthilfen wird - wie bisher auch - auf die genannten Regionen begrenzt, da nur dort Kriterien festgestellt werden konnten, die außerhalb der erwartbaren Belastungen durch Sommergewitter lagen. Zugrunde gelegt wurden die Kriterien Niederschlagsmenge, Einsatzhäufigkeit und Überflutung aus Flussläufen. Diese Kriterien konnten im Kreis Borken im Zeitraum vom 23.-27.06.2016 für folgende Kommunen festgestellt werden: Bocholt, Borken, Gescher, Gronau, Heek, Isselburg, Legden, Raesfeld, Rhede, Stadtlohn, Südlohn und Velen. 2. In welcher Weise sollen die Soforthilfen für Betroffene, die ein zweites Mal geschädigt wurden, erhöht werden? Betroffene, die ein zweites Mal geschädigt wurden, erhalten, wenn auch beim zweiten Eintrittsfall die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, eine Soforthilfe in der gleichen Höhe wie beim ersten Eintrittsfall. 3. In welcher Größenordnung sollen die Soforthilfen für Landwirte, die zum Teil mit fünf- bis sechsstelligen Schadenssummen zu kämpfen haben, erhöht werden? Eine Erhöhung ist nicht geplant. Im Übrigen können Soforthilfen auch nur für Schäden gewährt werden, wenn der Abschluss einer entsprechenden Versicherung nicht möglich war. 4. Im Kreis Wesel können in den Kommunen Voerde und Dinslaken keine Soforthilfen in Anspruch genommen werden, da sich die Unwetterschäden dort bereits am 30. Mai 2016 ergaben. In welcher Form will die Landesregierung finanzielle Hilfen für die hier entstandenen Schäden gewähren? Selbst wenn die Soforthilfe auch für Unwetterschäden am 30. Mai 2016 gewährt worden wäre, hätten Betroffene in Voerde und Dinslaken sie nicht in Anspruch nehmen können, da dort die Kriterien für deren Gewährung - nämlich extrem hohe Niederschläge und Einsatzzahlen sowie die Überflutung aus Flussläufen - nicht vorlagen. Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/12574