LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/12575 26.07.2016 Datum des Originals: 22.07.2016/Ausgegeben: 29.07.2016 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4889 vom 13. Juni 2016 des Abgeordneten Gregor Golland CDU Drucksache 16/12303 Tatverdächtiger aus Düsseldorfer Flüchtlingsunterkunft beging bereits 35 Straftaten Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die fünf Asylbewerber, die der Brandstiftung in einer Düsseldorfer Flüchtlingsunterkunft beschuldigt werden, sind der Polizei zum Teil schon vorher aufgefallen, wie die „Rheinische Post“ berichtet (10. Juni 2016, S. 3). Einer der Hauptverdächtigen, ein 26-jährige Algerier, wurde etwa beim Ladendiebstahl erwischt, ein weiterer, angeblich marokkanischer Herkunft, soll unter anderem Namen bereits in Italien als Flüchtling registriert sein. Zur Gruppe gehört aber auch ein 21-jähriger Algerier, der seit seiner Ankunft in Düsseldorf im Oktober 2015 bereits 30 Autos aufgebrochen und ausgeräumt haben soll. Zudem ist er zwei weiterer schwerer Diebstähle beschuldigt, wurde zweimal mit Drogen und einmal mit einer verbotenen Waffe erwischt. Er soll auch enge Kontakte in die kriminelle Szene des Düsseldorfer Maghreb-Viertels gehabt haben. Einen Haftbefehl hat die Staatsanwaltschaft nach dem Brand aber nicht beantragt, weil der Tatverdacht bei dem Mann nicht ausreichend sei. Nach Angaben der Polizei lebten die meisten der Beschuldigten in der Düsseldorfer Unterkunft dort unter falschem Namen. Im Übrigen ist die europaweite Zusammenarbeit der Behörden zur Erfassung von straffälligen Asylbewerbern offenbar sehr lückenhaft: Wird jemand in Deutschland straffällig, erfahren die hiesigen Behörden nicht, ob er bereits unter anderer Identität im Ausland kriminell war. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/12575 2 Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 4889 mit Schreiben vom 22. Juli 2016 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Justizminister und dem Minister für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien und Chef der Staatskanzlei beantwortet. 1. Warum ist der 21-jährige Algerier, der bereits 35 Straftaten begangen hat, nicht längst verurteilt und abgeschoben worden? Dass die betreffende Person 35 Straftaten begangen hat, steht nicht fest. Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorlagen, sind Verurteilungen erfolgt. 2. Wie viele Straftaten muss jemand in Nordrhein-Westfalen begehen, um als Intensivtäter zu gelten? Eine verbindliche Definition für Intensivtäter liegt nicht vor. Wer als Intensivtäter erfasst wird, legt die Polizei, meist in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft, unter operativen Gesichtspunkten fest. Wesentlich sind dabei die Häufigkeit und die Schwere der begangenen Straftaten. 3. Ist es aus Sicht der Landeregierung in Nordrhein-Westfalen Praxis, dass Straftäter trotz einer großen Summe begangener Delikte auf freiem Fuß bleiben? (Wenn ja, warum?) Zunächst wird auf Satz 1 der Antwort zu Frage 1 Bezug genommen. Im Übrigen entscheiden über die Anordnung von Untersuchungshaft und die Verhängung von Strafen die Gerichte im Rahmen ihrer durch Artikel 97 des Grundgesetzes garantierten Unabhängigkeit einzelfallbezogen auf der Grundlage der gesetzlichen Voraussetzungen. 4. Wieso ist bei Asylbewerbern, die einer Straftat verdächtig sind, der Abgleich mit den Registrierungsdaten so schwierig? Nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind die Speicherung von Daten und deren Weitergabe grundsätzlich nur zweckgebunden zulässig. Bislang durften Daten, die zur Sicherung, Feststellung und Überprüfung der Identität von Asylsuchenden und illegal aufhältigen Ausländern zum Zwecke des Asylverfahrens erhoben wurden, nur zu diesem Zwecke gespeichert werden. Die Weitergabe dieser Daten war von Gesetzes wegen nur an die am Asylverfahren beteiligten Behörden zulässig. Zum Zwecke der Strafverfolgung erhobene Daten werden für die Strafverfolgungsbehörden in einer gesonderten Datenbank beim Bundeskriminalamt geführt. Auf diese Daten haben die am Asylverfahren beteiligten Behörden keinen Zugriff. Das Datenaustauschverbesserungsgesetz erlaubt nunmehr erstmals den Austausch von Registrierungsdaten in Richtung der Strafverfolgungsbehörden zur Feststellung von Asylversagungsgründen oder sonstigen Sicherheitsbedenken. Diese Möglichkeit wird derzeit technisch durch das Bundesverwaltungsamt noch umgesetzt. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/12575 3 5. Welche Verbesserungen hinsichtlich der Zusammenarbeit mit Behörden anderer europäischer Länder strebt die Landesregierung an? Die Landesregierung pflegt intensive Kontakte zur Verbesserung der strafrechtlichen Zusammenarbeit mit den unmittelbar angrenzenden Nachbarstaaten Belgien und den Niederlanden. Neben anlassbezogenen trinationalen Treffen von Justizbediensteten zu grenzüberschreitenden Kriminalitätsphänomenen betreiben Belgien, die Niederlande und Nordrhein-Westfalen gemeinsam das Büro für Euregionale strafrechtliche Zusammenarbeit in Maastricht (BES), das den Justizbediensteten der Partnerländer als Anlauf-, Auskunfts- und Unterstützungsstelle bei allen Fragen grenzüberschreitender Zusammenarbeit dient. Zudem arbeitet das Justizministerium zurzeit an der elektronischen Vernetzung der zuständigen Stellen in Belgien, den Niederlanden und Spanien im Rahmen eines europäischen e-Justice Projektes; Rechtshilfeersuchen können dann in sicherer und authentifizierter Weise zwischen den beteiligten Justizbehörden elektronisch übermittelt werden. Erste Pilotbehörden in den Niederlanden und Nordrhein-Westfalen nutzen bereits diese Möglichkeit, was zu einer erheblichen Beschleunigung der justiziellen Zusammenarbeit geführt hat. Die Landesregierung unterstützt außerdem das Vorhaben der EU-Kommission, Strafregisterinformationen über Drittstaatsangehörige, die keine EU-Bürger sind, in einem praktikablen und effizienten Verfahren allen anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen. Auf EU-Ebene wird derzeit dazu über einen Richtlinienentwurf der Kommission im Hinblick auf den Austausch von Informationen über Drittstaatsangehörige und das Europäische Strafregisterinformationssystem (ECRIS) und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2009/316/JI des Rates verhandelt (zu vgl. BR-Drs. 42/16). Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/12575