LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/12583 27.07.2016 Datum des Originals: 26.07.2016/Ausgegeben: 01.08.2016 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4862 vom 9. Juni 2016 des Abgeordneten Hubertus Fehring CDU Drucksache 16/12259 Wie hoch ist der Anteil der ganzjährigen Anbindehaltung an der Rinderhaltung in NRW? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die ganzjährige Anbindehaltung von Rindern bezieht sich in der Regel auf Milchkühe. Die weiblichen und wenigen männlichen Zuchttiere werden gewöhnlich in Laufställen gehalten. Gleiches gilt für die Masttiere beiderlei Geschlechts. Den heutigen Tierschutz- und Arbeitsstandards wird die Anbindehaltung nicht mehr gerecht. Deshalb wird seit Jahrzehnten bei Betriebsneu- oder größeren –umbauarbeiten die Laufstallhaltung gewählt. Betriebe mit Anbindehaltung sind vielfach Auslaufbetriebe. Der Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage 4862 mit Schreiben vom 26. Juli 2016 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Landesregierung Da die Anbindehaltung kein Merkmal der Viehbestandserhebung der Agrarstatistik ist, liegen hierzu keine konkreten Zahlen vor. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass Anbindehaltung überwiegend nur noch in Betrieben mit kleinen Beständen von 1 bis 50 Kühen praktiziert wird. Bei den nachfolgend aufgeführten Zahlen handelt es sich um Erhebungen der amtlichen Agrarstatistik für Nordrhein-Westfalen mit Stand vom vom 03. November 2015, wobei konventionelle und ökologische Haltung nicht getrennt ausgewiesen wird. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/12583 2 1. In wie vielen landwirtschaftlichen Betrieben in NRW wird die Anbindehaltung noch praktiziert? 2. Wie viele Milchkühe (Stückzahl und prozentualer Anteil am Gesamtkuhbestand) werden in Anbindeställen gehalten? 3. Wie viele konventionelle Milchviehbetriebe haben noch die Anbindehaltung? Die Fragen 1-3 werden gemeinsam beantwortet: In der nachfolgenden Tabelle sind die Anzahl der Betriebe und der gehalteten Kühe nach Größenklassen dargestellt: Haltungen von Milchkühen mit … bis … Milchkühen 1-19 20-49 50 und mehr NRW insgesamt Betriebe Tiere Betriebe Tiere Betriebe Tiere Betriebe Tiere 1.871 14.670 1.665 54.452 3.276 353.920 6.812 423.042 In fast allen Betrieben der Größenklasse 1-19 und in einem signifikanten Teil der Größenklasse 20 bis 49 dürften noch Tiere in Anbindeställen gehalten werden. Der Anteil der Tiere in der Größenklasse bis 49 Tiere am Gesamtkuhbestand beträgt rund 16 %. 4. Wie hoch ist der Anteil der Anbindehaltung im Bereich der Öko-Milchbauern? Eine ganzjährige Anbindehaltung ist nach den Vorgaben der EU-Rechtsvorschriften für den Ökologischen Landbau nicht zulässig. In NRW gibt es entsprechend keine Öko- Milchviehhalter, die eine ganzjährige Anbindehaltung praktizieren. 5. Gilt der Begriff ganzjährige Anbindehaltung dann nicht, wenn die Milchkühe z.B. in der „Trockenstehzeit“ (ca. 65 Tage vor der Abkalbung) im Laufstall oder auf der Weide gehalten werden? Der Begriff der ganzjährigen Anbindehaltung ist tierschutzfachlich bisher nicht definiert. Nach hiesigem Verständnis reicht es jedoch nicht, den Milchkühen nur in der Trockenstehphase und um die Geburt Auslauf zu gewähren. So sehen insbesondere die Empfehlungen des Europarates für das Halten von Rindern vor, dass die Tiere im Sommer die Gelegenheit haben sollen, sich so oft wie möglich, vorzugsweise täglich im Freien aufzuhalten. Die überwiegende tierschutzfachliche Einschätzung stellt vielmehr darauf ab, zeitweise angebundenen Rindern als Ausgleich für das dadurch entstehende Bewegungsdefizit entweder täglich Zugang zu einem Laufhof oder zumindest während eines Zeitraums von mindestens drei bis vier Monaten vorzugsweise Weidegang zu gewähren. Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/12583