LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/12608 02.08.2016 Datum des Originals: 01.08.2016/Ausgegeben: 05.08.2016 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4916 vom 4. Juli 2016 des Abgeordneten Dirk Wedel FDP Drucksache 16/12428 Welche Folgen hat der Ausfall des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs ? Wortlaut der Kleinen Anfrage Seit dem 1. Januar 2004 können bei den Finanzgerichten in Nordrhein-Westfalen Klage- und Antragschriften sowie sonstige Schriftsätze und Erklärungen auch in Form elektronischer Dokumente eingereicht werden. Ursprünglich konnten elektronische Dokumente nur als E-Mail- Anhang an die Finanzgerichte übersandt werden. Seit dem 1. Januar 2006 kann stattdessen auch das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) genutzt werden. Zum 1. Januar 2013 wurde der elektronische Rechtsverkehr über EGVP bei allen Verwaltungsund Sozialgerichten in Nordrhein-Westfalen zugelassen. Davor konnten schon beim Verwaltungsgericht Minden und beim Oberverwaltungsgericht in fast allen gerichtlichen Verfahren elektronische Dokumente eingereicht werden. Nachdem zum 1. Juli 2013 bereits die Landesarbeitsgerichte sowie die Arbeitsgerichte Dortmund , Düsseldorf und Köln am elektronischen Rechtsverkehr teilnahmen, können seit dem 1. Juni 2014 Klagen, Anträge und sonstige Schriftstücke bei allen Arbeitsgerichten in Nordrhein- Westfalen rechtwirksam über das EGVP geschickt werden. Zudem ist der elektronische Rechtsverkehr im Bereich der ordentlichen Gerichte bei dem Landgericht Köln in Verfahren nach § 101 Absatz 9 des Urheberrechtsgesetzes und bei dem Landgericht Bonn in Beschwerdeverfahren gemäß § 335a Handelsgesetzbuch eröffnet. In den vorbezeichneten Fällen ist die Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs derzeit nicht verpflichtend (fakultativer elektronischer Rechtsverkehr). Im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Nutzung des EGVP für die Anmeldungen zur Eintragung in das Handels- und Genossenschaftsregister sowie Dokumente im Sinne des § LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/12608 2 12 Absatz 2 Handelsgesetzbuch zu den Registergerichten mit Hilfe des EGVP zwingend vorgeschrieben . Seit dem 03. Juli 2016 sind die an das EGVP angeschlossenen Gerichte über das Postfach nicht mehr erreichbar. Dem Vernehmen nach soll IT.NRW es versäumt haben, das auf 5 Jahre befristete EGVP-Zertifikat zu erneuern. Der Justizminister hat die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 1. August 2016 namens der Landesregierung beantwortet. 1. Von welchem genauen Zeitpunkt bis zu welchem genauen Zeitpunkt ist das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach ausgefallen? Die Störung der EGVP-Infrastruktur trat am 01.07.2016 um 20:07 Uhr auf und dauerte bis zum 07.07.2016, 19:00 Uhr, an. 2. Welche Ursache hat zum Ausfall des EGVP geführt? Die EGVP-Infrastruktur besteht aus mehreren Komponenten, u.a. dem Bürgerintermediär (Postfächer der Bürger), dem Behördenintermediär (Postfächer von Behörden ohne landeseigene Intermediäre) sowie dem Identitätsmanagementsystem S.A.F.E. Ursächlich für den Ausfall der EGVP-Infrastruktur war ein fehlerhafter Neustart nach dem Wechsel der Zertifikate auf dem Behördenintermediär. Ferner schlug die erforderliche Hinterlegung der neuen Zertifikate in den Nutzereinträgen von S.A.F.E. infolge eines Fehlers in der Datenbank fehl, sodass die Performance des Systems beeinträchtigt wurde und der Gesamtverbund des EGVP für weitreichende Nutzerkreise nicht verfügbar war. 3. Welche Folgen hat der Ausfall des EGVP für die während dieses Zeitraums über das EGVP eingereichten Fristsachen? Während des Ausfallzeitraums konnten Dokumente über das EGVP nicht eingereicht werden. Diesbezüglich haben die EGVP-Versender in der Regel die Fehlermeldung erhalten, dass der Server nicht erreichbar sei. Eine Besonderheit bei der Online-Übertragung über EGVP ist darüber hinaus die sofortige signierte elektronische Eingangsbestätigung der Empfangseinrichtung des Gerichts. Dies entspricht einem Einschreiben gegen Rückschein. Hat der EGVP-Versender eine solche nicht erhalten, kann er von einem ordnungsgemäßen Zugang und einer Wahrung der Frist nicht ausgehen. Sofern dann keine andere Form der Übertragung gewählt wurde (Postweg oder Faxschreiben ), wurde eine etwaige Frist versäumt. Unter Berufung auf den technischen Defekt des EGVP wird in diesen Fällen ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht zu ziehen sein. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/12608 3 4. Welche Folgen hat der Ausfall des EGVP für die während dieses Zeitraums einzureichenden Registersachen? Wie zu Frage 3 ausgeführt konnten während des Ausfallzeitraums Dokumente in Registersachen über das EGVP nicht eingereicht werden. In Registersachen ist der elektronische Weg jedoch zwingend. Auch in diesen Fällen wird daher unter Berufung auf den technischen Defekt ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht zu ziehen sein. Zusätzlich besteht in Registersachen die Besonderheit, dass der Vorstand des Gerichts auf begründeten Antrag eine Anordnung zur Einreichung von Dokumenten treffen kann. Ist die Entgegennahme elektronischer Dokumente über die elektronische Poststelle nicht möglich, kann demnach ein anderer Weg zugelassen werden. Im hiesigen Geschäftsbereich wurde eine entsprechende Anordnung aufgrund der Kürze des Ausfallzeitraums allerdings nicht getroffen . 5. Inwieweit wird seitens der Justizverwaltung den Betroffenen zur Wahrung ihrer Rechte ein einfacher Nachweis ausgestellt? Da die Justizverwaltung während des Ausfalls keine Eingänge erhielt, konnte sie nicht feststellen , wem ein Versand über das EGVP nicht möglich war, und dementsprechend auch keine Nachweise ausstellen. Im Rahmen der Entscheidung über ggfls. von den Betroffenen unter Berufung auf den Ausfall der EGVP-Infrastruktur gestellte Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann das Gericht entsprechende Auskünfte des die EGVP-Infrastruktur betreibenden Landesbetriebes Information und Technik des Landes Nordrhein-Westfalen (IT.NRW) berücksichtigen. Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/12608