LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/12653 08.08.2016 Datum des Originals: 08.08.2016/Ausgegeben: 11.08.2016 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4947 vom 11. Juli 2016 des Abgeordneten Matthias Kerkhoff CDU Drucksache 16/12482 Strafgebühr bei Fehlalarm Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Mit der Kampagne „Riegel vor! Sicher ist sicherer“ informiert die Polizei NRW über präventive Maßnahmen, wie sich Bürgerinnen und Bürger vor Einbrüchen schützen können. Eine Maßnahme bildet hier der Punkt „Wohnung sichern“. Gut gesicherte Türen und Fenster schrecken Täter ab und bieten eine der verlässlichsten Möglichkeiten. Auch Alarmanlagen werden als Teil des privaten Sicherheitskonzepts empfohlen. Wenn eine solche Alarmanlage ausgelöst wird, so gehen die Hausbesitzer in der Regel davon aus, dass ein Einbruchversuch vorliegt und rufen die Polizei. Wird jedoch die Polizei gerufen und es stellt sich heraus, dass es sich um einen Fehlalarm handelt, und die Polizei damit umsonst zum Tatort gekommen ist, wird eine Gebühr in Höhe von 110 Euro für Privatleute und 87 Euro für öffentliche Einrichtungen fällig. Problematisch ist, wenn nicht zwischen einem versuchten Einbruch und einem Fehlalarm unterschieden werden kann, weil der oder die Täter schnell entkommen konnten und keine Spuren hinterlassen hat. So können auch Bürger zur Kasse gebeten werden, die sich nicht sicher sein können, ob die eigenen vier Wände Ziel eines Einbruchs waren oder lediglich ein Fehlalarm ausgelöst wurde. Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 4947 mit Schreiben vom 8. August 2016 namens der Landesregierung beantwortet. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/12653 2 1. Hält die Landesregierung das Erheben einer solchen Gebühr für zeitgemäß bzw. gerechtfertigt? Eine Überprüfung und Bewertung der Gebührenpraxis bei Fehlalarmen hat ergeben, dass auf die Gebührenerhebung verzichtet werden kann. Daher wurde mit der 31. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung die Tarifstelle 18.4 "Alarmierung durch eine Überfall- und Einbruchmeldeanlage (ohne Anschluss an die Polizei)" aufgehoben. Die Änderung wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.), Ausgabe 2016, Nr. 22 vom 15. Juli 2016, verkündet und ist am 16. Juli 2016 in Kraft getreten. 2. Wie bewertet die Landesregierung den Widerspruch, dass einerseits zur Anschaffung von Alarmanlagen geraten wird, aber andererseits bei einem Fehlalarm oder eben mangelnden Einbruchsspuren eine Gebühr verlangt wird? Siehe Antwort zu Frage 1 3. Sind der Landesregierung Einsprüche oder Klagen gegen die Erhebung bei einem Fehlalarm bekannt (falls erfasst, bitte jährliche Entwicklung seit 2010 aufzeigen) Nein. Ob Einsprüche oder Klagen erhoben worden sind und inwieweit sich diese auf die einzelnen Kreispolizeibehörden verteilen, ist zentral nicht erfasst. Eine Erhebung dieser Daten ist nur mit erheblichem Verwaltungsaufwand möglich. In der zur Bearbeitung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit den zur Verfügung stehenden Ressourcen können die erbetenen Daten nicht erhoben werden. 4. Sieht die Landesregierung Handlungsbedarf diese Gebühr abzuschaffen beziehungsweise hier Veränderungen vorzunehmen? Siehe Antwort zu Frage 1 5. Inwieweit handelt es sich bei einem unverschuldeten „Fehlalarm“ nach Ansicht der Landesregierung überhaupt um eine „missbräuchliche Alarmierung“ im Sinne von Tarifstelle 18.6 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW)? Die von der Tarifstelle 18.6 der AVerwGebO NRW erfassten Sachverhalte sind von den mit der aufgehobenen Tarifstelle 18.4 der AVerwGebO NRW geregelten Fälle zu unterscheiden. Eine missbräuchliche Alarmierung im Sinne der Tarifstelle 18.6 der AVerwGebO liegt vor, wenn die Polizei zur Abwehr einer Gefahr angefordert wird, die objektiv nicht vorliegt. Ein Missbrauch ist nicht gegeben, wenn sich die alarmierende Person in einem Irrtum über das Bestehen der Gefahrenlage befindet. Demgegenüber hatte die Tarifstelle 18.4 der AVerwGebO NRW den Einsatz von Polizeikräften aufgrund einer Alarmierung durch eine Überfall- und Einbruchsmeldeanlage zum Gegenstand. Die Gebührenpflicht bestand, wenn - abgesehen von der Alarmierung der Anlage - keine Anhaltspunkte für eine Straftat festgestellt wurden. Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/12653