LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/12662 09.08.2016 Datum des Originals: 09.08.2016/Ausgegeben: 12.08.2016 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4941 vom 7. Juli 2016 des Abgeordneten Gregor Golland CDU Drucksache 16/12476 Personelle Aufstellung der Mobilen Einsatzkommandos/der Spezialeinsatzkommandos in Nordrhein-Westfalen Wortlaut der Kleinen Anfrage In Zeiten steigender Kriminalität und Gefahren durch potenzielle Terroristen ist ein ausreichender personeller Bestand der Mobilen Einsatzkommandos und der Spezialeinsatzkommandos in Nordrhein-Westfalen wichtiger denn je. Ein den Frauenförderrichtlinien des Landes Rechnung tragender Anteil an weiblichem Personal kann ebenso zur Sicherung der Personalstärke in den kommenden Jahren beitragen wie angemessene Polizeizulagen. Schließlich gelten für Beamte der Spezialeinheiten erheblich erhöhte Versicherungsbeiträge (z.B. Haftpflichtversicherung, Risikolebensversicherung). Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 4941 mit Schreiben vom 9. August 2016 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Finanzminister beantwortet . 1. Wie stellt sich die Soll-Stärke / die Ist-Stärke aller MEK / SEK in NRW im Vergleich von 2010 bis heute dar? (Bitte zum Stichtag 30.6. des jeweiligen Jahres angeben, unterschieden nach MEK / SEK.) Wie bereits in der Antwort (LT-Drs. 16/8313) der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3206 (LT-Drs. 16/8083) dargelegt, veröffentlicht die Landesregierung keine Details zu Stärken einzelner Spezialeinheiten in öffentlich zugänglichen Dokumenten. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/12662 2 2. Wie hoch ist der Frauenanteil bei den Spezialeinheiten der Polizei NRW von 2010 bis heute? (Bitte zum Stichtag 30.6. des jeweiligen Jahres angeben, unterschieden nach MEK / SEK.) Die Landesregierung veröffentlicht keine Details zur geschlechterspezifischen Zusammensetzung der Spezialeinheiten in öffentlich zugänglichen Dokumenten. 3. Wie viele MEK sollen, zusätzlich zu den bereits bestehenden, in NRW bis einschließlich 2020 neu aufgebaut werden? (Bitte jeweilige Sollstärke und Stationierungsort angeben.) Die Landesregierung beabsichtigt, jeweils ein zusätzliches MEK bei den Polizeipräsidien Dortmund , Düsseldorf und Essen aufzubauen. Im Übrigen siehe Antwort zu Frage 1. 4. Welche Polizeizulagen gibt es in NRW? (Bitte komplett für die gesamte Polizei NRW auflisten nach Art, Höhe, Anspruchsvoraussetzung sowie betroffenem Personenkreis .) Die bestehenden Zulagen und Aufwandsentschädigungen wurden übersichtshalber in Tabellenform aufbereitet und als Anlage beigefügt. 5. Wird in dieser Legislaturperiode eine Anhebung bzw. Anpassung der Polizeizulagen erfolgen? (Wenn ja: Welche Einheiten sind betroffen? Wenn nein: Warum nicht?) Grundsätzlich ist aus Sicht der Landesregierung die Höhe der den Polizeivollzugsbeamtinnen und - beamten derzeit gewährten Zulagen und Aufwandsentschädigungen angemessen. In Folge der Verabschiedung des Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes steht aber ohnehin eine Überprüfung und Neufassung der maßgeblichen, auf dem Landesbesoldungsgesetz beruhenden Rechtsverordnungen an. -Zulagen und Entschädigungen für Polizeivollzugsbeamtinnen und Beamte (Stand: 19.07.2016)- Seite 1 von 8 Zulagen und Entschädigungen für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte in Nordrhein-Westfalen (nach dem Inkrafttreten des Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes - Stand: 1. Juli 2016) 1. Allgemeine Zulagen Art der Zulage Personenkreis Höhe der Zulage 1. Polizeizulage >§ 49 LBesG NRW + Anlage 15 für Beamtinnen und Beamte mit vollzugspolizeilichen Aufgaben nach einer Dienstzeit von einem Jahr: 63,69 Euro/Monat nach einer Dienstzeit von zwei Jahren: 127,38 Euro/Monat 2. Funktionsbezogene Zulagen Art der Zulage Personenkreis Höhe der Zulage 2.1 Zulage für Luftfahrzeugführerinnen und -führer (Hubschrauberpilotinnen und -piloten) > § 53 Abs. 1 Nr. 1 LBesG NRW + Anlage 15 für Beamtinnen und Beamte als Luftfahrzeugführerinnen oder als -führer mit der Erlaubnis zum Führen von Luftfahrzeuge 368,13 Euro/Monat 2.2 Zulage als Luftfahrzeugbesatzungsangehörige > § 53 Abs. 1 Nr. 2 LBesG NRW + Anlage 15 für Beamtinnen und Beamte als sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige 294,50 Euro/Monat 2.3 Zulage für die Verwendung beim Verfassungsschutz > § 56 Nr. 1 LBesG NRW + Anlage 15 für Beamtinnen und Beamte, die beim Verfassungsschutz verwendet werden. Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte erhalten in der Zeit der Verwendung beim Verfassungsschutz keine Polizeizulage. in den Besoldungsgruppe A 6 bis A9: 153,39 Euro/Monat in den Besoldungsgruppe ab A 10: 191,73 Euro/Monat -Zulagen und Entschädigungen für Polizeivollzugsbeamtinnen und Beamte (Stand: 19.07.2016)- Seite 2 von 8 3. Arbeitszeitbezogene Zulage Art der Zulage Personenkreis Höhe der Zulage 3.1 Zulage für Wechselschichtdienst > § 20 Abs. 1 EZulV1 für Beamtinnen und Beamte, wenn sie ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt sind. 102,26 Euro/Monat abweichend bei Beamtinnen und Beamten, die die Polizeizulage erhalten: 51,13 Euro/Monat 3.2 Zulage für sonstigen Schichtdienst > § 20 Abs. 1 EZulV für Beamtinnen und Beamten, wenn sie ständig Schichtdienst zu leisten haben. bei ständigem Schichtdient (Unterbrechung Wechseldienst): 61,36 Euro/Monat - bei Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 18 Stunden: 46,02 Euro/Monat - bei Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden: 35,79 Euro/Monat 3.3 Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten (DUZ) > §§ 3 f. EZulV für Beamtinnen und Beamte, wenn sie mit mehr als fünf Stunden im Kalendermonat zum Dienst zu ungünstigen Zeiten herangezogen. - bei Dienst an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen: 3,15 Euro/Stunde - bei Dienst an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres nach 12.00 Uhr: 3,15 Euro/Stunde - bei Dienst an den übrigen Samstagen in der Zeit zwischen 13.00 Uhr und 20.00 Uhr: 1 Für die Landesbeamtinnen und -beamten, Landesrichterinnen und -richter gilt die Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), als Landesrecht fort, soweit sich auf Grund sonstiger Landesrechtlicher Bestimmungen nichts anderes ergibt (siehe § 92 Abs. 1 Nr. 2 LBesG NRW). -Zulagen und Entschädigungen für Polizeivollzugsbeamtinnen und Beamte (Stand: 19.07.2016)- Seite 3 von 8 0,64 Euro/Stunde davon abweichend für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte: 0,77 Euro/Stunde - im Übrigen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr: 1,28 Euro/Stunde 4. Aufgabenbezogene Zulagen Art der Zulage Personenkreis Höhe der Zulage 4.1 Zulage für Tauchertätigkeit > §§ 7 ff. EZulV für Beamtinnen und Beamte mit Tauchertätigkeiten - bei Tauchertätigkeiten (Übungen oder Arbeiten im Wasser): 2,76 Euro/Stunde - bei Tauchertätigkeit im Anzug mit oder ohne Geräte je nach Tauchtiefe: bis zu 5 Meter: 11,45 Euro/Stunde von mehr als 5 Metern: 13,89 Euro/Stunde von mehr als 10 Metern: 17,26 Euro/Stunde von mehr als 15 Metern: 22,23 Euro/Stunde - bei Tauchtiefen von mehr als 20 Metern Erhöhung je weitere 5 Meter um 4,44 Euro/Stunde bei Tätigkeiten in Druckkammern beträgt die Zulage je ein Drittel der zuvor genannten Sätze. weitere Erhöhung der Zulagen bei einer Tauchertätigkeit: -Zulagen und Entschädigungen für Polizeivollzugsbeamtinnen und Beamte (Stand: 19.07.2016)- Seite 4 von 8 - in Strömung mit Stromschutz um 15 Prozent - in Strömung ohne Stromschutz um 30 Prozent - Seewasserstraßen und auf offener See um 25 Prozent - in Binnenwasserstraßen bei Lufttemperaturen von weniger als 3 Grad Celsius Wärme um 25 Prozent 4.2 Zulage für Polizeivollzugsbeamtinnen und - beamte für besondere polizeiliche Einsätze > § 22 EZulV für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte, die in einem Mobilen Einsatzkommando oder in einem Spezialeinsatzkommando für besondere polizeiliche Einsätze verwendet werden. 153,39 Euro/Monat 4.3 Zulage für Beamtinnen und Beamte als verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler > § 22 EZulV für Beamtinnen und Beamte, die unter einer ihnen verliehenen, auf Dauer angelegten veränderten Identität (Legende) als verdeckte Ermittler verwendet werden. 153,39 Euro/Monat 4.3 Zulage für Polizeivollzugsbeamtinnen und - beamte als fliegendes Personal > § 22a EZulV für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte, - die auf Grund von Dienstvorschriften oder Dienstanweisungen als nichtständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige zum Mitfliegen in Luftfahrzeugen dienstlich verpflichtet sind und mindestens 10 Flüge im laufenden Kalendermonat aufweisen oder - die in Erfüllung ihrer Aufgaben als Prüferinnen und Prüfer von Luftfahrtgerät verpflichtet sind. - in der Verwendung als Luftfahrzeugführerinnen oder -führer mit Zusatzqualifikation (Instrumentenflugberechtigung, Ausbildung im Umgang mit Bildverstärkungsbrille oder Wärmebildkamera): 176,40 Euro/Monat - in der Verwendung als Luftfahrzeugführerinnen oder -führer ohne Zusatzqualifikation: 132,94 Euro/Monat - als nichtständiges Mitglied der Luftfahrzeugbesatzung mit mindestens 10 Flügen pro Kalendermonat: 46,02 Euro/Monat -Zulagen und Entschädigungen für Polizeivollzugsbeamtinnen und Beamte (Stand: 19.07.2016)- Seite 5 von 8 Werden im laufenden Kalendermonat weniger als zehn, jedoch mindestens fünf Flüge nachgewiesen, vermindert sich die Zulage für jeden fehlenden Flug um 4,60 Euro. 4.4 Zulage für das Räumen und Vernichten von Munition > § 10 EZulV für Beamtinnen und Beamte, die Munition und Munitionskomponenten mit besonders hohem Gefährlichkeitsgrad insbesondere von unbekannter, beanstandeter und belasteter Munition laborieren, delaborieren oder untersuchen. 3,83 Euro/Tag - bei einem Einsatz von mehr als 6 Stunden täglich zusätzlich 0,77 Euro/Stunde höchstens 7,68 Euro/Tag 4.5 Zulagen für die Tätigkeit als Sprengstoffentschärferinnen und - entschärfer oder als Sprengstoffermittlerinnen und - ermittler > § 11 EZulV für Beamtinnen und Beamte, die - als Sprengstoffentschärferinner und -entschärfer, die als ständige Aufgabe unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen entschärfen und beseitigen, oder - als Sprengstoffermittlerinnen und -ermittler, die im Rahmen ihrer Tätigkeit mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen, eingesetzt werden. - bei einem Einsatz als Sprengstoffentschärferinnen und -entschärfer: 25,56 Euro/Einsatz höchstens 383,40 Euro/Monat - bei besonderen Schwierigkeiten Erhöhung der Zulage auf bis zu 255,65 Euro/Einsatz - bei einem Einsatz als Sprengstoffermittlerinnen und -ermittler 15,34 Euro/Einsatz höchstens 230,10 Euro/Monat 4.6 Zulage für Tätigkeiten an Antennen und Antennenträgern > § 12 EZulV für Beamtinnen und Beamte, zu deren regelmäßigen Aufgaben Tätigkeiten an Antennen oder Antennenträgern gehören. Tätigkeiten an Antennen oder Antennenträgern sind - das Besteigen von Antennenträgern über Leitern und - bei Tätigkeiten an Antennen oder Antennenträger bei Überwindung eines Höhenunterschieds von mehr als 20 Metern: 1,53 Euro/Tag von mehr als 50 Metern: -Zulagen und Entschädigungen für Polizeivollzugsbeamtinnen und Beamte (Stand: 19.07.2016)- Seite 6 von 8 Sprossen - die Arbeiten in einer Höhe von mindestens 20 Metern und auf über Leitern oder Sprossen zu besteigenden Antennenträgern oder an Antennen, die sich auf Dächern und Plattformen ohne Randsicherung (oder seitliche Absicherung) oder an wegen ihrer schweren Zugänglichkeit ähnlichen Stellen befinden. 2,56 Euro/Tag von mehr als 100 Metern: 4,09 Euro/Tag von mehr als 200 Metern: 6,65 Euro/Tag von mehr als 300 Metern: 9,20 Euro/Tag Die Sätze erhöhen sich, wenn vom Erdboden bis zum Fußpunkt der Leitern oder Sprossen ein Höhenunterschied besteht von mehr als 50 Metern: 0,51 Euro/Tag von mehr als 100 Metern: 1,02 Euro/Tag von mehr als 200 Metern: 1,53 Euro/Tag von mehr als 300 Metern: 2,05 Euro/Tag. In den Monaten November bis März erhöhen sie sich um 25 Prozent. - für Arbeiten in einer Höhe von mindestens 20 Metern und auf Dächern: bei Inaugenscheinnahme aus besonderem Anlass, Prüfgängen, Erkundungen, Einweisungen oder Beaufsichtigungen 1,02 Euro/Tag bei Instandhalten, Instandsetzen oder -Zulagen und Entschädigungen für Polizeivollzugsbeamtinnen und Beamte (Stand: 19.07.2016)- Seite 7 von 8 Abnehmen 1,53 Euro/Tag bei Errichten oder Abbrechen 2,05 Euro/Tag In den Monaten November bis März erhöhen sie sich um 25 Prozent. 5. Aufwandsentschädigungen Art der Entschädigung Personenkreis Höhe der Entschädigung 5.1 Fahndungskostenpauschale > Runderlass des Innenministeriums vom 22.03.1988 (IV B 3 - 5305/2) für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte, wenn sie bei der Kriminalitätsbekämpfung für die Dauer von mindestens 2 Monaten solche Ermittlungs- und Fahndungsaufgaben wahrnehmen. Diese erhalten Beamtinnen und Beamte -in Kriminalkommissariaten (Leitung oder Sachbearbeitung) -in Einsatztrupps der Polizeiinspektionen, - in den Dezernaten und Sachgebieten des LKA, die Ermittlungs- und Fahndungsaufgaben wahrnehmen, -in Mobilen Einsatzkommandos (MEK). bei Vollzeitbeschäftigung: 25,60 Euro/Monat bei Teilzeitbeschäftigung: 12,80 Euro/Monat 5.2 Nebenkosten bei Dienstreisen und Dienstgängen von Polizeivollzugsbeamtinnen und - beamten aus Anlass der Teilnahme an Leichenöffnungen (Leichenschau) > Runderlass des Innenministeriums vom 23.04.2008 (24 - 3.31.06.11) für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte, die an gerichtlich angeordneten Leichenöffnungen teilnehmen oder die zur Identifizierung von Toten od.er zur Feststellung der Todesursache Verrichtungen an Leichen vornehmen 10,00 Euro/Dienstreise bzw. Dienstgang 5.3 Instandsetzungspauschale für Polizeivollzugsbeamtinnen und - für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte, die regelmäßig Dienstkleidung tragen, mit der die Kosten 4,00 Euro/Monat -Zulagen und Entschädigungen für Polizeivollzugsbeamtinnen und Beamte (Stand: 19.07.2016)- Seite 8 von 8 beamte > Runderlass des Innenministeriums vom 24.07.2002 (43.3 - 5200) für Reinigung, Änderung und Instandsetzung der Dienstkleidung abgegolten werden. 5.4 Bekleidungszuschuss an Polizeivollzugsbeamtinnen und - beamte für das Tragen von Zivilkleidung > Runderlass des Innenministeriums vom 24.07.2002 (43.3 - 5200) für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte, die Dienst in Privatkleidung versehen, wenn sie für die Dauer von mindestens 3 Monaten in - einem Kriminalkommissariat (ohne Sachbearbeitung VK und Verkehrssicherheitsberatung im Kommissariat Vorbeugung), - der Unterabteilung Polizeilicher Staatsschutz - einem Einsatztrupp, - in Dezernaten des Landeskriminalamtes, sofern Ermittlungsaufgaben bzw. Aufgaben der Kriminalitätsvorbeugung wahrgenommen werden, - einem mobilen Einsatzkommando (MEK), - einer Verhandlungsgruppe, - dem Personenschutz verwendet werden. 18,00 Euro/Monat 5.5 Einkleidungsbeihilfe für Polizeivollzugsbeamtinnen und – beamte im Personenschutz > Runderlass des Innenministeriums vom 24.07.2002 (43.3 - 5200) für Polizeibeamtinnen und -beamte auf Antrag, die ständig im Personenschutz verwendet werden und in Wahrnehmung dieser Aufgaben bei besonderen Anlässen Gesellschaftskleidung tragen müssen. 250 Euro Sie kann erneut gewährt werden, wenn die Auszahlung der letzten Einkleidungsbeihilfe mindestens 5 Jahre zurückliegt und die Polizeibeamtinnen und -beamten in einem Zeitraum von mindestens 3 Jahren eine Tätigkeit ausgeübt haben, die ein Tragen der mittels Einkleidungsbeihilfe beschafften Kleidungsstücke dienstlich notwendig machte. Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/12662