LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/12693 16.08.2016 Datum des Originals: 16.08.2016/Ausgegeben: 19.08.2016 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4958 vom 13. Juli 2016 des Abgeordneten Henning Höne FDP Drucksache 16/12497 Personeller und organisatorischer Zustand des LANUV – welche Aufgaben werden bereits heute nicht selbst wahrgenommen? Wortlaut der Kleinen Anfrage Der Umweltausschuss des Landtags hat sich am 7. Juli 2016 in seiner 55. Ausschusssitzung erneut mit von der rot-grünen Landesregierung geplanten Aufgabenübertragungen auf das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) beschäftigt . Wegen der aus Sicht der Landesregierung angeblich nicht mehr zeitgemäßen Aufgabenwahrnehmung durch die Kreisordnungsbehörden sollen diese künftig vom LANUV (Abteilung 8, Verbraucherschutz, Tiergesundheit, Agrarmarkt) wahrgenommen werden. Aus Sicht des Fragestellers ist vor der Zuweisung weiterer Aufgaben zum LANUV zu klären, ob die Aufgaben auch adäquat wahrgenommen werden können. Dies erfordert auch eine Bestandsaufnahme des gegenwärtigen Zustands inwiefern bereits heute dem LANUV obliegende Aufgaben von anderen Behörden für das LANUV durchgeführt werden. Der Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage 4958 mit Schreiben vom 16. August 2016 namens der Landesregierung beantwortet. 1. In wie vielen bzw. welchen Fällen seit 2014 wurde seitens der Abteilung 8 des LA- NUV das MKULNV um Hilfestellung bei der Vornahme von Amtshandlungen ersucht ? LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/12693 2 2. In wie vielen bzw. welchen Fällen seit 2014 wurden seitens der Abteilung 8 des LANUV nordrhein-westfälische Kreisordnungsbehörden um Amtshilfe ersucht? Weder das MKULNV noch die Kreisordnungsbehörden in NRW wurden in der Zeit von 2014 bis heute um Amtshilfe ersucht. 3. In wie vielen bzw. welchen Fällen seit 2014 wurden seitens der Abteilung 8 des LANUV Behörden des Bundes oder der anderen Länder um Amtshilfe ersucht? Im Jahr 2016 wurde seitens des Fachbereichs 87 im Rahmen einer Erlaubnis gemäß Tierseuchenerreger -Verordnung das Friedrich-Loeffler-Institut um Amtshilfe ersucht. Es handelte sich um eine Begehung einer Betriebsstätte in Köln. Im Jahr 2014 wurde gemeinsam mit Vertretern des Landes Niedersachsen eine GMP-Inspektion (Gute Herstellungspraxis, engl. Good Manufacturing Practice, Abkürzung: GMP) bei einem Auftragslabor und im Jahr 2016 eine bei einem Impfstoffhersteller in NRW vorgenommen. Eine Abnahmeinspektion für die Erlaubnis zum Abpacken und zur Freigabe von Impfstoffen in NRW wurde gemeinsam mit Vertretern des Landes Brandenburg im Jahr 2014 durchgeführt. Im Gegenzug nahm im Jahr 2015 ein Dezernent des LANUV an einer GMP-Inspektionen in Niedersachsen teil. Die gegenseitige Unterstützung und Teilnahme an Inspektionen ist länderübergreifend üblich. Im Jahr 2016 wurde seitens des Fachbereichs 86 das niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) im Rahmen der Erteilung einer Zulassung für den Export von Fleischerzeugnissen in die USA um Amtshilfe ersucht. Im November 2015 wurde ebenfalls das LAVES um Unterstützung bei einer Klassifiziererschulung nach dem Fleischgesetz gebeten. Im Mai 2015 hat das LANUV allerdings auch Rheinland -Pfalz bei einem Fortbildungslehrgang für Klassifizierer unterstützt. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass im Bereich der Marktüberwachung energieverbrauchsrelevanter Produkte amtliche Prüflabore anderer Bundesländer auf Grundlage einer länderübergreifenden Absprache zur Schwerpunktbildung in mehreren Fällen gebeten wurden , technische Laborprüfungen für das LANUV durchzuführen. Es handelte sich insgesamt um 11 Prüfaufträge. Die Durchführung der Laborprüfungen unterfällt juristisch gesehen nicht dem Amtshilfebegriff (§ 4 ff. VwVfG NRW, bzw. Bund), da u.a. die entstehenden Prüfkosten vom LANUV getragen werden. 4. In wie vielen bzw. welchen Fällen seit 2014 wurden seitens der Abteilung 8 die Kreisordnungsbehörden bei Amtshandlungen des LANUV (beispielsweise Vor- Ort-Kontrollen) hinzugezogen bzw. um ergänzende Hilfe gebeten? In den Jahren 2014 - 2016 wurden seitens des Fachbereichs 87 des LANUV bei der Zulassung von EU-Betrieben nach der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung 15 Mal die jeweils zuständigen Kreisordnungsbehörden um Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen gebeten. Bis zum März 2016 waren die Kreisordnungsbehörden für die Entgegennahme der Anmeldung einer tierärztlichen Hausapotheke nach § 67 des Arzneimittelgesetzes (AMG) und der Bestätigung dieser Anzeigen nach § 47 AMG sowie für die Überwachung der Vorschriften des Tiergesundheits - und des Betäubungsmittelgesetzes in der tierärztlichen Praxis zuständig. Das LANUV hatte bis zu diesem Zeitpunkt ausschließlich die Zuständigkeit für die direkte Kontrolle LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/12693 3 der tierärztlichen Hausapotheken. Dadurch kam es zu Überschneidungen in der Überwachungstätigkeit in diesem Bereich. Im Februar 2016 wurde ein Teil der tierärztlichen Hausapotheken durch Veterinärreferendare im Rahmen ihrer Ausbildung kontrolliert. Aufgrund der geteilten Zuständigkeiten war es sinnvoll, die Kontrollen gemeinsam mit Vertretern der Kreisordnungsbehörden vorzunehmen. Die Begleitung der Referendare durch das erfahrene Personal aus den Kreisordnungsbehörden hatte einen zusätzlichen positiven Ausbildungseffekt in Bezug auf die praktische Durchführung der Kontrollen. Dies galt auch für die Einarbeitung des Stammpersonals. Über die genaue Anzahl der vom LANUV und den Kreisordnungsbehörden gemeinsam durchgeführten Kontrollen der tierärztlichen Hausapotheken kann aufgrund der kurzen Frist keine Aussage gemacht werden. Seitens des Fachbereichs 86 wird seit 2014 regelmäßig bei der Entscheidung über die Zulassung von Lebensmittelbetrieben auf Kontrollergebnisse der Kreisordnungsbehörden zurückgegriffen . Die Kontrollen finden üblicherweise im Rahmen der eigenen Zuständigkeit der Kreisordnungsbehörde für die Regelüberwachung der Betriebe statt. In einigen Fällen wurden die Kreisordnungsbehörden explizit um Durchführung der Vor-Ort-Kontrollen gebeten. Über die genaue Anzahl kann aufgrund der innerhalb der zur Beantwortung einer Kleinen Anfrage vorgesehenen Frist ebenfalls keine Aussage gemacht werden. Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/12693