LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/12694 16.08.2016 Datum des Originals: 16.08.2016/Ausgegeben: 19.08.2016 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4961 vom 13. Juli 2016 des Abgeordneten Ralf Witzel FDP Drucksache 16/12524 Haushalterische Auswirkungen von Überstundenbergen beim Landespersonal – Wie viele Planstellen hat die Landesregierung in ihren jeweiligen einzelnen Ressorts nur deshalb zu finanzieren, um die bereits geleistete Mehrarbeit zu kompensieren? Wortlaut der Kleinen Anfrage Mehrarbeit oder Überstunden leisten Arbeitnehmer dann, wenn sie die übliche, vereinbarte Arbeitszeit überschreiten. Mehrarbeit definiert sich dabei als die Arbeitsleistung, die über die allgemeinen gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen – von regelmäßig acht Stunden werktäglich, ausnahmsweise bis zu zehn Stunden – hinausgeht. Unter dem Begriff Überstunden versteht man hingegen die Arbeit, die der Arbeitnehmer über die für sein Beschäftigungsverhältnis individuell geltende Arbeitszeit hinaus leistet. Die maßgebliche Regelarbeitszeit kann sich direkt aus dem Arbeitsvertrag ergeben, aber auch mittelbar aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Gesetz. In der Regel sind Überstunden zu kompensieren: in Form von Freizeitausgleich oder durch die Bezahlung eines höheren Arbeitszeitvolumens. Bei Beamten wird von Mehrarbeit gesprochen, wenn sie die im Beamtenrecht festgelegte Regelarbeitszeit überschreiten. § 61 des Landesbeamtengesetzes regelt dabei folgendes für die Mehrarbeit: (1) Der Beamte ist verpflichtet, ohne Entschädigung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern. Wird er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihm innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren . (2) Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, so können an ihrer Stelle Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern für einen Zeitraum von längstens 480 Stunden im Jahr eine Mehrarbeitsvergütung erhalten. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/12694 2 Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst regelt die Mehrarbeit in §6 für die angestellten Landesbeschäftigten: (5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher / dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet. (6) Durch Betriebs-/ Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen. Wenn in einem Haushaltsjahr Arbeitsleistungen von Beschäftigten im Landesdienst für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben in erheblichem Umfang in Anspruch genommen werden, die nicht in dem Haushaltsjahr ihrer Entstehung etatisiert sind, sondern durch Freizeitausgleich oder die Kompensation von Vorgriffstunden erst in folgenden Haushaltsjahren erstattet werden, entsteht die Situation, dass dann in diesen späteren Haushaltsjahren längst nicht alle im laufenden Haushaltsjahr finanzierten Stellen auch ihren Gegenwert an geleisteter Arbeit erbringen. Es wird also im wirtschaftlichen Ergebnis eine nicht etatisierte Leistung in Anspruch genommen , die erst in Folgeperioden zu finanzieren ist. Wenn beispielsweise die Lehrer Arbeitszeitguthaben ansammeln, die erst in späteren Jahren in Form einer dann greifenden Pflichtstundenermäßigung zurückgezahlt werden, entstehen implizite Verpflichtungen im Haushalt, die spätere finanzwirksame Verpflichtungen auslösen, ohne im Rückgabezeitraum selbst dann eine entsprechende Leistungserbringung als Gegenwert auszulösen. Die Frage des in den jeweiligen Ressorts aufgelaufenen Überstundenberges ist daher neben der personalwirtschaftlichen Bedeutung ebenso von großer haushalterischer Relevanz. Aber auch die besonders von diesen Instrumenten betroffenen Bediensteten empfinden den Umfang ihrer Heranziehung zur Mehrarbeit längst nicht immer als einen individuellen Vorteil. Allgemein sind insbesondere Polizisten, Justizbeschäftigte und Lehrer von dieser gängigen Praxis betroffen. Besonders verschärft hat sich die Problematik in den letzten Jahren stetig, und akut durch die allgemeine Sicherheitslage im Hinblick auf Terrorgefahr, professionelle Diebesbanden, gewalttätige Großfamilienclans, Rockerkrieg sowie gewaltbereite Links- und Rechtsextremisten insbesondere bei den Polizeibeamten. Aber durch neue Anforderungen durch die Inklusion oder Flüchtlingskinder, die oft ohne Sprachkenntnisse in den normalen Schulalltag integriert werden müssen, klagen auch zahlreiche Lehrer über einen Zuwachs an zu leistender Mehrarbeit. Nach der letzten Erhebung des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) haben die bundesdeutschen Arbeitnehmer insgesamt im vergangenen Jahr etwa 1.813 Millionen Stunden außerhalb ihrer normalen Betriebszeiten gearbeitet und damit gut ein Prozent mehr als 2014, wie verschiedene Medien aktuell berichten, darunter die ZEIT sowie die WELT am 12. Juli 2016. Im Kölner Stadtanzeiger von demselben Tag wird ebenfalls auf die besondere Situation der Beamten eingegangen: „Demgegenüber weisen Beamtinnen und Beamte eine gänzlich andere Überstundenstruktur auf: Im gehobenen Dienst werden 0,5 Stunden Mehrarbeit entgolten, 1,5 Stunden aber nicht. Noch krasser ist das Verhältnis bei Beamten im höheren Dienst: Sie leisteten im Schnitt 0,2 bezahlte und 9,6 unbezahlte Überstunden pro Monat.“ LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/12694 3 Jedoch nicht nur medial, auch in den zuständigen Gremien des nordrhein-westfälischen Landtages , ist die dargestellte Problematik ein regelmäßiger Erörterungsgegenstand. Bislang scheint sich jedoch noch keine Verbesserung für die betroffenen Bediensteten eingestellt zu haben – auch aufgrund des Unterbleibens einer verantwortungsvollen, klaren Aufgabenkritik. Die Landesregierung sollte dem Landtag angesichts des dargestellten Sachverhalts mit einer Fortschreibung der Drucksache 16/8273 einen präzisen Überblick über die Entwicklung der Überstunden und Mehrarbeit in den einzelnen Ressorts zur Verfügung stellen. Wird dabei im Folgenden der Einfachheit halber nur von „Bediensteten“ gesprochen, meint dies jeweils die Gesamtheit aller beim Land berufstätigen Beschäftigtengruppen – unabhängig von ihrem konkreten jeweiligen Anstellungsstatus, also ebenso Tarifangestellte wie Beamte. Der Finanzminister hat die Kleine Anfrage 4961 mit Schreiben vom 16. August 2016 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerpräsidentin und allen übrigen Mitgliedern der Landesregierung beantwortet. 1. Wie hat sich bei Landesbediensteten das aggregierte Stundenvolumen der zukünftigen Kompensationsansprüche von Überstunden, Mehrarbeit oder Vorgriffstunden , jeweils differenziert nach den einzelnen Ressorts, per Stichtag 30.6.2015, 31.12.2015 und 30.6.2016 entwickelt? 2. Welchem ungefähren Vollzeitstellenäquivalent (und dem damit korrespondierenden Vergütungsvolumen) entsprechen jeweils differenziert für die einzelnen Ressorts in etwa die bereits aufgelaufenen Arbeitszeitansprüche, die irgendwann in zukünftigen Haushaltsjahren seitens des Landes noch zu kompensieren sind? 3. Welche einzelnen genauen Ansätze verfolgt die Landesregierung differenziert für die jeweiligen Ressorts, um die zu späteren Zeitpunkten zu kompensierenden Berge an Überstunden, Mehrarbeit und Vorgriffsstunden sukzessive zeitnah zurückzuführen ? (bitte auch unter Angabe von konkreten Zielgrößen und Zieldaten, falls vorhanden) In Bezug auf die Beschäftigten mit „festen Arbeitszeiten“ beantworten sich die Fragen 1, 2 und 3 aus der beigefügten Tabelle in der Anlage 1. Ausgewiesen sind die Über- bzw. Mehrarbeitsstunden i.S. von § 61 Landesbeamtengesetz NRW (LBG NRW) und § 7 Abs. 6 und 7 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), die nicht im jeweiligen Jahr vergütet und nicht in Freizeit ausgeglichen wurden. Bei der Umrechnung in Vollzeitäquivalente ist in Frage 2 entsprechend der ständigen Übung im Rahmen der Kosten- und Leistungsrechnung von einer Jahresarbeitszeit von 1.639 Stunden pro Beschäftigten ausgegangen worden. Entsprechend des in Haushaltszusammenhängen eingeführten Durchschnittswerts wurde für ein Vollzeitäquivalent ein fiktives Vergütungsvolumen von pauschal 55.000 Euro angesetzt. Die Tabelle des Ministeriums für Inneres und Kommunales (MIK) in der Anlage 1 berücksichtigt darüber hinaus – soweit technisch möglich – auch Mehrarbeit im Rahmen flexibler Arbeitszeit . Darüber hinaus können für die anderen Bereiche die Fragen 1 bis 3 für Beschäftigte mit sog. „Flexibler Arbeitszeit“ (FLAZ) nach § 14 der Verordnung über die Arbeitszeit von Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (AZVO) bzw. § 1 TV-L nicht beantwortet werden : LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/12694 4 Grundgedanke der FLAZ ist, dass die Beschäftigten – ob im Beamtenverhältnis oder auf arbeitsvertraglicher Grundlage - über Dauer und Lage ihrer individuellen täglichen Arbeitszeit in einem bestimmten Rahmen selbst entscheiden können. Ein Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto dient der eigenverantwortlichen Arbeitszeitgestaltung unter Berücksichtigung der dienstlichen Gegebenheiten. Da Arbeitsspitzen durch die Möglichkeiten der FLAZ ebenso von den Beschäftigten eigenverantwortlich aufgefangen werden, ist eine Anordnung von Mehrarbeit oder Überstunden durch den Dienstherrn im Rahmen der FLAZ in vielen Behörden nicht erforderlich . Aber auch bei Beschäftigten, die an der FLAZ teilnehmen, kann eine Anordnung von Mehrarbeit oder Überstunden durch den Dienstherrn erforderlich sein (z.B. außerhalb des Zeitrahmens, der nach § 14 Abs. 2 AZVO zwischen 6.30 und 20.00 Uhr festgelegt werden kann, und insbesondere an Wochenenden). Aufgrund der unterschiedlichen FLAZ-Systeme der Ressorts ist eine Trennung von eigenverantwortlich erarbeiteten Plusstunden und angeordneter Mehrarbeit bzw. Überstunden nur zu bestimmten Terminen möglich (sog. Kappungsstichtage i.S.v. § 14 Abs. 5 AZVO). Zu diesen Stichtagen werden die über dem Gleitzeitrahmen liegenden Plusstunden auf die zulässige Maximalgrenze gekappt; angeordnete Mehrarbeit und Überstunden dürften über diesen Rahmen hinaus „stehen bleiben“, wenn sie nicht separat erfasst werden. Diese mit den jeweiligen Personalräten im Rahmen von Dienstvereinbarungen zur „Flexiblen Arbeitszeit“ festgelegten Kappungsstichtage differieren jedoch innerhalb der Ressorts und ihrer Dienststellen erheblich (jährlich, ¼ - oder ½-jährlich, monatlich). Eine aussagefähige Erhebung müsste daher für den jetzt in Rede stehenden Zeitraum zu einem fiktiven, für alle Ressorts einheitlichen Kappungstermin durchgeführt werden. Dies würde bedeuten, dass in den meisten Ressorts die FLAZ- Konten einzeln und individuell hinsichtlich Mehrarbeit/Überstunden und FLAZ-Guthaben ausgewertet werden müssten. Eine solch umfangreiche Auswertung kann in der Kürze der für die Beantwortung einer Kleine Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht erfolgen. Hinsichtlich vergangener Jahre greift § 14 Abs. 7 AZVO, wonach Daten im Zusammenhang mit „Flexibler Arbeitszeit“ nicht für einen längeren Zeitraum gespeichert werden dürfen. Eine Erläuterung des MSW zu Vorgriffsstunden findet sich in Anlage 1. 4. In jeweils welchem Volumen sind seit 1. Januar 2015 Verpflichtungen des Landes zur Kompensation geleisteter Überstunden, Mehrarbeit oder Vorgriffsstunden nicht durch eine Kompensation in Zeit (wie Freizeitausgleich, Stundenermäßigung etc.) gewährt worden, sondern durch finanzielle Entschädigungszahlungen? (Angabe ausgezahlter Entgelte bitte ebenfalls differenziert nach den jeweiligen Ressorts ) Die Frage 4 beantwortet sich aus der Anlage 2. 5. In näherungsweise welcher jährlichen Größenordnung ist in den letzten drei Jahren , bitte jeweils differenziert nach den einzelnen Ressorts, ein eigentlich bei Bediensteten angefallenes Volumen an Überstunden bzw. Mehrarbeit kompensationslos entfallen? (falls vorhanden bitte unter Angabe der jeweiligen Gründe wie Kappungsgrenzen oder rechtlichen Regelungen zur ausgleichslosen zusätzlichen Arbeitsverpflichtung etc.) Die Frage 5 beantwortet sich aus der Anlage 3. Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/12694