LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/12695 16.08.2016 Datum des Originals: 16.08.2016/Ausgegeben: 19.08.2016 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4985 vom 26. Juli 2016 des Abgeordneten Theo Kruse CDU Drucksache 16/12578 Einsatz von ausländischen Spezialeinsatzkräften bei Amok-/Terrorlagen in Nordrhein- Westfalen? Wortlaut der Kleinen Anfrage Verschiedenen Medienberichten zufolge sollen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Amoklage am 22.07.2016 in München auch 42 Beamte der österreichischen Spezialeinheit „Einsatzkommando Cobra“ in Bayern eingesetzt worden sein (http://diepresse.com/home/politik /aussenpolitik/5055979/42-CobraBeamte-in-Munchen-im-Einsatz). Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 4985 mit Schreiben vom 16. August 2016 namens der Landesregierung beantwortet. 1. Können zur Bewältigung von Amok-/Terroranlagen auch in Nordrhein-Westfalen ausländische Spezialeinsatzkräfte eingesetzt werden? Ja. 2. Um welche Spezialeinheiten handelt es sich dabei ggfs.? Eine abschließende Aufzählung geeigneter Spezialeinheiten und -kräfte ist nicht möglich. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/12695 2 3. Auf welcher Rechtsgrundlage wäre ein solcher Einsatz ggfs. möglich? (Bitte die genauen gesetzlichen Bestimmungen bzw. zwischenstaatlichen Vereinbarungen o.ä. angeben, die einen solchen Einsatz gestatten würden.) Rechtsgrundlage für den Einsatz von ausländischen Spezialeinheiten durch Polizeibehörden des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) innerhalb des Landes NRW ist das Gesetz über die Organisation und die Zuständigkeit der Polizei im Lande Nordrhein-Westfalen - Polizeiorganisationsgesetz (POG NRW). § 9 Abs. 4 POG NRW regelt Folgendes: „Angehörige des Polizeidienstes anderer Staaten können in Nordrhein-Westfalen im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen tätig werden; sie haben dann die danach vorgesehenen Rechte und Pflichten. Angehörige des Polizeidienstes von Mitgliedstaaten der Europäischen Union können auch nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Union in Nordrhein-Westfalen tätig werden. Sie können nur mit solchen Amtshandlungen betraut werden, die auch von den Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen vorgenommen werden dürfen.“ Spiegelbildlich legt § 8 Abs. 3 POG NRW abweichend vom Grundsatz der Territorialzuständigkeit (als sog. Entlassungsklausel) die Voraussetzungen fest, nach denen nordrhein-westfälische Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte die Staatsgrenze der Bundesrepublik Deutschland überschreitend tätig werden dürfen. Nach dieser Vorschrift können Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in einem anderen Staat im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Union tätig werden; sie haben dann die danach vorgesehenen Rechte und Pflichten. Deutschland hat mit all seinen Nachbarstaaten auf Basis des Völkerrechts bilaterale Polizeiverträge geschlossen, die allerdings unterschiedlich weit reichen und Fortentwicklungen unterliegen . Durch die dem Bund obliegende außenpolitische Verantwortung nach Art. 32 des Grundgesetzes und der aufgrund dessen von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Polizeiverträge sind auch die jeweils betroffenen Länder gebunden. Diese Verträge sind allgemein zugänglich und abrufbar über den Teil II des Bundesgesetzblattes. Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Zusammenarbeit der Polizei- und Zollbehörden in den Grenzgebieten war einer der ersten Verträge dieser Art und trat am 1. April 2000 in Kraft (BGBl. II 2000, 842; BGBl. II 1998, 2479 ff.). Für das Land NRW ist beispielsweise der am 1. September 2006 in Kraft getretene „Deutsch-Niederländische Polizei- und Justizvertrag“ (BGBl. II 2006, 194 ff.) sehr praxisrelevant : er ermöglicht die Unterstützung durch Polizeikräfte des jeweils anderen Vertragsstaates auf dem eigenen Hoheitsgebiet. Der „Beschluss 2008/615/JI des Rates zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit , insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität “ (sogenannter „Prümer Beschluss“) dürfte mit zu den wichtigsten europäischen Rechtsakten im Bereich des polizeilichen Kooperationsrechts gehören. Die europarechtlichen Vorschriften zur polizeilichen Zusammenarbeit sind unter http://eur-lex.europa.eu/homepage.html allgemein zugänglich. Auf den anliegenden Artikel des Bundesministeriums des Innern zur Polizeilichen Zusammenarbeit , der unter folgendem Link abrufbar ist http://www.bmi.bund.de/DE/Themen/Sicherheit /Internationale-Zusammenarbeit/Polizeiliche-Zusammenarbeit/polizeiliche-zusammenarbeit _node.html, verweise ich zu Einzelheiten. Das Ministerium für Inneres und Kommunales NRW hat für Spezialeinheiten und -kräfte der Polizei durch nicht veröffentlichten Runderlass des Innenministeriums vom 10.6.2008 (Az. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/12695 3 41/45 – 58.13/60.06 – VS-NfD) innerdienstliche und organisatorische Regelungen zum Einsatz von Spezialeinheiten im Ausland und zum Einsatz von ausländischen Spezialeinheiten in NRW getroffen. 4. Können Spezialeinsatzkräfte der Polizei Nordrhein-Westfalen bei Amok-/Terrorlagen im Ausland eingesetzt werden? Ja. 5. Auf welcher Rechtsgrundlage wäre ein solcher Einsatz ggfs. möglich? (Bitte die genauen gesetzlichen Bestimmungen bzw. zwischenstaatlichen Vereinbarungen o.ä. angeben, die einen solchen Einsatz gestatten würden.) Siehe Antwort zur Frage 3. BMI - Polizeiliche Zusammenarbeit Seite 1 von 3 Diese Seite vorlesen rhttps://app.eu.readsr>eaker.com/cgi-bin/rsent? customerid=6788&Ianp=rle de&readid=content&url=httP%3A%2F%2Fwww-bmi.bund.de%2FDE%2FThemen% 2FSicherheit%2FIntemationaIe-Zusammenarbeit%2FPolizeiliche-Zusammenarbeit%2Fpolizeilichezusammenarbeit node.htmI&eharset=DT -81 Bundesministerium des Innern rhttp://www.bmi.bund.de/DE/Home/startseite node.htmll Zur Navigation rhttp://www.bmi.bund.de/DE/Themen/Sicherheit/lnternationale- Zusammenarbeit/Polizeiliche-Zusammenarbeit/polizeilichezusammenarbeit node.html#sitelnfol Sicherheit rhttn://www.bmi.bund.(ie/DE/Themen/Sicherheit/sicherheit node.htmll International Zusammenarbeit rhttn://www.hmi.bund.de/DE/Themen/Sicherheit/IntemationaIe- Zusammenarheit/intemationale-zusammenarheit node.htmll Artikel Polizeiliche Z sammenarbeit Sicherheit lässt sich nicht mehr allein innerhalb der Landesgrenzen gewährleisten. Der grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit kommt eine hohe Bedeutung zu. 1985 schlossen Deutschland, Frankreich, Belgien, Luxemburg und die Niederlande das Schengener Abkommen. Dieses sah die Abschaffung der Grenzkontrollen zwischen den Mitgliedstaaten vor. Als Ausgleich für den Verzicht auf nationale Grenzkontrollen erarbeiten die Schengen-Staaten umfassende Maßnahmen zur renzüberschreitenden Zusammenarbeit und schufen ein gemeinsames polizeiliches Fahndungssystem, das Schengen Informationssystem (SIS). Die Öffnung der Binnen renzen in Europa veranlasste die Staaten, neue Formen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zu finden. Hierzu gehören Gemeinsame Zentren der Polizei- und Zollzusam enarbeit mit unseren Nachbarstaaten. Ferner können die Straf erfolgungsbehörden europaweit Kfz-Daten, Fingerabdrüc e und DNA-Dateien abgleichen. Schon seit längerem haben sich gemeinsame Streifen mit Polizeibeamten anderer Staaten bestens bewährt. Sie sind zugleich ein öffentlich erkennbares Symbol uter Zusammenarbeit und gegenseiti en Vertrauens. In den nächsten Jahren güt es, diese Zusammenarbeit noch reibungsloser zu gestalten und auszuweiten: Prüm r Vertrag - Vereinfachte grenzüberschreitende Zusammenarbeit Belgien, Deutschland, Spanien, Frankreich, die Niederlande, Luxemburg und Österreich Unterzeichneten am 27. Mai 2005 den Prümer Vertrag in Prüm/Eifel mit dem Ziel, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration, zu verbessern. Der Vertrag regelt den automatisierten Austausch von DNA-Daten, Fingerabdruckdaten und Daten aus Kraftfahrzeugregistem zwischen den Staaten. Das automatisierte Verfahren bedeutet eine enorme Zeitersparnis und einen erheblichen Effizienzgewinn für die Strafverfolgungsbehörden. file://imnrw46/Abt4/G41/Ref413/z01%20Landtag%20NRW,%20Kabmett/06%20Klei... 09.08.2016 BMI - Polizeiliche Zusammenarbeit Seite 2 von 3 Daneben regelt der Vertrag den Informationsaustausch über terroristische Gefährder und Hooligans und sieht verschiedene Formen der operativen polizeilichen Zusammenarbeit, wie etwa gemeinsame Streifen und polizeiliche Hilfeleistung bei Unglücksfällen und Großereignissen, vor. Er enthält zudem umfangreiche Datenschutzbestimmungen, die insbesondere für den automatisierten Datenaustausch " aßgeschneidert" urden. Seit Unterzeichnung sind neben den sieben Unterzeichnerstaaten sieben weitere EU-Staaten dem Prümer Vertrag beigetreten. Am 26. Au ust 2008 ist der Beschluss des Rates 2008/615/JI vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität" (Ratsbeschluss Prüm) in Kraft getreten. Hierdurch werden die wesentlichen Inhalte des Prümer Vertrages in den Rechtsrahmen der Europäischen Union überführt und gelten damit für sämtliche EU-Mitgliedstaaten. Deutschland setzte den Ratsbeschluss Prüm mit dem "Gesetz zur Umsetzung des Beschlusses des Rates 2008/615/ I vom 23. Juni 2008 zur Vertiefun der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität" innerstaatlich um. Es ist seit dem 5. Au ust 2009 in Kraft. Bilaterale Polizeiabkommen und Gemeinsame Zentren Mit allen Nachbarstaaten Deutschlands bestehen bilaterale Abkommen über Polizeizusammenarbeit. Wesentliche Merkmale dieser Abkom en sind Bestimmungen zu grenzüberschreitenden Polizeieinsätzen (z. B. Observation, kontrollierte Lieferungen, Nacheile), zu gemeinsamen polizeilichen Einsatzformen (z. B. gemeinsame Streifen), zu gegenseitigem Informationsaustausch, zu grenzüberschreitender personeller Unterstützung sowie zu den sog. Gemeinsamen Zentren. In den Gemeinsamen Zentren arbeiten die Polizei- und Zollbehörden der Partnerstaaten mit Zuständigkeiten im gemeinsamen Grenzgebiet unter einem Dach zusammen. In Deutschland sind das die Bundespolizei, die Landespolizei und der Zoll. Die Gemeinsamen Zentren sind in unmittelbarer N he der Grenze angesiedelt. Derzeit bestehen Gemeinsame Zentren in Kehl (mit Frankreich), Luxemburg-Stadt (mit Luxemburg, Belgien und Frankreich), Padborg (mit Dänemark), Swiecko (bei Frankfurt/O. mit Polen) sowie mit der Tschechischen Republik (Arbeitsstellen in Petrovice und Schwandorf). Als ähnliche Einrichtung besteht ferner das Euregionale Polizei- Informations-Cooperations-Centrum in Heerlen (mit den Niederlanden und Belgien). Die Gemeinsamen Zentren fördern den grenzüberschreitenden Informationsaustausch und unterstützen die zuständigen Polizei- und Zollbehörden bei der Erfüllung ihrer operativen Aufgaben. Dazu zählt die Unterstützung bei der Koordinierung grenzüberschreitender Einsätze ebenso ie die Vermittlung zuständiger Ansprechpartner im Nachbarstaat. Insbesondere helfen die Gemeinsamen Zentren bei der Überwindung sprachlicher Barrieren. Die dort tätigen Beamten verfügen nicht nur über die Kommunikationsausstattung des Nachbarstaates, sondern sprechen in aller Regel auch dessen Sprache. Polizeiliche Ausbildungs- und Ausstattungshilfe Durch Maßnahmen im Rahmen der polizeüichen Ausbildungs- und Ausstattungshilfe ird ein wichtiger Beitrag zur Bekämpfung der internationalen Kriminalität, insbesondere der Organisierten Kriminalität (OK) und des internationalen Terrorismus, geleistet. So werden die Sicherheitsbehörden in den Ursprungs- und Transitländern der OK sowie die Herkunfts-, Rekrutierungs-, Aktions- und Rückzugsregionen des internationalen Terrorismus in die Lage versetzt, diesen Phänomenen besser zu begegnen und sie effektiver zu bekämpfen. Die Unterstützung zielt darauf, die Auswirkungen von Kriminalität und Terrorismus auf Deutschland zu reduzieren. Diese sogenannte Vorverlagerungsstrategie basiert auf dem Aktionsprogramm der Bundesregierung zur Bekämpfung des Rauschgiftmissbrauchs von 1980 und auf dem Nationalen Rausch iftbekämpfungsplan der Bundesregierung von 1990. Im Laufe der Zeit wurden die Bereiche der Organisierten Kriminalität und des Terrorismus in die Strate ie aufgenommen. Da nicht in allen Staaten bereits gefestigte demokratische und rechtsstaatliche Strukturen und Funktionsweisen gleichermaßen gut ausgeprägt sind, verfolgt die polizeiliche Aufbauhilfe auch das Ziel, den Aufbau rechtsstaatlicher Strukturen in diesen Empfängerstaaten im Bereich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie die Schaffung demokratischer Rahmenbedingungen zu fördern. Grundsatz der Ausbildungs- und Ausstattungshilfe ist die Förderung der Nachhaltigkeit. Somit ist sichergestellt, dass nur solche Maßnahmen bzw. Projekte gefördert werden, die das Ziel einer dauerhaft effektiven Verbrechensbekämpfung verfolgen. file://imnrw46/Abt4/G41 /Ref413/zO 1 %20Landtag%20NRW,%20Kabinett/06%20Klei... 09.08.2016 BMI - Polizeiliche Zusammenarbeit Seite 3 von 3 Internationale Zusammenarbeit über IKPO-Interpol Auch über die EU-Grenzen hinaus ist eine polizeiliche Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Straftaten notwendig. Die Internationale Kriminalpolizeüiche Organisation (IKPO-Interpol) mit Hauptsitz in Lyon dient dazu, dass die mehr als 190 Mitgliedsländer allgemeinpolizeiliche und fallbezogene Erkenntnisse in allen Bereichen der riminalität schnell und sicher austauschen können. IKPOTlnterpol stellt dazu auf der rechtlichen Grundlage der Interpol-Statuten ein weltumspannendes, sicheres Informations- und Kommunikationsnetz zur Verfügung, führt Kriminalakten und Datenbanken und leistet weitere Unterstützungen wie z.B. die Erstellung von Lagebildem und strategischen und operativen Kriminalitätsanalysen. Zudem gibt IKPO-Interpol Fahndungsnotierungen ("Notices") heraus, stellt kriminalitätsspezifisches Know-How zur Verfügung und führt Aus- und Fortbildungsmaßnahmen durch. Dabei haben die für das Generalsekretariat von Interpol tätigen Beamten keine Exekutivbefugnisse zur Straf erfolgung; ausschließlich das jeweilige nationale Recht in den Mitgliedstaaten bestimmt, welche exekutiven Maßnahmen zur Strafverfolgung von den eigenen nationalen Beamten durchgeführt werden dürfen. Mediathek Video | 07.07.20i6Informeller JI-Rat in Bratislava am 7. Juli 2016 (Teil 2) Mehr fhttp://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Videos/DE/o2-GeseIlschaftVerfassung/ii-rat-eu-unionic;.htmll Alle Mediathekinhalte zum Thema rhttD://www.bmi.bund.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Solr Mediathekeinstieessuche Formular.html? view=list&nn=22i6624&cl2Categories Themen=intemationalezusammenarbeifl Publikationen 27.07.20i6Polizeiliche Kriminalstatistik 2015 Mehr fhttn: / / www.bmi.bund.de/SharedDocs /Downloads /DE /Broschueren /2016 / nks-20i .htmll Alle Publikationen zum Thema rhttp://www.bmi.bund.de/SiteGIobals/Forms/Suche/Solr Publikationssuche Formular.html? view=list&nn=22l662d&cl2Categories Themen=in emationalezusammenarbei l Abo Box Newsle ter rhttns:// ww.b i.bund.de/DE/Service/Newsletter/newsletter node.htmll RSS-Feed rhttp://w w-bmi.bund.de/DE/Service/RSS/rss node.htmll Youtube-Channel rhttps://www.voutube.com/channeI/UCEio dibBphisniKSvo6TZAl © Bundesministerium des Innern - 2016 file://imnrw46/Abt4/G41 /Ref413/zO 1 %20Landtag%20NRW,%20Kabinett/06%20Klei... 09.08.2016 Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/12695