LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/12711 17.08.2016 Datum des Originals: 17.08.2016/Ausgegeben: 22.08.2016 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4962 vom 14. Juli 2016 des Abgeordneten Dirk Wedel FDP Drucksache 16/12535 In welchem Umfang wurden in Nordrhein-Westfalen im 1. Halbjahr 2016 „besonders beschleunigte Verfahren“ durchgeführt? Wortlaut der Kleinen Anfrage Das beschleunigte Verfahren soll in Fällen, in denen ein einfacher Sachverhalt oder eine klare Beweislage gegeben ist und lediglich eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr in Betracht kommt, eine zeitnahe und effektive Verhandlung und Erledigung ermöglichen. Vom besonders beschleunigten Verfahren spricht man, wenn gegen die oder den Beschuldigten die Hauptverhandlungshaft gemäß § 127b StPO angeordnet ist. Ein derartiger Haftbefehl darf gemäß § 127b Absatz 2 Satz 1 StPO nur ergehen, wenn die Durchführung – und nicht nur der Beginn – der Hauptverhandlung binnen einer Woche ab dem Tag der Festnahme zu erwarten ist (Vorlage 16/3144, Seite 2). In einem von der FDP-Fraktion beantragten Bericht zur 48. Sitzung des Rechtsausschusses am 23.09.2015 erklärte der Justizminister, nach allen Erfahrungen der gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Praxis sei festzuhalten, dass die Durchführung beschleunigter Verfahren einen erheblichen organisatorischen und personellen Mehraufwand verursache (Vorlage 16/3144, Seite 2). Bei der Durchführung des beschleunigten Verfahrens ergäben sich in Nordrhein-Westfalen insbesondere wegen der Größenunterschiede der einzelnen Bezirke zum Teil Besonderheiten. Während in kleineren Bezirken überwiegend keine speziellen Organisationsmaßnahmen getroffen seien, existierten in größeren Bezirken vielfach besondere Regelungen (auch in Zusammenarbeit mit den örtlichen Polizeibehörden), soweit die gerichtliche und staatsanwaltliche Praxis dies zur Umsetzung des Gemeinsamen Runderlasses vom 15. Juli 2002 (Richtlinien zur Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach den §§ 417 ff. der Strafprozessordnung) als erforderlich ansehe (Vorlage 16/3144, Seite 4). LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/12711 2 Während des ersten Halbjahrs 2015 wurden beschleunigte Verfahren unter Anordnung von Hauptverhandlungshaft lediglich in Köln und Düsseldorf sowie in Einzelfällen in den Landgerichtsbezirken Aachen, Bonn und Hagen durchgeführt. In den übrigen Landgerichtsbezirken wurden keine derartigen Verfahren zum Abschluss gebracht (vgl. Vorlage 16/3144, Seite 5). In Bezug auf die kleineren Amtsgerichte im Kölner Bezirk bedeute die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens unter Anordnung von Hauptverhandlungshaft einen erheblichen organisatorischen Mehraufwand, der aufgrund des Personalschlüssels kaum zu gewährleisten sei (Vorlage 16/3144, Seite 6). In Kenntnis dieser Sachlage hat die Landesregierung unter Punkt 5 die „Intensive Nutzung des besonders beschleunigten Strafverfahrens insbesondere in den Großstädten des Landes“ zu einem zentralen Gegenstand des von der Ministerpräsidentin als Reaktion auf die massiven Straftaten in der Silvesternacht in der Sondersitzung des Landtags am 14.01.2016 vorgestellten 15-Punkte-Programms zur Stärkung der inneren Sicherheit gemacht (Drs. 16/10732, Seite 3). Allerdings dürfte bereits nach der geltenden Erlasslage die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens unter Anordnung von Hauptverhandlungshaft – trotz Mehraufwands – nicht an organisatorischen Voraussetzungen scheitern. Zwar trifft zu, dass die Frage, ob eine unverzügliche Entscheidung im beschleunigten Verfahren zu erwarten ist, unter anderem von der Einlassung des Beschuldigten, der gerichtlichen Terminierungspraxis, der gerichtsinternen Organisation und der Kooperation zwischen Staatsanwaltschaft und Amtsgericht abhängt, das Verfahren nach § 127b auf eine enge organisatorische Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden und den Gerichten angelegt ist (Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung , 7. Auflage, § 127b Rdnr. 10) und letztlich die Entscheidung über die Durchführung des „besonders beschleunigten Verfahrens“ in richterlicher Unabhängigkeit erfolgt. Hingegen sind nach Ziffer 1 der Richtlinien zur Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach den §§ 417 ff. der Strafprozessordnung (Gemeinsamer Runderlass des Justizministeriums (4600 – III A. 64), des Innenministeriums (42.2. – 2706 und des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit (IV 2 – 6302/6304.4a) vom 15. Juli 2002) die organisatorischen Voraussetzungen für eine Hauptverhandlung sofort oder in kurzer Frist bei den Staatsanwaltschaften und den Amtsgerichten (vor allem am Sitz der Staatsanwaltschaft) sowie bei der Polizei zu schaffen. Die Behörden unterrichten sich gegenseitig über die getroffenen Maßnahmen . Gemäß Ziffer 2.2 der Richtlinien ist für die Anträge der Staatsanwaltschaft auf Durchführung beschleunigter Verfahren regelmäßig das Gericht des Tatortes maßgeblich. In der 54. Sitzung des Rechtsausschusses wies die FDP-Fraktion darauf hin, dass demgegenüber in der Anlage 1 zur Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte in Strafsachen gegen Erwachsene, in Jugendstrafsachen, in Bußgeldverfahren und Abschiebungshaftsachen Zuständigkeitskonzentrationen in Strafrichterhaftsachen geregelt seien, wodurch ein Zuständigkeitssplittung gegeben sei, das nach Schilderungen der Kreispolizeibehörde Mettmann dazu führe, dass das besonders beschleunigte Verfahren nicht stattfinde. Justizminister Kutschaty führte dazu aus: „Sollte es Hinderungsgründe in den Richtlinien geben, die eine Ausweitung des besonders beschleunigten Verfahrens behindern sollten, werden wir diese abschaffen, und zwar umgehend .“ (APr 16/1135 Neudruck, Seite 39). Am 02.03.2016 erklärte der Justizminister auf die Kleine Anfrage 4357 der FDP-Fraktion, die Frage einer Zuständigkeitskonzentration für beschleunigte Verfahren gemäß § 58 Absatz 1 GVG werde geprüft (Drs. 16/11304, Seite 4). In der 55. Sitzung des Rechtsausschusses am 09.03.2016 verwies der Justizminister insoweit auf eine Anfang April 2016 stattfindende Konferenz mit den Präsidentinnen und Präsidenten der Gerichte und den Leiterinnen und Leitern LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/12711 3 der Staatsanwaltschaften (APr 16/1197, Seite 40 und 29). Über deren Ergebnis hat der Justizminister allerdings nicht informiert. Auf der 87. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister am 1. und 2. Juni 2016 haben diese sich über die Erfahrungen mit der Durchführung des „besonders beschleunigten Verfahrens “ anhand aktueller Erfahrungsberichte aus Düsseldorf, Köln und Berlin sowie aus den Bezirken der Staatsanwaltschaften Passau und Traunstein informiert und einstimmig die Bedeutung einer Strafe bekräftigt, die „auf dem Fuße folgt“ und die vor allem reisende Täter daran hindern kann, Verfahren zu verschleppen oder unterzutauchen, um sich der Strafverfolgung zu entziehen (Vorlage 16/4006). Ein halbes Jahr nach der Vorstellung des 15-Punkte-Programms zur Stärkung der inneren Sicherheit bedarf es nunmehr der näheren Betrachtung, inwieweit die Ministerpräsidentin und der Justizminister ihre Ankündigungen zur intensiven Nutzung des „besonders beschleunigten Verfahrens“ umgesetzt haben. Der Justizminister hat die Kleine Anfrage 4962 mit Schreiben vom 17. August 2016 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Landesregierung Das beschleunigte Verfahren setzt nach § 417 Strafprozessordnung (StPO) voraus, dass auf Grund des einfachen Sachverhalts oder der klaren Beweislage die Sache zur sofortigen Verhandlung und Aburteilung geeignet ist. Der Vorteil dieses Verfahrens liegt darin, dass es regelmäßig zu einer Strafe führt, die „auf dem Fuße folgt“ und die vor allem reisende Straftäter daran hindern kann, Verfahren zu verschleppen oder unterzutauchen, um sich der Strafverfolgung zu entziehen. Die Landesregierung strebt daher, auch durch vermehrten Einsatz von staatsanwaltschaftlichem und richterlichem Personal, die intensivierte Durchführung besonders beschleunigter Verfahren an. Die Entscheidung, ob ein Tatvorwurf in dieser Verfahrensart geprüft werden soll, ob die prozessökonomische Variante des Strafbefehls vorzugswürdig erscheint oder ob es der Sachverhaltsaufklärung in einer längerfristig vorzubereitenden Hauptverhandlung bedarf, treffen indes anhand der gesetzlichen Vorgaben eigenverantwortlich bzw. in richterlicher Unabhängigkeit die Staatsanwaltschaften und die Gerichte anhand der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls. 1. Wie viele „besonders beschleunigte Verfahren“ wurden im ersten Halbjahr 2016 an nordrhein-westfälischen Gerichten durchgeführt (bitte differenziert nach den einzelnen abstrakt zuständigen Gerichten)? 2. Wie viele „besonders beschleunigte Verfahren“ wurden im ersten Halbjahr 2016 von nordrhein-westfälischen Staatsanwaltschaften beantragt (bitte differenziert nach den einzelnen Gerichten)? Im Rahmen der Erhebung von statistischen Daten bei den Staats- und Amtsanwaltschaften (StA-Statistik) werden die mit einem Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren (§ 417 StPO) erledigten Ermittlungsverfahren – jedoch nicht differenziert nach den einzelnen LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/12711 4 Gerichten und ohne Angabe über eine etwaige Hauptverhandlungshaft – erfasst. In der Statistik in Straf- und Bußgeldsachen (StP/OWi-Statistik) werden einschlägige Erledigungen der Amtsgerichte ausgewiesen. In der als Anlage beigefügten Übersicht sind diese Erledigungen für das erste Quartal des Jahres 2016 dargestellt. Geringfügige Abweichungen zwischen den Erledigungen der Staatsanwaltschaften einerseits und der Amtsgerichte andererseits beruhen u. a. darauf, dass Verfahren nicht notwendigerweise in demselben Quartal sowohl bei der Staatsanwaltschaft als auch bei Gericht erledigt werden. Im ersten Quartal des Jahres 2016 sind hiernach in Nordrhein-Westfalen insgesamt 529 Ermittlungsverfahren mit einem Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren (§ 417 StPO) abgeschlossen worden. Bei den Gerichten waren es 498 Verfahren dieser Art, davon 237, in denen ein Beschuldigter zu der (letzten) Hauptverhandlung aus der Hauptverhandlungshaft nach § 127b StPO vorgeführt worden war. Bei den zuletzt genannten Strafsachen handelt es sich allerdings nur um einen Teil der besonders beschleunigten Verfahren. Hinzuzurechnen wären die - statistisch jedoch nicht erfassten - Strafsachen, in denen die Anordnung von Hauptverhandlungshaft nach § 127b StPO entbehrlich war, weil die Hauptverhandlung eines vorläufig Festgenommenen bereits am Tag der Festnahme oder am Folgetag stattfand. Gegenüber dem entsprechenden Vorjahreszeitraum (erstes Quartal 2015), in dem in Nordrhein -Westfalen 429 einschlägige Erledigungen bei den Staatsanwaltschaften und 403 bei den Gerichten erfolgten, davon 188, in denen ein Beschuldigter zu der (letzten) Hauptverhandlung aus der Hauptverhandlungshaft nach § 127b StPO vorgeführt worden war, bedeuten die Zahlen für das erste Quartal 2016 eine Steigerung von jeweils mehr als 23 Prozent. Für das zweite Quartal 2016 liegen der Landesregierung die Daten der StA- und der StP/OWi- Statistik noch nicht vor. Insoweit lassen sich die Fragen 1 und 2 nicht innerhalb der zur Bearbeitung einer Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit beantworten, weil hierzu eine landesweite Auswertung sämtlicher in Betracht kommender Verfahrensakten von Hand erforderlich wäre. 3. Aus welchen Gründen haben nordrhein-westfälische Gerichte Anträge auf Durchführung von „besonders beschleunigten Verfahren“ im ersten Halbjahr 2016 abgelehnt (bitte unter Angabe der jeweiligen Gerichte, der Anzahl der abgelehnten Verfahren und der – typisierten – jeweiligen Ablehnungsgründe)? Auch diese Frage lässt sich innerhalb der zur Bearbeitung einer Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht umfassend beantworten, weil auch insoweit eine landesweite Auswertung sämtlicher in Betracht kommender Verfahrensakten von Hand erforderlich wäre. 4. In welcher Höhe standen den Staatsanwaltschaften und den Gerichten personelle Kapazitäten für „besonders beschleunigte Verfahren“ zur Verfügung (bitte in Vollzeitäquivalenten differenziert nach den einzelnen Staatsanwaltschaften bzw. Gerichten )? Die Generalstaatsanwältinnen und der Generalstaatsanwalt haben hierzu berichtet, dass bei der Mehrzahl der Staatsanwaltschaften keine besonderen Arbeitskraftanteile (AKA) für besonders beschleunigte Verfahren ausgewiesen seien, der diesbezügliche Geschäftsanfall vielmehr überwiegend durch das vorhandene Personal erledigt werde. Hinsichtlich der Staatsanwaltschaften Duisburg, Essen und Köln haben sie ergänzend Folgendes mitgeteilt: LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/12711 5 Bei der Staatsanwaltschaft Duisburg seien dem Bericht des Leitenden Oberstaatsanwalts zufolge zwei Amtsanwälte und eine Serviceeinheit mit der Bearbeitung besonders beschleunigter Verfahren befasst, wobei die betroffenen Mitarbeiter die Aufgaben jeweils in einem normalen Vollzeit-Pensum erledigten. Der Leitende Oberstaatsanwalt in Duisburg habe darüber hinaus berichtet, dass in seinem Geschäftsbereich die Anwendung des besonders beschleunigten Verfahrens - in Umsetzung des 15-Punkte-Programms der Landesregierung - intensiviert werden solle. Es sei daher geplant, für die Bearbeitung dieser Verfahren künftig deutlich mehr Arbeitskraftanteile zur Verfügung zu stellen. Bei der Staatsanwaltschaft Essen sei zum 01.02.2016 ein Sonderdezernat für die Bearbeitung besonders beschleunigter Verfahren eingerichtet und ein Amtsanwalt zum Sonderdezernenten bestimmt worden. Er stehe als Ansprechpartner und Sitzungsvertreter zur Verfügung. Er sei bis zum 24.07.2016 im Umfang von 20 Prozent von seiner sonstigen Tätigkeit entlastet. Seit dem 25.07.2016 betrage die Entlastung 30 Prozent. Zwei ihm mit jeweils 0,5 Arbeitskraftanteilen zugeordnete Servicekräfte nähmen an der Entlastung teil. Bei der Staatsanwaltschaft Köln stünden zur Bearbeitung der besonders beschleunigten Verfahren in einem dort eingerichteten Sonderdezernat zwei Oberamtsanwälte mit jeweils einem Arbeitskraftanteil von 0,34 zur Verfügung. Darüber hinaus würden einschlägige Verfahren ohne Ausweisung von Arbeitskraftanteilen auch in anderen Abteilungen der Behörde - etwa der Jugendabteilung sowie der Abteilung zur Bekämpfung der Betäubungsmittelkriminalität - geführt. Soweit die Bearbeitung außerhalb des Sonderdezernats erfolge, bringe der Leitende Oberstaatsanwalt in Köln den staatsanwaltlichen Arbeitskraftanteil mit mindestens 0,4 in Ansatz . Den Berichten der Präsidentin und der Präsidenten der Oberlandesgerichte zufolge sind auch bei den Amtsgerichten die organisatorischen Voraussetzungen zur Durchführung des besonders beschleunigten Verfahrens überwiegend mit den vorhandenen Personalressourcen geschaffen worden. Ergänzend hat die Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf der Grundlage eines Berichts der Präsidentin des Amtsgerichts Düsseldorf mitgeteilt, dass bei dem Amtsgericht Düsseldorf im ersten Halbjahr 2016 drei Ermittlungsrichter (insgesamt 3 AKA) und zwei Strafrichterinnen (insgesamt 1,6 AKA) – neben ihrer allgemeinen Zuständigkeit für Haft-, Ermittlungs - und Strafrichtersachen – mit der Bearbeitung des beschleunigten Verfahrens mit Hauptverhandlungshaft betraut gewesen seien. Zusätzlich seien Mitarbeiter anderer Dienstzweige zur Sicherstellung des Vorführdienstes, der Protokollführung und als Servicekräfte eingebunden gewesen. Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm hat berichtet, dass in seinem Geschäftsbereich hinsichtlich der erfragten Höhe der personellen Kapazitäten für besonders beschleunigte Verfahren vereinzelt eine Schätzung vorgenommen worden sei. Danach sei der Personaleinsatz für die Durchführung dieser Verfahren bei dem Amtsgericht Warstein mit 0,0052 AKA, bei dem Amtsgericht Rahden mit 0,02 AKA, bei dem Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück mit 0,01 AKA, bei dem Amtsgericht Blomberg mit 0,4 AKA, bei dem Amtsgericht Gladbeck mit 2 AKA und bei dem Amtsgericht Hagen mit 0,0026 AKA anzusetzen. Der Präsident des Oberlandesgerichts Köln hat berichtet, dass von den durch das 15-Punkte- Programm der Landesregierung für die ordentliche Gerichtsbarkeit seinem Bezirk zugeteilten 31 Stellen (8 R2-Stellen und 23 R1-Stellen) jeweils zwei R1-Stellen den Amtsgerichten Aachen und Bonn zugeteilt seien und sieben dem Amtsgericht Köln. Zwar falle die Verteilung der Zuständigkeiten generell in den Verantwortungsbereich der Präsidien der einzelnen Amtsge- LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/12711 6 richte und unterliege nicht der Zuweisung durch die Verwaltung. Dennoch hätten die Amtsgerichte , insbesondere das Amtsgericht Aachen, berichtet, eine steigende Belastung der Strafund Ermittlungsrichter durch die Durchführung beschleunigter Verfahren zu beobachten und diese bei Bedarf personell mit ebendiesen Stellen zu unterstützen, um die Durchführung beschleunigter Verfahren weiter zu forcieren. Bei dem Amtsgericht Aachen seien die personellen Kapazitäten für die Durchführung beschleunigter Verfahren nicht gesondert ausgewiesen, könnten aber mit einem AKA von 0,15 geschätzt werden, wobei eine Steigerung erwartet werde. Das Amtsgericht Bonn habe zum 08.06.2016 eine neue Abteilung eingerichtet, die für besonders beschleunigte Verfahren im Sinne der Fragestellung zuständig sei. Nach dem dortigen Modell werde die Zuständigkeit der Richterin (1 AKA) für allgemeine Straf- und Ordnungswidrigkeiten in dem Maße reduziert, in dem sie durch beschleunigte Verfahren beansprucht werde, so dass die tatsächliche Belastung dadurch flexibel ausgeglichen werden könne. Zusätzlich führten auch zwei Ermittlungsrichter mit je 0,6 AKA im Rahmen ihrer Zuständigkeit beschleunigte Verfahren durch. Bei dem Amtsgericht Köln befassten sich eine Abteilung mit vollem Richterpensum mit beschleunigten und besonders beschleunigten Verfahren und eine weitere Abteilung mit einem halben Richterpensum mit den nicht besonders beschleunigten Verfahren. 5. Welche Maßnahmen trifft die Landesregierung zur Vermeidung von gespaltenen Zuständigkeiten in Bezug auf beschleunigte Verfahren und Strafrichterhaftsachen (bitte unter Angabe des Zeitpunktes der Entscheidung)? In Nordrhein-Westfalen sind Strafrichterhaftsachen durch die Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte in Strafsachen gegen Erwachsene, in Jugendstrafsachen, in Bußgeldverfahren und Abschiebungshaftsachen vom 05.07.2010 (GV. NRW. S. 422) konzentriert worden . Danach sind für diese Verfahren 91 statt der insgesamt 129 nordrhein-westfälischen Amtsgerichte zuständig. Die gerichtliche Zuständigkeit für beschleunigte Verfahren ist in Nordrhein-Westfalen demgegenüber nicht konzentriert. Die Staatsanwaltschaften können entsprechende Anträge damit bei jedem der 129 nordrhein-westfälischen Amtsgerichte stellen. Aufgrund einer entsprechenden Anregung aus meinem Geschäftsbereich wird die Frage der Zuständigkeitskonzentration für beschleunigte Verfahren in Nordrhein-Westfalen aktuell geprüft . Im Rahmen dieser noch nicht abgeschlossenen Prüfung erfolgte eine breite Anhörung der gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Praxis. Derzeit wird die Bewertung der zur Konzentrationsfrage eingegangenen Stellungnahmen unter allen Beteiligten abgestimmt. Eine abschließende Entscheidung dazu steht noch aus. Staatsanwaltschaft Mit einem Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren (§ 417 StPO) erledigte Ermittlungsverfahren Amtsgericht Erledigungen mit der besonderen Verfahrensart (bei Einleitung): Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren (§ 417 StPO) Von den im Zeitpunkt der Erledigung als beschleunigtes Verfahren anhängigen Verfahren sind mit einem Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren nach § 417 StPO eingeleitet worden In den im Zeitpunkt der Erledigung als beschleunigtes Verfahren anhängigen Verfahren ist im Laufe des Zwischenverfahrens der Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren nach § 417 StPO gestellt worden Erledigungen als beschleunigtes Verfahren insgesamt Strafverfahren, in denen ein Beschuldigter zu der (letzten) Hauptverhandlung aus der Hauptverhandlungshaft nach § 127b StPO vorgeführt worden ist DUESSELDORF 83 81 1 82 38 NEUSS 0 0 0 0 0 RATINGEN 0 0 0 0 0 LANGENFELD 0 0 0 0 0 DINSLAKEN 0 0 0 0 0 DUISBURG 4 2 1 3 0 DUISBURG-HAMBORN 1 0 0 0 0 DUISBURG-RUHRORT 0 0 0 0 0 MUELHEIM A.D. RUHR 0 0 4 4 0 OBERHAUSEN 0 0 0 0 0 WESEL 0 0 0 0 0 EMMERICH 0 0 0 0 0 GELDERN 0 0 0 0 0 KLEVE 0 0 0 0 0 MOERS 0 0 0 0 0 RHEINBERG 0 0 0 0 0 KEMPEN 0 0 0 0 0 KREFELD 0 0 0 0 0 NETTETAL 0 0 0 0 0 ERKELENZ 0 0 0 0 0 GREVENBROICH 0 0 0 0 0 MOENCHENGLADBACH 0 0 0 0 0 MOENCHENGLADBACH-RHEYDT 0 0 4 4 0 VIERSEN 0 0 0 0 0 METTMANN 0 0 0 0 0 REMSCHEID 0 0 0 0 0 SOLINGEN 0 0 0 0 0 VELBERT 0 0 0 0 0 WUPPERTAL 0 0 0 0 0 ARNSBERG 0 0 0 0 0 BRILON 2 2 0 2 0 SCHMALLENBERG 1 1 0 1 0 MARSBERG 1 1 0 1 0 MEDEBACH 0 0 0 0 0 MENDEN 0 0 0 0 0 MESCHEDE 0 0 0 0 0 SOEST 1 1 0 1 0 WARSTEIN 1 0 0 0 0 WERL 0 0 0 0 0 BIELEFELD 7 5 0 5 1 BUENDE 0 0 0 0 0 GUETERSLOH 3 1 0 1 0 HALLE 0 0 0 0 0 HERFORD 3 2 0 2 0 LUEBBECKE 1 0 0 0 0 MINDEN 1 1 0 1 0 BAD OEYNHAUSEN 0 0 0 0 0 RAHDEN 1 0 0 0 0 RHEDA-WIEDENBRÜCK 2 1 0 1 0 Verfahrenserledigungen im 1. Vierteljahr 2016 0 0 0 7 24 Erledigung von Verfahren nach § 417 StPO 80 6 1 DÜSSELDORF DUISBURG KLEVE KREFELD MOENCHENGLADBACH WUPPERTAL ARNSBERG BIELEFELD BOCHUM 10 5 6 11 0 HERNE 0 0 0 0 0 RECKLINGHAUSEN 2 1 0 1 0 HERNE-WANNE 1 0 0 0 0 WITTEN 1 1 0 1 0 BLOMBERG 0 0 1 1 0 DETMOLD 5 2 0 2 0 LEMGO 4 1 1 2 0 CASTROP-RAUXEL 0 0 0 0 0 DORTMUND 2 1 0 1 1 HAMM 0 0 0 0 0 KAMEN 0 0 0 0 0 LUENEN 0 0 0 0 0 UNNA 0 0 0 0 0 BOTTROP 0 0 0 0 0 DORSTEN 0 0 0 0 0 ESSEN 15 13 0 13 0 ESSEN-BORBECK 0 0 0 0 0 ESSEN-STEELE 2 1 0 1 0 GELSENKIRCHEN 14 10 0 10 1 GLADBECK 0 0 0 0 0 HATTINGEN 1 1 0 1 0 MARL 2 2 0 2 1 ALTENA 0 0 0 0 0 HAGEN 20 19 0 19 0 ISERLOHN 4 2 0 2 0 LUEDENSCHEID 1 1 0 1 0 MEINERZHAGEN 0 0 0 0 0 PLETTENBERG 0 0 0 0 0 SCHWELM 0 0 0 0 0 SCHWERTE 2 1 0 1 0 WETTER 1 1 0 1 0 AHAUS 0 0 0 0 0 AHLEN 0 0 0 0 0 BECKUM 0 0 0 0 0 BOCHOLT 0 0 0 0 0 BORKEN 0 0 0 0 0 STEINFURT 5 5 0 5 0 COESFELD 1 1 0 1 0 DUELMEN 0 0 0 0 0 GRONAU 0 0 0 0 0 IBBENBUEREN 0 0 0 0 0 LUEDINGHAUSEN 1 1 0 1 0 MUENSTER 0 0 1 1 0 RHEINE 0 0 0 0 0 TECKLENBURG 0 0 0 0 0 WARENDORF 0 0 0 0 0 BRAKEL 0 0 0 0 0 DELBRUECK 0 0 0 0 0 HOEXTER 0 0 0 0 0 LIPPSTADT 0 0 0 0 0 PADERBORN 0 0 0 0 0 WARBURG 0 0 0 0 0 BAD BERLEBURG 0 0 0 0 0 LENNESTADT 0 0 0 0 0 OLPE 0 0 0 0 0 SIEGEN 2 1 1 2 0 4 0 2 13 5 1 49 31 ESSEN BOCHUM DETMOLD DORTMUND HAGEN MUENSTER PADERBORN SIEGEN AACHEN 10 10 0 10 4 DUEREN 4 3 1 4 2 ESCHWEILER 2 2 0 2 1 GEILENKIRCHEN 0 0 0 0 0 SCHLEIDEN 0 0 0 0 0 HEINSBERG 0 0 0 0 0 JUELICH 0 0 0 0 0 MONSCHAU 0 0 0 0 0 BONN 5 1 0 1 3 EUSKIRCHEN 0 0 0 0 0 KOENIGSWINTER 0 0 0 0 0 RHEINBACH 0 0 0 0 0 SIEGBURG 0 0 0 0 0 WALDBROEL 0 0 0 0 0 BERGISCH GLADBACH 2 2 0 2 1 BERGHEIM 0 0 0 0 0 BRUEHL 1 0 0 0 0 GUMMERSBACH 0 0 1 1 0 KERPEN 0 0 0 0 0 KOELN 292 286 1 287 183 WIPPERFUERTH 0 0 0 0 0 LEVERKUSEN 3 3 0 3 1 WERMELSKIRCHEN 0 0 0 0 0 SUMME 529 SUMME 527 475 23 498 237 278 17 11 KOELN AACHEN BONN Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/12711