LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/12713 17.08.2016 Datum des Originals: 17.08.2016/Ausgegeben: 22.08.2016 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4969 vom 19. Juli 2016 der Abgeordneten Holger Ellerbrock, Henning Höne und Ulrich Alda FDP Drucksache 16/12553 Entpuppt sich die deutsche Umsetzung der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie als staatliche Eigentumsbremse? Wortlaut der Kleinen Anfrage Im März 2016 ist die EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie aus dem Jahr 2014 in nationales Recht überführt worden. Ein verstärkter Verbraucherschutz ist das vorgegebene Ziel dieser EU-Richtlinie. Bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes mussten Verbraucher im Vorfeld eines Abschlusses von Immobilienkrediten sehr umfangreiche Angaben zu ihrer finanziellen Situation offenlegen. So soll überprüft werden, ob Kreditnehmer wirtschaftlich dazu in der Lage sind, die Kredite an die Kreditgeber zu bedienen. Das neue Gesetz sieht nun jedoch vor, dass die Kreditinstitute für Ausfälle der Kredite verstärkt haften. Im Ergebnis führt dies dazu, dass sich Banken sehr restriktiv bei Kreditvergaben verhalten und ganzen Verbrauchergruppen keine Kredite mehr gewährt werden. Ursächlich dafür ist die neue Haftungsregelung zu Lasten der Bankinstitute. Der Wert bzw. zu erwartende Wertsteigerungen der Immobilie werden nicht mehr bei Kreditvergaben berücksichtigt. Die Entscheidungsgrundlage für die Kreditwürdigkeit ist nach Presseveröffentlichungen zunehmend das Gehalt und die zu erwartenden Lebenshaltungskosten eines Haushaltes (vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung, 10. Juni 2016). Dies belastet insbesondere zwei Bevölkerungsgruppen: Junge Familien und Rentner. Junge Familien verfügen in den meisten Fällen bei Familiengründung über ein geringeres Einkommen als nach Jahren des Erwerbslebens, da sie noch nicht lange im Berufsleben stehen. Wenn ausschließlich das aktuell verfügbare Haushaltseinkommen als Variable der Kreditwürdigkeit gewichtet wird, wird jungen Familien der Eigentumserwerb wesentlich erschwert. Die Eigentumsförderung ergibt sich auch aus § 29 (1) der Verfassung des Landes und die Politik ist dahingehend auszurichten. Jüngste Untersuchungen des Instituts der deutschen Wirtschaft Köln machen darüber hinaus auch deutlich, dass insbesondere in Metropolen der Eigentumserwerb wirtschaftlich vorteilhafter ist als Wohnungen anzumieten (vgl. IW-Kurzbericht 12.2016). LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/12713 2 Auch die Gruppe der Rentner verfügt ebenfalls über ein geringeres Einkommen als zu Zeiten des Erwerbslebens und könnte durch die deutsche Umsetzung der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie Schwierigkeiten mit einer Kreditaufnahme haben. So können die Rentner möglicherweise über eine abbezahlte Wohnimmobilie verfügen, die auch eine Sicherheit für eine Bank darstellt und trotzdem wird ihnen möglicherweise ein Kredit für den altersgerechten Umbau der Immobilie nicht gewährt. Für diese sozialpolitisch zu begrüßende Eigeninitiative reicht die monatliche Rente in vielen Fällen jedoch nicht aus und ein Kredit ist begründet erforderlich. Dafür sieht die EU-Richtlinie immerhin vor, dass in diesen Fällen ausnahmsweise der Wert der Wohnung für die Kreditwürdigkeit maßgeblich bleiben könne. Von diesen Ausnahmen der EU- Richtlinie macht Deutschland jedoch anders als Österreich bisher keinen Gebrauch (vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung, 10. Juni 2016). Dadurch können soziale Härtefälle entstehen, die bei entsprechender Anwendung der EU-Ausnahmeregelung hätten verhindert werden können . Der Minister für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr hat die Kleine Anfrage 4969 mit Schreiben vom 17. August 2016 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Finanzminister, dem Minister für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk , dem Justizminister, dem Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz, der Ministerin für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport sowie der Ministerin für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter beantwortet. Vorbemerkung der Landesregierung Das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 396) (WIKR-G) setzt die Verpflichtung des Bundes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/17/ЕU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher in deutsches Recht um. Ziel der Wohnimmobilienkreditrichtlinie ist es, bei Immobilienkreditverträgen die nachhaltige Kreditvergabe zu fördern und ein hohes Verbraucherschutzniveau zu schaffen. Zu diesem Zweck harmonisiert die Richtlinie zahlreiche Vorgaben im Zusammenhang mit Wohnimmobilienkrediten, darunter die Kreditwürdigkeitsprüfung. Die Anforderungen an die Durchführung der Kreditwürdigkeitsprüfung sind konkretisiert und die Zulässigkeit der Darlehensgewährung von der Einhaltung der Bestimmungen abhängig gemacht worden. 1. Wie bewertet die Landesregierung die deutsche Umsetzung der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie vor dem Hintergrund, dass damit die Eigentumsbildung für junge Familien zusätzlich erschwert wird? Die Landesregierung bewertet das Ziel des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie , den Verbraucherschutz zu stärken, grundsätzlich positiv. Insbesondere ist auch zu begrüßen, dass Verbraucher künftig besser beraten und informiert werden und erweiterte Rechte genießen. Die Kreditwürdigkeitsprüfung hat eingehend auf der Grundlage notwendiger, ausreichender und angemessener Informationen zu Einkommen, Ausgaben sowie anderer Faktoren der finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Verbrauchers zu erfolgen. Allein eine werthaltige Sicherheit oder mit dem Darlehen erworbene immobilienbezogene Werte sollen die Kreditwürdigkeit nicht begründen können. Da die Werthaltigkeit der Sicherheit im Fall der Ver- LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/12713 3 wertung der Immobilie bedeutsam wird, stellt der bisherige Ansatz den Schutz des Kreditinstituts in den Mittelpunkt. Demgegenüber konzentriert sich das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie auf Verbraucher, für die bedeutsam ist, dass die monatliche Belastung jetzt und in Zukunft in Anbetracht der Lebensumstände tragbar ist. Die Kreditwürdigkeitsprüfung ist nach den Anforderungen des Gesetzes im Einzelfall nur dann negativ, wenn sie aufgrund einer Wertung sämtlicher Umstände zum Ergebnis kommt, dass der Verbraucher bzw. die Verbraucherin den Kredit in Zukunft wahrscheinlich nicht mehr bedienen kann. In diesem Fall ist es sinnvoll, Verbraucherinnen und Verbraucher vor Verträgen zu schützen, die sie finanziell überfordern würden. Der Europäische Gerichtshof hat am 27. März 2014 entschieden, dass die Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung zumindest auch bezweckt , Verbraucherinnen und Verbraucher vor der Gefahr der Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit zu schützen (Az. C-565/12, Rz. 42 „Crédit Lyonnais“). Die Landesregierung hält diese Intention für sinnvoll, da Verbraucherinnen und Verbraucher bei Immobiliarkreditverträgen aufgrund der vergleichsweise hohen Darlehenssummen und hieraus erwachsenden langfristigen finanziellen Verpflichtungen und hohen regelmäßigen finanziellen Belastungen besonders schutzwürdig sind. Zugleich unterstützt die Landesregierung die Wohneigentumsbildung nicht nur, aber auch von jungen Familien. Daher hat die Landesregierung im Bundesrat am 25. September 2015 eine Stellungnahme unterstützt, mit der gebeten wurde, im weiteren Gesetzgebungsverfahren, „dafür Sorge zu tragen, dass die Kreditvergabe an bestimmte Zielgruppen (junge Familien, Senioren , Menschen mit stark schwankendem Erwerbseinkommen) nicht unnötig eingeschränkt wird.“ Die Bundesregierung und der Bundestag haben dieses Anliegen nicht aufgegriffen. Zur Begründung hatte die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung folgendes ausgeführt: „Die Bundesregierung hat dieses Anliegen bereits mehrfach geprüft. Eine Aufweichung der Vorgaben würde jedoch den klaren Vorgaben der Wohnimmobilienkreditrichtlinie widersprechen . Die im Gesetzentwurf der Bundesregierung enthaltenen Vorgaben der §§ 505a ff. BGB-E sowie die entsprechenden Regelungen in § 18a des Kreditwesengesetzes in der Entwurfsfassung (KWG-E) setzen die Vorgaben der Wohnimmobilienkreditrichtlinie 1:1 um. Darlehensgeber dürfen einen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag danach nur noch abschließen, wenn aus der Kreditwürdigkeitsprüfung hervorgeht, dass der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag stehen, wahrscheinlich vertragsgemäß nachkommen wird (§ 505a Absatz 1 BGB-E), und die Kreditwürdigkeitsprüfung darf nicht hauptsächlich darauf gestützt werden, dass der Wert des Grundstücks voraussichtlich zunimmt oder den Darlehensbetrag übersteigt (§ 505b Absatz 2 Satz 3 BGB-E). Eine weitergehende Konkretisierung dieser Vorgaben, mit der Zielsetzung, bestimmte Gruppen nicht unnötig von der Kreditvergabe auszuschließen, erscheint darüber hinaus nicht möglich. Der Bundesregierung ist bewusst, dass die Regelungen der §§ 505a BGB-E und des § 18a KWG-E die Bestimmungen der Kreditwürdigkeitsprüfung im Vergleich zu den Vorgaben der Verbraucherkreditkreditrichtlinie verschärfen. Dies war jedoch durchaus erklärtes Ziel der Wohnimmobilienkreditrichtlinie, da den in der Finanzkrise gewonnenen Erkenntnissen Rechnung getragen und eine unverantwortliche Kreditvergabe erschwert werden sollte.“ LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/12713 4 Ob die Anforderungen an die Kreditwürdigkeitsprüfung im Ergebnis zu einer Erschwernis der Eigentumsbildung für junge Familien führen werden, kann derzeit noch nicht abgeschätzt werden . Die Landesregierung wird die Entwicklungen weiter beobachten und ggf. Strategien entwickeln , die die Eigentumsbildung junger Familien auf der Basis seriöser Finanzierungen auch zukünftig sicherstellen. 2. Wie bewertet die Landesregierung die deutsche Umsetzung der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie vor dem Hintergrund, dass damit erforderliche altersgerechte Umbaumaßnahmen aufgrund fehlender Liquidität der Immobilienbesitzer ausbleiben müssen und soziale Härtefälle entstehen? Die Landesregierung ist der Meinung, dass es für sämtliche Beteiligte eines Kreditvorgangs sinnvoll ist, bei der Kreditwürdigkeitsprüfung auf die Fähigkeit des Darlehensnehmers zur Vertragserfüllung abzustellen. Es gilt hier der dem Zivilrecht allgemein innewohnende Grundsatz „pacta sunt servanda“, nach dem Verträge bindend und zu erfüllen sind. Ein hohes Alter oder künftige Einkommensminderungen infolge Eintritts in das Rentenalter können bei der Bewertung der Kreditwürdigkeit als negative Faktoren ins Gewicht fallen. Die künftige Einkommensentwicklung oder die statistische Lebenserwartung waren jedoch bisher schon Faktoren, die bei der Kreditvergabe beachtet wurden. Andererseits sind bei zumeist überschaubaren Investitionen in altersgerechte Umbaumaßnahmen geringere Darlehensbeträge und damit zugleich niedrigere Raten oder kürzere Darlehenslaufzeiten zu erwarten. Zudem kann sich ein steigender Wert einer Immobilie als zusätzliches Merkmal positiv bei der Kreditwürdigkeitsprüfung auswirken. Auch hier sind also die Umstände des Einzelfalls maßgeblich . Im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention besitzt die Vermeidung von Barrieren in Wohnimmobilen große Bedeutung. Zu den Herausforderungen der demographischen Entwicklung gehört der notwendige strukturelle Umbau des Wohnungsbestandes mit Blick auf eine älter werdende Gesellschaft. Angesichte der zunehmenden Zahl von älteren Menschen wird der Bedarf an Anpassungen des eigenen Wohnraumes steigen. Dabei ist es erklärtes Ziel der Landesregierung, älteren Menschen – auch bei einer möglichen Pflegebedürftigkeit – ein selbstbestimmtes Leben in der eigenen Häuslichkeit zu ermöglichen. Auch hier gilt, dass zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht eingeschätzt werden kann, ob die Anforderungen an die Kreditwürdigkeitsprüfung dazu führen werden, dass die Bevölkerungsgruppe der älteren Immobilienbesitzer vom Kreditzugang ausgeschlossen wird oder soziale Härtefälle entstehen. Die Landesregierung wird die Entwicklungen beobachten und ggf. Strategien entwickeln, die den Kreditzugang älterer Menschen auf der Basis seriöser Finanzierungen auch zukünftig sicherstellen und soziale Härtefälle vermeiden. 3. Inwiefern sieht die Landesregierung konkreten Handlungsbedarf bei der deutschen Umsetzung der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie nachzubessern, sodass o.g. soziale Härtefälle verhindert werden können? Aktuell sieht die Landesregierung noch keinen Handlungsbedarf. Zwar werden die Anforderungen an die Kreditwürdigkeitsprüfung öffentlich unterschiedlich diskutiert. Da das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie jedoch erst seit knapp fünf Monaten in Kraft ist, lassen sich tatsächliche Erschwernisse bei der Kreditvergabe für bestimmte Bevölkerungsgruppen zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht hinreichend abschätzen. Die Landesregierung wird die Entwicklungen weiter beobachten. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/12713 5 Sollte sich erweisen, dass nicht nur die Verbraucherinnen und Verbraucher von Krediten ausgeschlossen werden, bei denen unter Berücksichtigung sowohl der persönlichen Verhältnisse als auch des Immobilienwertes nicht von einer vertragsgemäßen Rückzahlung ausgegangen werden kann, müsste das Gesetz entsprechend nachgebessert werden. Die Wohnimmobilienkreditrichtlinie der EU lässt dazu in Artikel 18 Absatz 3 Spielräume, die die Bundesregierung bisher nicht genutzt hat. 4. Wie hat sich die Eigentumsförderung des Landes Nordrhein-Westfalen seit dem Jahr 2010 entwickelt? (Bitte zur Verfügung stehende Mittel und abgerufene Mittel nach Jahren gegliedert angeben). Die Entwicklung der Eigentumsförderung des Landes Nordrhein-Westfalen seit dem Jahr 2010 lässt sich aus nachfolgender Tabelle entnehmen. Förderung von Eigentumsmaßnahmen Programmvolumen Abgerufene Mittel, Förderergebnis 2010 500,00 Mio. EUR 566,79 Mio. EUR 2011 300,00 Mio. EUR 288,85 Mio. EUR 2012 300,00 Mio. EUR 219,21 Mio. EUR 2013 130,00 Mio. EUR 90,79 Mio. EUR 2014 130,00 Mio. EUR 63,33 Mio. EUR 2015 130,00 Mio. EUR 47,01 Mio. EUR In dieser Auswertung sind sowohl die Programmpunkte Neuschaffung / Ersterwerb von Wohneigentum als auch der Erwerb bestehenden Wohnraums enthalten. Der Rückgang der Förderzahlen in der Eigentumsförderung ist auf den Rückgang des Marktzinsniveaus zurückzuführen, der den Fördervorteil der Wohnraumförderung schwinden lässt. Dadurch können auch Menschen mit niedrigen Einkommen Wohneigentum frei finanzieren , ohne auf die Darlehen der Wohnraumförderung angewiesen zu sein. Eine umfassende Fördernotwendigkeit ist somit nicht mehr gegeben. Gleichzeitig hat die Landesregierung die Prioritäten auf den Mietwohnungsneubau verlagert, da dadurch eine verbesserte bedarfsorientierte Zielsteuerung der Förderung möglich wird und negative Begleiterscheinungen der Eigentumsförderung (z.B. Zersiedlung der Landschaften) vermieden werden können. Die Wohnraumförderung konzentriert sich auf die städtischen Bedarfsschwerpunkte im Mietwohnungsneubau . Die positiven Förderzahlen der Jahre 2015 und 2016 bestätigen, dass dieser Umstrukturierungsprozess erfolgreich angelaufen ist. 5. Welche Maßnahmen hat die Landesregierung bisher konkret ergriffen bzw. plant die Landesregierung zu ergreifen, um die Bürger unterstützend zu begleiten, Eigentum zu erwerben? Zur Unterstützung von Familien mit Kindern oder Haushalten mit einer schwerbehinderten Person , die Eigentum erwerben möchten, bietet das Land seit Jahrzehnten zinslose und zinsgünstige Darlehen an. Die Höhe der Förderpauschalen differiert in Abhängigkeit von der Kostenkategorie (K 1 bis K 3), in der das jeweilige Förderobjekt liegt. In teuren Lagen (K 3) wird mit einer Grundpauschale in Höhe von 78.000 Euro, in K 2 mit 67.500 Euro und im preiswerteren ländlichen Raum (K 1) mit 46.00 Euro Darlehen zu 0,5 % p.a. zuzüglich 0,5 % Verwaltungskostenbeitrag gefördert. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/12713 6 Neben der Grundpauschale können folgende Zusatzdarlehen gewährt werden: a. für jedes zum Haushalt gehörende Kind 10.000 Euro (Kinderbonus), b. für Objekte in Ballungskernen, solitären Verdichtungsgebieten und kreisfreien Städten 15.000 Euro; in den Städten Aachen, Bielefeld, Bonn, Düsseldorf, Köln, Leverkusen und Münster zuzüglich 5.000 Euro (Stadtbonus), c. 10.000 Euro für barrierefreie Objekte, d. 10.000 Euro Starterdarlehen, das teilweise als Ersatz des Eigenleistungsanteils angerechnet werden kann, e. 75 % des förderfähigen Anteils der nachgewiesenen Kosten, die für die Standortaufbereitung des Baugrundstücks anfallen, maximal 20.000 Euro, f. bis zu 40.000 bzw. 20.000 Euro Darlehen je nach Einkommensgruppe zugunsten von Schwerbehinderten zur Deckung der Mehrkosten der behindertengerechten Baumaßnahmen . Auch der Erwerb bestehenden Wohnraums oder die Neuschaffung von Eigentum im Bestand werden gefördert. Die Grundpauschale und die aufgeführten Zusatzdarlehen werden bei Bestandsobjekten in Abhängigkeit vom energetischen Standard mit zinsgünstigen Darlehen in Höhe von 70 bzw. 80 % der Neubaufördersätze angeboten. Das Land bietet im Übrigen eine Förderung für Baumaßnahmen an selbst genutztem Wohnraum zur Reduzierung von Barrieren an. Es kann pro Wohnung ein Darlehen von bis zu 25.000 € zu einem Zinssatz von aktuell 0,5% p.a. in den ersten 10 Jahren nach Fertigstellung zuzüglich 0,5 % Verwaltungskostenbeitrag gewährt werden. Bei Maßnahmen in Verbindung mit Fördermitteln zur Verbesserung der Energieeffizienz kann der Zeitraum der Zinsvergünstigung sogar wahlweise bei 15 oder 20 Jahren liegen und es kann ein anteiliger Tilgungsnachlass in Höhe von 20 % des anerkannten Darlehensbetrages beantragt werden. Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/12713