LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/12714 17.08.2016 Datum des Originals: 17.08.2016/Ausgegeben: 22.08.2016 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4925 vom 5. Juli 2016 des Abgeordneten André Kuper CDU Drucksache 16/12443 5-Milliarden-Entlastung der nordrhein-westfälischen Kommunen im Rahmen des Bundesteilhabegesetzes Wortlaut der Kleinen Anfrage Die Bundeskanzlerin vereinbarte mit den Regierungschefs der Länder am 16. Juni 2016 unter anderem die künftige Entlastung der Kommunen in Höhe von 5 Milliarden Euro ab dem Jahr 2018. Der von Bund und Ländern vereinbarte Entlastungsweg besteht aus drei Teilen: Einerseits aus der Erhöhung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer um 2,4 Milliarden Euro. Zum anderen sieht die Einigung eine Aufstockung der Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft um 1,6 Milliarden Euro vor. Der Rest der Entlastung wird über eine Erhöhung des Umsatzsteueranteils der Länder um 1 Milliarde gegeben, mit der Maßgabe, dieses Geld verbindlich in den jeweiligen kommunalen Finanzausgleich zu lenken. Die Bundesregierung geht davon aus, dass diese verbindliche Vereinbarung mit den Ländern auch so umgesetzt wird. Der Vorschlag des Städtetages, die 5 Milliarden komplett über die Kosten der Unterkunft an die Kommunen zu leiten und ggf. sogar das Grundgesetz zu ändern, um eine Bundesauftragsverwaltung zu vermeiden, ist von Bund und Ländern nicht aufgegriffen worden. Im Koalitionsvertrag auf Bundesebene wurde im Herbst 2013 als prioritäre Maßnahme vereinbart, die Kommunen im Rahmen der Schaffung eines Bundesteilhabegesetzes im Umfang von jährlich 5 Mrd. Euro zu entlasten. Bereits vor Verabschiedung des Bundesteilhabegesetzes werden die Kommunen bundesweit um 1 Mrd. Euro jährlich in 2015 und 2016 sowie um 2,5 Mrd. Euro im Jahr 2017 entlastet. Die Entlastung in den Jahren 2015 und 2016 erfolgt zu je 500 Mio. Euro jährlich über eine gleichmäßige Erhöhung der Beteiligungsquote des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 46 Absatz 5 Satz 4 SGB II) sowie eine entsprechende Erhöhung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer (§ 1 Satz 3 Finanzausgleichsgesetz). Im Jahr 2017 erfolgt die Entlastung zu 1 Mrd. Euro über eine Erhöhung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/12714 2 Heizung (§ 46 Absatz 5 Satz 5 SGB II) und zu 1,5 Mrd. Euro über eine Erhöhung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer (§ 1 Satz 3 Finanzausgleichsgesetz). Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 4925 mit Schreiben vom 17. August 2016 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Finanzminister und dem Minister für Arbeit, Integration und Soziales beantwortet. 1. Wie hoch ist voraussichtlich die jeweils jährliche Entlastung der Kommunen in Nordrhein-Westfalen durch die Erhöhung des Bundesanteils an den Kosten der Unterkunft? 2. Wie hoch ist voraussichtlich die jeweils jährliche Entlastung der Kommunen in Nordrhein-Westfalen durch die Erhöhung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer ? 3. Wird die Landesregierung ihren Anteil an der erhöhten Umsatzsteuer der Länder von bundesweit 1 Milliarde Euro ungeschmälert an die Kommunen weiterleiten? 4. Kann bereits heute gewährleistet werden, dass keine Vorwegabzüge oder ähnliches die Aufstockung des kommunalen Finanzausgleichs durch die Bundesbeteiligung schmälern werden? Es wird auf die Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4886 (Drs. 16/12540) verwiesen. 5. Wie entwickelte sich seit dem Jahr 2010 die Erstattungsleistung des Bundes für die Kommunen in Nordrhein-Westfalen? Die Erstattungsleistung des Bundes ergibt sich gem. § 46 Abs. 5 und 6 Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) aus dem gesetzlich festgeschriebenen relativen Anteil des Bundes an den Ausgaben der Kommunen für Kosten der Unterkunft und Heizung, sowie den getätigten Aufwendungen für das Bildungs- und Teilhabepaket. Zudem stellte der Bund im Jahr 2014 eine Sonderbeihilfe in Höhe von 0,16 % (= 6,14 Mio. €) den nordrhein-westfälischen Kommunen aufgrund der überdurchschnittlichen EU-Zuwanderung als Entlastung zur Verfügung. Im Einzelnen haben sich folgende Erstattungsleistungen im Zeitverlauf ergeben: Beteiligung des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II (in € und auf volle Euro gerundet) Kapitel/Titel 2010 2011 2012 2013 2014 2015 11 025/ 231 10 (Einn.) u. 633 10 (Ausg.) 810.404.510 1.247.443.558 1.257.976.100 1.257.273.923 1.130.705.839 1.447.478.685 Quelle: Ist-Einnahmen gem. Haushaltsrechnung jeweils zum Stand 31.12. Die Erstattungsleistung des Bundes für Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII betrug: für das Jahr 2010 einen Anteil von 14 Prozent der Nettoausgaben vom Vorvorjahr, für das Jahr 2011 einen Anteil von 15 Prozent der Nettoausgaben vom Vorvorjahr, LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/12714 3 für das Jahr 2012 einen Anteil von 45 Prozent der Nettoausgaben vom Vorvorjahr, für das Jahr 2013 einen Anteil von 75 Prozent der Nettoausgaben für das jeweilige Jahr und ab dem Jahr 2014 jeweils 100 Prozent der Nettoausgaben für das jeweilige Jahr. Seit dem Jahr 2013 nimmt der Bund seine Erstattungen auf der Grundlage der tatsächlich entstehenden laufenden Nettogrundsicherungsausgaben nach dem Vierten Kapitel SGB XII vor. Dadurch ergaben sich für die Jahre 2010 bis 2015 Erstattungsleistungen des Bundes für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII an die örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe in Nordrhein-Westfalen in Höhe folgender Beträge: Beteiligung des Bundes an den Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (in € und auf volle Euro gerundet) Kapitel/Titel 2010 2011 2012 2013 2014 2015 11 025 / 231 20 (Einn.) u. 633 20 (Ausg.) 135.419.645 154.390.746 490.733.207 978.789.084 1.443.034.305 1.534.011.730 Quelle: Ist-Einnahmen gem. Haushaltsrechnung jeweils zum Stand 31.12. Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/12714