LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/12728 22.08.2016 Datum des Originals: 19.08.2016/Ausgegeben: 25.08.2016 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4992 vom 28. Juli 2016 des Abgeordneten André Kuper CDU Drucksache 16/12592 Ausreisegewahrsam in Nordrhein-Westfalen notwendig, um das Abschiebhindernis des Abtauchens zu verhindern? Wortlaut der Kleinen Anfrage Mit dem Ausreisegewahrsam wurde eine neue Vorstufe zu einer Abschiebehaft geschaffen. Wenn eine Abschiebung anberaumt ist, der Betroffene aber im Verdacht steht, dass er sich dem entziehen will, soll er in Zukunft für maximal vier Tage in Gewahrsam genommen werden können. Gesetzlich vorgesehen ist, vor, dass der Ausreisegewahrsam im Transitbereich eines Flughafens oder in einer Unterkunft vollzogen wird, von wo aus die Ausreise des Ausländers möglich ist. Mit dieser Bestimmung geht eine Erleichterung für den Ausländer einher: Er hat es selbst in der Hand, den Gewahrsam doch noch vorzeitig zu beenden, wenn er sich zur freiwilligen Ausreise entschließt. Dies soll auch dadurch unterstrichen werden, dass die Ingewahrsamnahme möglichst am Flughafen selbst erfolgt, da der Ausländer dort direkt einen Flieger in seinen Herkunftsstaat wählen und somit den Gewahrsam beenden kann. Der neue Ausreisegewahrsam ist grundrechts- und europarechtskonform. Der Ausreisegewahrsam von wenigen Tagen kommt nur dann in Betracht, wenn der Ausländer zum einen die freiwillige Ausreisefrist schuldhaft und erheblich hat verstreichen lassen und darüber hinaus ein Verhalten gezeigt hat, das erwarten lässt, dass er die Abschiebung erschweren oder vereiteln wird, z.B. durch Identitätstäuschung gegenüber den Behörden. Aus diesem Verhaltensmuster kann im Einzelfall eine latente Entziehungsabsicht des Ausländers abgeleitet werden. Dies ist auch von Artikel 15 der sog. Rückführungsrichtlinie 20087115/EG gedeckt. Der Ausreisegewahrsam kann zudem nur durch einen unabhängigen Richter angeordnet werden, der ebenso wie die beantragenden Behörden natürlich den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten hat. Die Landesregierung selbst nannte in der Antwort – Drs.16/11821 – dass erfahrungsgemäß folgende Vollzugshindernisse eine besondere Relevanz in der Vollzugspraxis bei Abschiebungen haben: LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/12728 2 - der Ausländer entzieht sich der Maßnahme durch Abtauchen oder anderweitigen Aufenthalt , - der Ausländer macht einer Abschiebung entgegenstehende gesundheitliche Gründe für sich oder einen nahen Angehörigen geltend, - das Fehlen von Reisedokumenten und die damit verbundene oft schwierige und langwierige Beschaffung von Passersatzpapieren. Angesichts der Feststellung, dass Abtauchen oder anderweitiger Aufenthalt ein wesentliches Vollzugshindernis von Abschiebungen darstellt, stellt sich die Frage, wie die Behörden darauf reagieren und, ob nicht das Land die Voraussetzungen dafür schaffen muss, dass dieses Vollzugshindernis in größerem Maße angegangen wird. Daher stellt sich die Frage, warum nicht häufiger von der Möglichkeit des Ausreisegewahrsams Gebrauch gemacht wird. In der Antwort auf meine kleine Anfrage – Drs. 16/11786 – erklärte die Landesregierung, dass bis zum 19. April in 5 Fällen ein Ausreisegewahrsam vollzogen wurde. Zudem gebe es weitere mildere Maßnahmen, um der Entziehung von Ausreispflichtigen zu begegnen, wie z.B. Meldeauflagen oder räumliche Aufenthaltsbeschränkungen. Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 4992 mit Schreiben vom 19. August 2016 namens der Landesregierung beantwortet. 1. Welche konkreten Maßnahmen wurden in Nordrhein-Westfalen zur Verhinderung der Entziehung von Ausreisepflichtigen nach § 62 Aufenthaltsgesetz in den ersten sechs Monaten des Jahres 2016 vorgenommen? (bitte unter Angabe der konkreten Maßnahme und der Anzahl der Fälle) Im ersten Halbjahr 2016 wurde in 293 Fällen Sicherungshaft nach § 62 Absatz 3 Aufenthaltsgesetz und in elf Fällen Ausreisegewahrsam nach § 62b Aufenthaltsgesetz gerichtlich angeordnet und in der UfA Büren vollzogen. Über sonstige ausländerrechtliche Sicherungsmaßnahmen liegen bei den Ausländerbehörden keine statistischen Daten vor. Aus den Rückmeldungen der Ausländerbehörden ergibt sich, dass von der Möglichkeit der Einbehaltung von Pass bzw. Passersatzpapieren gemäß § 50 Absatz 5 Aufenthaltsgesetz und von der Mitteilung der gesetzlich angeordneten Wohnsitzauflage gemäß § 61 Absatz 1c und der Anordnung der räumlichen Beschränkungen gemäß § 61 Absatz 1d des Aufenthaltsgesetzes häufig Gebrauch gemacht wird. Untergetauchte Ausreisepflichtige werden regelmäßig zur Fahndung ausgeschrieben. Von der Möglichkeit zur Einbehaltung von Sicherheitsleistungen und der Anordnung von Meldeauflagen wird nur in geeigneten Fällen Gebrauch gemacht. 2. In wieviel Fällen wurde im ersten Halbjahr 2016 eine terminierte Abschiebung nicht vollzogen? Hierzu liegen der Landesregierung keine validen statistischen Daten vor. Im Übrigen verweise ich auf meinen schriftlichen Bericht zur Kleinen Anfrage 4990, LT-Drs. 16/12589. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/12728 3 3. In wieviel Fällen wurde in Nordrhein-Westfalen in den ersten sechs Monaten dieses Jahres eine Abschiebung aufgrund der Entziehung des Ausreisepflichtigen nicht vollzogen? Hierzu liegen der Landesregierung keine statistischen Daten vor. Im Übrigen verweise ich auf den schriftlichen Bericht des Ministers für Inneres und Kommunales Ralf Jäger zur Sitzung des Ausschusses für Kommunalpolitik am 29. April 2016 „Optimierung des Rückkehrmanagements in Nordrhein-Westfalen“. 4. Wie bewertet die Landesregierung, angesichts der steigenden Anzahl an negativen Asylentscheidungen und einer größeren Anzahl von notwendigen Rückführungen , die Notwendigkeit zur Schaffung eines weiteren Standortes eines Ausreisegewahrsams abseits der UfA Büren in der Nähe der Flughäfen in Nordrhein- Westfalen, von denen Abschiebungen stattfinden? Die derzeitige Unterbringungskapazität in der UfA Büren beträgt 100 Plätze, von denen aktuell monatlich im Durchschnitt 50 bis 60 Plätze in Anspruch genommen werden. Die Zahl der gerichtlichen Anordnungen von Ausreisegewahrsam beläuft sich im ersten Halbjahr 2016 auf elf Fälle. Ein Bedarf für einen weiteren Standort für Ausreisegewahrsam wird daher nicht gesehen . 5. Welche konkreten Maßnahmen ergreift die Landesregierung um das Vollzugshemmnis des Entziehens der Abschiebemaßnahmen durch Abtauchen zu beseitigen ? Konkrete Maßnahmen zur Verhinderung der Entziehung von Ausreisepflichtigen liegen ausschließlich in der Zuständigkeit der kommunalen Ausländerbehörden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/12728