LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/12750 24.08.2016 Datum des Originals: 23.08.2016/Ausgegeben: 29.08.2016 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4988 vom 27. Juli 2016 des Abgeordneten André Kuper CDU Drucksache 16/12587 Überstellungen nach der Dublin-Verordnung im ersten Halbjahr 2016 aus Nordrhein-Westfalen Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Das sogenannte Dublin-Verfahren regelt unter anderem, dass Asylbewerber in dem Land registriert werden, in dem sie die Europäische Union betreten. In dem Verfahren wird der Staat festgestellt, der für den Asylantrag zuständig ist. Damit wird sichergestellt, dass jeder Asylantrag nur von einem Mitgliedstaat inhaltlich geprüft wird. Zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird ein Gespräch mit dem Antragsteller geführt. Stellt sich dabei heraus, dass der Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat zu bearbeiten ist, ergeht ein Übernahme- oder Wiederaufnahmeersuchen an den betreffenden Mitgliedstaat. Stimmt dieser zu, erhält der Antragsteller hierüber einen Bescheid. Sodann vereinbaren die Mitgliedstaaten in der Regel die Modalitäten der Überstellung. Rechtsgrundlage des Verfahrens ist nunmehr die Dublin-III-Verordnung. In dieser Verordnung wird auch geregelt, dass ein Asylbewerber in dem EU-Mitgliedstaat seinen Asylantrag stellen muss, in dem er den EU-Raum erstmals betreten hat. Dort haben auch die Registrierung und die Durchführung des Asylverfahrens zu erfolgen. Von Januar bis Mai gab es 18.668 Übernahmeanfragen aus Deutschland an andere Staaten. 7.410 Mal wurde die Übernahmeanfrage bis Ende Mai abgelehnt. Doch selbst wenn die Staaten anerkennen, dass sie laut Dublin für einen Asylantragssteller zuständig sind, bleibt dieser meist in Deutschland. Von Januar bis Mai dieses Jahres wurde tatsächlich nur in 1.453 Fällen innerhalb Europas zurückgeleitet. Rechtsgrundlage für die Abschiebungsanordnung ist § 34 a Abs. 1 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt dann, wenn ein Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26 a AsylG) oder in einen LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/12750 2 für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a AsylG) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Gem. § 27 a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 4988 mit Schreiben vom 23. August 2016 namens der Landesregierung beantwortet. 1. In wie vielen Fällen wurden in den ersten sechs Monaten dieses Jahres Übernahmeanfragen für Asylsuchende in Nordrhein-Westfalen gestellt? 2. Aus welchen Gründen wurden Übernahmeanfragen für Asylsuchende in Nordrhein -Westfalen von welchen Ländern abgelehnt? 3. In wie vielen Fällen fand eine Abschiebung aus Nordrhein-Westfalen in ein für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staates (§ 27 a AsylG) in den ersten sechs Monaten dieses Jahres statt? 4. Im Fall welcher Länder im Sinne des §27a AsylG werden systemischen Mängel des dortigen Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vor die die Zuständigkeit eines EU-Mitgliedstaates entfallen lassen? 5. In welche Länder fanden in den ersten sechs Monaten Überstellungen nach der Dublin-Verordnung statt (bitte unter Angabe der Fallzahlen)? Der Inhalt der Kleinen Anfrage bezieht sich auf Sachverhalte, die nicht in der Zuständigkeit der Landesregierung liegen. Für die Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III) ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zuständig. Auf Nachfrage hat das Bundesamt zudem erklärt, dass die Dublin-Statistik nicht nach einzelnen Bundesländern differenziert ausgewertet werden kann. Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/12750