LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/12764 26.08.2016 Datum des Originals: 25.08.2016/Ausgegeben: 31.08.2016 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4989 vom 27. Juli 2016 des Abgeordneten André Kuper CDU Drucksache 16/12588 Ausreisepflichtige und Geduldete im ersten Halbjahr 2016 Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Im ersten Halbjahr des Jahres 2016 wurden rund 38 Prozent der in Nordrhein-Westfalen entschiedenen Asylanträge abgelehnt. 19.215 Asylanträge wurden abgelehnt und damit etwa genauso viel wie im vergangenen gesamten Jahr 2015. Zum Stichtag 30. Juni waren bundesweit 221.082 Menschen in Deutschland als „ausreisepflichtig “ erfasst. Der Großteil – 168.212 waren Geduldete - also Menschen, deren Asylantrag zwar keinen Erfolg hatte, die aber nicht abgeschoben werden, etwa weil sie krank sind oder keine Papiere haben, mithin ein Ausreisehindernis besteht. Damit blieben 52.870 Menschen, die abgeschoben werden müssten. Auch in Nordrhein-Westfalen ist die Anzahl derer, die geduldet werden, enorm groß. Von den 58.951 Ausreisepflichtigen in Nordrhein-Westfalen (31.05.2016) sind rund 77 Prozent bzw. insgesamt 45.815 Personen geduldet, während in anderen Bundesländern die Duldungsquote wesentlich geringer ist (Bayern 61 %, Berlin 64%, Hamburg 25%, Hessen 65%. Sachsen 34%). Trotz der großen Anzahl an Geduldeter in Nordrhein-Westfalen, wächst auch die Anzahl derjenigen abgelehnten Asylsuchenden, die ohne Duldung ausreisepflichtig sind. 13.136 Personen in Nordrhein-Westfalen müssten zurückgeführt werden. Die Ausreisepflicht ist die gesetzliche Pflicht eines Ausländers, das Bundesgebiet zu verlassen . Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt (§ 50 Abs. 1 AufenthG). Ein Ausländer, der keinen Aufenthaltstitel besitzt, ist zur Ausreise verpflichtet. Er kann abgeschoben werden, wenn die Ausreispflicht vollziehbar ist und der Ausländer die Verpflichtung nicht freiwillig erfüllt. Die Ausreisefrist endet spätestens sechs Monate nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ausreisepflicht. Sie kann in besonderen Härtefällen befristet verlängert werden (§ 50 Abs. 2 AufenthG). Die Ausreisepflicht ist vollziehbar und kann zwangsweise durch Abschiebung durchgesetzt werden, wenn LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/12764 2 der Ausländer unerlaubt eingereist ist oder noch nicht die erstmalige Erteilung bzw. die Verlängerung des erforderlichen Aufenthaltstitels beantragt hat (§ 58 Abs. 2 AufenthG). Die Duldung ist nach der Definition des deutschen Aufenthaltsrechts eine „vorübergehende Aussetzung der Abschiebung“ von ausreisepflichtigen Ausländern. Sie stellt keinen Aufenthaltstitel dar und begründet daher auch keinen rechtmäßigen Aufenthalt. § 60a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) regelt, wessen Abschiebung ausgesetzt wird und aufgrund dessen eine Duldung (§ 60a Abs. 4 AufenthG) erhält; dies sind insbesondere Fälle, in denen eine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen (zunächst) nicht durchgeführt werden kann. Die Duldung dient ausschließlich dazu, dem Ausländer zu bescheinigen, dass er ausländerbehördlich registriert ist und von einer Durchsetzung der bestehenden Ausreisepflicht für den genannten Zeitraum abgesehen wird. Im Ausländerzentralregister (AZR) des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bamf) werden seit Mitte November des vergangenen Jahres die Erteilungen einer „Duldung aus medizinischen Gründen“ eingetragen. Zum Stichtag 31. Mai waren dort nach Angaben des Bundesinnenministeriums 171.802 Ausländer bundesweit als Geduldete erfasst, darunter 1.502 Personen mit einer Duldung, bei der als Grund „aus medizinischen Gründen“ vermerkt wurde. Dies dürfte jedoch bei weitem nicht der tatsächlichen Größenordnung entsprechen“, heißt es vom BMI. Schließlich gebe es erstens erst seit November die genannte Kategorie im AZR, zweitens erfolgten die technischen Anpassungen in den IT-Systemen der Ausländerbehörden mit zeitlicher Verzögerung, drittens würde gerade bei der Verlängerung bestehender Duldungen der Duldungsgrund häufig nicht aktualisiert. Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 4989 mit Schreiben vom 25. August 2016 namens der Landesregierung beantwortet. 1. Wie viele Personen waren zum Zeitpunkt 30.06.2016 in Nordrhein-Westfalen ausreisepflichtig ? Zum 30.06.2016 weist das Ausländerzentralregister (AZR) für Nordrhein-Westfalen 59.512 ausreisepflichtige Personen aus. 2. Wie viele Personen waren zum Zeitpunkt 30.06.2016 in Nordrhein-Westfalen geduldet ? Von den in der Antwort auf Frage 1 genannten Personen waren 46.080 im Besitz einer Duldung . 3. Wie viele dieser Personen sind aus medizinischen Gründen in Nordrhein-Westfalen aktuell (Stichtag 30.06.2016) geduldet? Zum 30.06.2016 weist das AZR für Nordrhein-Westfalen 657 Personen aus, die aus medizinischen Gründen geduldet werden. Dieser Sachverhalt wird im AZR erst seit dem 01.01.2016 gesondert erfasst. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/12764 3 4. Welche weiteren statistischen Angaben liegen der Landesregierung zu den Gründen der Duldung von Personen in Nordrhein-Westfalen vor? Dem AZR lässt sich zum Stichtag 30.06.2016 insgesamt folgende Aufschlüsselung zu den Duldungsgründen entnehmen: Aussetzung der Abschiebung (Duldungen) 46.080 Duldung nach § 60a AufenthG (alt) 1.737 Duldung nach § 60a Abs. 1 AufenthG 3.988 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (gültig bis 05.09.2013) 572 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 2 AufenthG 147 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG 414 Duldung nach § 60a Abs. 2b AufenthG 36 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wegen fehlender Reisedokumente 11.420 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (fam. Bindungen zu Duldungsinh. fehlende Reisedokumente oder medizinische Gründe) 871 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus sonstigen Gründen 26.238 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus medizinischen Gründen 657 5. Wie erklärt sich die Landesregierung - angesichts von einheitlichen bundesrechtlichen Vorgaben - die unterschiedliche Duldungspraxis in den Bundesländern, dass zum Beispiel in Hamburg lediglich 25 Prozent der Ausreisepflichtigen eine Duldung erhalten, in Bayern 61 Prozent, in Berlin 64 Prozent, in Hessen 65 Prozent und Sachsen 34 Prozent, während in Nordrhein-Westfalen mit mehr als 45.000 Geduldeten zum 31.05.2016 rund 77 Prozent der Ausreisepflichtigen eine Duldung erhalten? Auf die Antwort der Landesregierung auf Frage 1 der Kleinen Anfrage 4345 (LT-Drs. 16/11305) wird verwiesen. Die in der Fragestellung genannten Duldungsanteile in Hamburg und Sachsen sind im Übrigen nicht nachvollziehbar. Sie lagen in Hamburg zum Stichtag 31.05.2016 bei 78,3 % (30.06.2016: 78,5 %) und in Sachsen bei 64,3 % (30.06.2016: 66,4 %). Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/12764