LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/12793 31.08.2016 Datum des Originals: 30.08.2016/Ausgegeben: 05.09.2016 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 5016 vom 1. August 2016 der Abgeordneten Thomas Nückel und Andreas Terhaag FDP Drucksache 16/12624 Vollstreckung von Forderungen der Landesrundfunkanstalten durch kommunale Vollstreckungsbehörden Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Das System zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist zum 01. Januar 2013 von einer gerätebezogenen Rundfunkgebühr auf einen haushalts- und betriebsstättenbezogenen Rundfunkbeitrag umgestellt worden. Die für die Abwicklung des Einzugs des Rundfunkbeitrags zuständige Einrichtung wurde von "Gebühreneinzugszentrale" (GEZ) in "ARD, ZDF, Deutschlandradio Beitragsservice" umbenannt. Gläubiger bleibt jedoch die im jeweiligen Bundesland tätige Landesrundfunkanstalt, in Nordrhein-Westfalen der Westdeutsche Rundfunk (WDR). Im Fall fortgesetzt ausbleibender Zahlungen mutmaßlich beitragspflichtiger Bürgerinnen und Bürger oder Betriebe erwirkt die Landesrundfunkanstalt die Vollstreckung ihrer Festsetzungsbescheide . Die Vollstreckung gegen die jeweiligen Schuldner übernehmen die entsprechenden kommunalen Vollstreckungsbehörden, deren dadurch anfallenden Kosten durch den WDR erstattet werden. Berichten kommunaler Amts- und Mandatsträger zufolge decken die Erstattungen durch die Landesrundfunkanstalt jedoch nicht immer die Kosten einer Vollstreckung. Ebenfalls wird eine mangelnde problemlösungsorientierte Kommunikationspolitik des Beitragsservice moniert, die ein Hintergrund zahlreicher Vollstreckungsersuche sei. Rechtliche Grundlage für die konkrete Ausgestaltung der Erhebung des Rundfunkbeitrags ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Die Übertragung einzelner Aufgaben der Landesrundfunkanstalten auf die ehemalige GEZ als gemeinsame nichtrechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft sowie das Verfahren zur Vollstreckung von Festsetzungsbescheiden sind ebenfalls dort grundsätzlich geregelt. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (Artikel 1 des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages) wurde zwischen der Landesregierung von Nordrhein- LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/12793 2 Westfalen und den Landesregierungen der weiteren Bundesländer ausgehandelt. Der Landtag von Nordrhein-Westfalen hat dem Staatsvertrag auf Antrag der Landesregierung zugestimmt. Das Land ist damit für etwaige Probleme im Zusammenhang mit Erhebung, Befreiung, Erstattung oder Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen verantwortlich. Der Minister für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien und Chef der Staatskanzlei hat die Kleine Anfrage 5016 mit Schreiben vom 30. August 2016 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Inneres und Kommunales beantwortet. Vorbemerkung der Landesregierung Die Daten, die Gegenstand der vorliegenden Kleinen Anfrage sind, werden von der Landesregierung nicht aus eigener Veranlassung erhoben. Zur Beantwortung der Fragen wurde daher der Westdeutsche Rundfunk Köln (WDR) um Stellungnahme gebeten. Die folgenden Antworten beruhen auf Informationen des WDR. Zahlen zu den Vollstreckungsersuchen anderer Landesrundfunkanstalten als dem WDR an Kommunen in Nordrhein-Westfalen liegen der Landesregierung nicht vor. Diese Vollstreckungsersuchen können nur auftreten, wenn eine säumige Beitragsschuldnerin oder ein säumiger Beitragsschuldner aus einem anderen Bundesland nach Nordrhein-Westfalen umzieht. Gemäß § 10 Absatz 7 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nimmt jede Landesrundfunkanstalt die Erhebung und auch die Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen selbstständig wahr. Der WDR ist kraft Gesetz nicht an den Vollstreckungen von Beiträgen anderer Landesrundfunkanstalten beteiligt und folglich nicht über diese informiert. Da die Ministerpräsidentin des Landes Nordrhein -Westfalen gemäß § 54 Absatz 1 WDR-Gesetz die Rechtsaufsicht über den WDR führt, gibt es keine Handhabe für die Landesregierung, diese Zahlen von Landesrundfunkanstalten anderer Länder einzufordern. Mit Blick auf die in der Kleinen Anfrage aufgestellte Behauptung, dass „eine mangelnde problemlösungsorientierte Kommunikationspolitik des Beitragsservice moniert" werde, bittet der WDR darum, diese Kritik ihm gegenüber zu konkretisieren. 1. Wie viele Vollstreckungsersuche wurden durch den WDR oder andere Landesrundfunkanstalten seit dem 01. Januar 2013 an Kommunen in Nordrhein-Westfalen gerichtet (bitte nach Landesrundfunkanstalten getrennt für die Jahre 2013, 2014, 2015 und 1. Halbjahr 2016 sowie nach Kreisen / kreisfreien Städten auflisten )? Dazu hat der WDR Folgendes mitgeteilt: 2013 2014 2015 Anzahl erstellter VE 166.758 209.321 317.959 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/12793 3 2. Welche Einnahmen wurden durch den WDR oder andere Landesrundfunkanstalten im gleichen Zeitraum durch Vollstreckungen gegen Schuldner generiert (bitte nach Landesrundfunkanstalten getrennt für die Jahre 2013, 2014, 2015 und 1. Halbjahr 2016 sowie nach Kreisen / kreisfreien Städten auflisten)? Dazu hat der WDR Folgendes mitgeteilt: 2013 2014 2015 Zahlungen gesamt 21.062 T€ 25.005 T€ 36.064 T€ „Die Vollstreckungskosten sind hiervon noch nicht abgezogen.“ 3. Wie hoch waren die entsprechenden Kostenerstattungen (bitte nach Landesrundfunkanstalten getrennt für die Jahre 2013, 2014, 2015 und 1. Halbjahr 2016 sowie nach Kreisen / kreisfreien Städten auflisten)? Dazu hat der WDR Folgendes mitgeteilt: 2013 2014 2015 Vorabkostenpauschale 3.825 T€ 4.796 T€ 7.281 T€ Auslagen und Gebühren 1.076 T€ 1.514T€ 2.221 T€ „Die Vorabkostenpauschale, deren Höhe pro Ersuchen sich nach § 5 VO VwVG NRW richtet (siehe Antwort zu Frage 4.), wird für die Personal- und Sachkosten der Kommunen, z.B. die Büroausstattung, gezahlt. Die Auslagen und Gebühren werden für konkrete Vollstreckungsmaßnahmen , z.B. für die Kosten für eine Kontopfändung, gezahlt. Über die Höhe der Auslagen und Gebühren, die die Vollstreckungsbehörden bei den Schuldnerinnen und Schuldnern beitreiben konnten, liegen uns keine Informationen vor. Es gilt aber grundsätzlich, dass beigetriebene Gelder zunächst auf die Kosten und erst dann auf die Schuld verrechnet werden.“ 4. In welcher Höhe bzw. nach welchen Grundsätzen erstatten die Landesrundfunkanstalten den Vollstreckungsbehörden die Vollstreckungskosten (bitte nach Landesrundfunkanstalten getrennt auflisten)? Dazu hat der WDR Folgendes mitgeteilt: „Der WDR zahlt Vorabkosten in Höhe von 23 € pro Ersuchen an die Vollstreckungsbehörden gemäß § 5 Abs. 1 Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VO VwVG NRW). Der Betrag ist als Beitrag des Gläubigers, also des WDR, zu den Sach- und Personalkosten der Vollstreckungsbehörde anzusehen. Diese Kosten können daher nicht dem säumigen Beitragsschuldner als Kosten der Vollstreckung angelastet werden, sind also immer von der Gemeinschaft der Beitragszahlerinnen und Beitragszahler zu tragen. Auf die Festlegung der Höhe der Vorabkosten hat der WDR keinen Einfluss, da dies eine landesrechtliche Regelung ist. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/12793 4 Weitere Kosten, die für konkrete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen anfallen (§ 77 VwVG NRW), sind vom Beitragsschuldner zu zahlen. Dies ergibt sich aus § 20 Abs. 1 VwVG NRW: „Die Kosten der Mahnung und der Zwangsvollstreckung fallen dem Schuldner zur Last; sie sind mit dem Anspruch beizutreiben." Können diese Kosten nicht beigetrieben werden, sind sie nicht von der Vollstreckungsbehörde, sondern vom WDR zu tragen. Wird die Vollstreckungsbehörde für den WDR tätig, der selbst keine Vollstreckung durchführt, so hat dieser der Vollstreckungsbehörde Ersatz der Kosten zu leisten, die beim Beitragsschuldner nicht beigetrieben werden können (§ 20 Abs. 2 VwVG NRW). In diesen Fällen wird von der Vollstreckungsbehörde eine Kostenrechnung erstellt und dem Gläubiger übermittelt. Somit ist festzuhalten, dass die Vollstreckungsbehörden in jedem Fall die Vorabkosten sowie die Kosten der von ihnen durchgeführten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erhalten. Die Vorabkosten erhalten sie vom WDR als Gläubiger. Die Kosten für die Zwangsvollstreckungsmaßnamen trägt der betroffene Beitragsschuldner, soweit diese von ihm beigetrieben werden können; andernfalls der WDR. Der WDR hat im Jahr 2015 zusätzlich zu den Vorabkosten weitere Kosten für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in Höhe von 2,2 Mio. € erstattet. In Summe ergibt das durchschnittliche Kosten von rd. 30 € pro Ersuchen (und nicht nur die stets ausgewiesenen 23 € Vorabkosten).“ 5. Wie lange dauert die Beantwortung von Anliegen von Bürgerinnen und Bürgern, die über das Online-Kontaktformular (http://www.rundfunkbeitrag.de/kontakt/) bei der in "ARD, ZDF, Deutschlandradio Beitragsservice" umbenannten GEZ eingehen , durchschnittlich (jenseits von reinen - ggf. automatisierten - Eingangsbestätigungen )? Dazu hat der WDR Folgendes mitgeteilt: „Ein Anliegen per E-Mail wird im Durchschnitt innerhalb von 15 Arbeitstagen beantwortet. Je nach Sachverhalt schwanken die Bearbeitungszeiten. Ich verstehe, dass die Erwartungshaltung des Absenders einer E-Mail eine schnelle und elektronische Beantwortung seines Anliegens ist. Aus Datenschutzgründen beantwortet der Beitragsservice Anfragen mit Beitragskontenbezug jedoch nur auf postalischem Weg und nicht per E-Mail.“ Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/12793