LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/12794 31.08.2016 Datum des Originals: 31.08.2016/Ausgegeben: 05.09.2016 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4999 vom 1. August 2016 des Abgeordneten Marc Lürbke FDP Drucksache 16/12600 Bundesweiter Anstieg der Kleinen Waffenscheine – Wie setzen sich die Zahlen für Nordrhein -Westfalen im ersten Halbjahr 2016 zusammen? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Im ersten Halbjahr 2016 ist die Zahl der Kleinen Waffenscheine, die man für Pfefferspray, Reizgas und Schreckschusspistolen benötigt, um 49 Prozent angestiegen. „Mit Stand Juni 2016 waren 402.301 Kleine Waffenscheine im Nationalen Waffenregister gespeichert“, teilte das Bundesinnenministerium auf Anfrage mit. Im ersten Halbjahr 2015 waren 269.899 Dokumente registriert worden (vgl. Welt online vom 31.07.2016). Darüber hinaus sei die Zahl der Schusswaffen nicht weiter gestiegen und sank von 1,898 Millionen im ersten Halbjahr 2015 auf 1,894 Millionen im ersten Halbjahr 2016. Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel erklärte darüber hinaus: „Wir müssen weiter alles tun, um den Zugang zu tödlichen Waffen zu begrenzen und streng zu kontrollieren." (vgl. Deutschlandradio Kultur vom 29.07.2016). Ein schärferes Waffenrecht lehnt der Verband Deutscher Büchsenmacher und Waffenhändler (VDB) ab. Das werde die Sicherheit der Bürger in keiner Weise erhöhen. "Hauptproblem sind illegale Schusswaffen, die über Schwarzmärkte und das Darknet beschafft werden" (vgl. Welt online vom 31.07.2016). Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 4999 mit Schreiben vom 31. August 2016 namens der Landesregierung beantwortet. 1. Wie hat sich die Zahl der Kleinen Waffenscheine im ersten Halbjahr 2016 im Vergleich zum ersten Halbjahr 2015 in Nordrhein-Westfalen entwickelt? Im Nationalen Waffenregister (NWR) waren für Nordrhein-Westfalen zum Stichtag 30. Juni 2015 67.400 und zum Stichtag 30. Juni 2016 103.936 Kleine Waffenscheine erfasst. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/12794 2 Alle Zahlen stehen unter dem Vorbehalt der nach § 22 des Gesetzes zur Errichtung eines Nationalen Waffenregisters (Nationales-Waffenregister-Gesetz - NWRG) noch bis Ende 2017 andauernden Datenbereinigung. 2. Welche regionalen Unterschiede gibt es bei der Zahl der Waffenscheine in Nordrhein -Westfalen (Bitte die Zahlen für die 47 unterschiedlichen Kreispolizeibehörden auflisten)? Eine Erhebung dieser Daten ist nur mit erheblichem Verwaltungsaufwand möglich. In der zur Bearbeitung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit den zur Verfügung stehenden Ressourcen können die erbetenen Daten nicht erhoben werden. 3. Wie hat sich die Zahl der Schusswaffen in Nordrhein-Westfalen im ersten Halbjahr 2016 im Vergleich zum ersten Halbjahr 2015 in Nordrhein-Westfalen entwickelt? Im NWR waren für Nordrhein-Westfalen zum Stichtag 30. Juni 2015 959.315 und zum Stichtag 30. Juni 2016 948.680 erlaubnispflichtige Schusswaffen und erlaubnispflichtige wesentliche Teile von Schusswaffen erfasst. Alle Zahlen stehen unter dem Vorbehalt der nach § 22 NWRG noch bis Ende 2017 andauernden Datenbereinigung. Die vom Fragesteller in der Vorbemerkung zur Anfrage genannten Zahlen 1,898 bzw. 1,894 Millionen beziehen sich auf die Anzahl der Waffenbesitzkarten und nicht auf die Anzahl der registrierten Schusswaffen. Mit Stand 31. Januar 2016 sind im NWR für Deutschland ca. 5,8 Millionen erlaubnispflichtige Schusswaffen und erlaubnispflichtige wesentliche Teile von Schusswaffen erfasst (siehe Bundestagsdrucksache 18/7741). 4. Wie bewertet die Landesregierung das gegenwärtige Waffenrecht und sieht sie möglicherweise Handlungsbedarf? Das Waffenrecht liegt in der ausschließlichen Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes (Art. 73 Absatz 1 Nummer 12 GG). In seinem Nichtannahmebeschluss vom 23. Januar 2013 – 2 BvR 1645/10 hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass die Vorschriften des Waffengesetzes (WaffG), die den Umgang mit Waffen und Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung regeln (§ 1 Absatz 1 WaffG), von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden sind. Gleichzeitig hat das Bundesverfassungsgericht deutlich gemacht, dass dem Gesetzgeber bei der Erfüllung seiner aus Art. 2 Absatz 2 Satz 1 GG resultierenden Schutzpflichten zum Schutz der Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zukommt. In diesem Handlungsrahmen wird die Landesregierung bei zukünftigen Fortschreibungen des Waffenrechts Vorschläge unterstützen, bei denen die Belange der Waffenbesitzer mit den Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu einem vernünftigen Ausgleich gebracht werden. Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/12794