LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/12822 05.09.2016 Datum des Originals: 05.09.2016/Ausgegeben: 08.09.2016 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 5021 vom 3. August 2016 des Abgeordneten Frank Herrmann PIRATEN Drucksache 16/12629 Warnung und Kommunikation an die Bevölkerung in besonderen Lagen Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Durch die Amoktat in München ist die Kommunikation der Sicherheitsbehörden über sozialen Medien in den Blickpunkt des öffentlichen Interesses gerückt. Insbesondere Erreichbarkeit und Kommunikation über den Kurznachrichtendienst 'Twitter' haben für die Münchner Polizei im Verlauf des Einsatzes für den Kontakt zur Bevölkerung und den sich in der Stadt aufhaltenden Touristen eine wichtige Rolle gespielt. Das Land Nordrhein-Westfalen hat sich dafür eingesetzt, dass die Kommunen des Landes die vom Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe bereitgestellte App „NINA“ zur Warnung der Bevölkerung nutzen. Anlässlich der Amoklage in München hat die dortige Polizei zwei Stunden nach dem Vorfall über das dort eingesetzte System „Katwarn“ die Bevölkerung gewarnt. Zusätzlich informierte die Münchener Polizei die Bevölkerung und die Presse mehrsprachig über ihre SocialMedia-Kanäle, über ihren Twitter-Account erreicht sie ca. 200.000 Nutzer. Die Liveberichterstattung und die Teilnahme der Bevölkerung in den sozialen Medien hat dazu die Anforderungen an die Kommunikation der Polizei gewandelt und stellt diese vor neue Herausforderungen . Falschmeldungen, Desinformation und "Fakes" von Bildern und Videos erzeugen in der Bevölkerung den Bedarf für eine zeitnahe, gesicherte und vertrauenswürdige Kommunikation von Seiten der Polizei, auch in den Sozialen Medien. Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 5021 mit Schreiben vom 5. September 2016 namens der Landesregierung beantwortet. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/12822 2 1. In welchen Leitstellen der Polizei und Leitstellen der Katastrophenschutz- und Rettungskräfte wird MoWas und die App NINA noch nicht unterstützt und genutzt? Die Warnung der Bevölkerung obliegt gemäß §§ 3 und 4 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) den Gemeinden und Kreisen. Das modulare Warnsystem MoWaS und die App NINA sind Entwicklungen zur Warnung der Bevölkerung im Bereich des Katastrophenschutzes. Das Land unterstützt die Kreise und kreisfreien Städte als gesetzliche Aufgabenträger nach § 4 BHKG mit der Einführung von MoWaS und der App NINA. Die App NINA wird kostenlos durch das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) zur Verfügung gestellt. Das Land fördert darüber hinaus die Konzeption und Umsetzung von Warnkonzepten mit einem Betrag von 10 Millionen Euro. MoWaS wird bis Ende des Jahres in den Leitstellen der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehrbehörden gemäß § 28 BHKG fast flächendeckend genutzt werden können. Die Installation von MoWaS steht in fünf der Leitstellen nach § 28 BHKG aus Gründen vor Ort wie z. B. dem noch nicht abgeschlossenem Neubau der Leitstelle oder ungeklärten Fragen der baulichen Umsetzung mit dem Gebäudeeigentümer noch an. Hierbei handelt es sich um die Städte Dortmund und Remscheid, den Hochsauerlandkreis, den Märkischen Kreis, und den Kreis Wesel. Ein Einsatz von MoWaS in den Leitstellen der Kreispolizeibehörden entfällt aus den o. g. Gründen . Ergibt sich aus einer polizeilichen Einsatzlage die Notwendigkeit einer Warnung der Bevölkerung , erfolgt diese auch durch die Leitstellen der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr in enger Abstimmung mit den Polizeibehörden. 2. Wie sind die Leitstellen der Polizei im Umgang mit MoWas und NINA geschult worden ? Eine Schulung polizeilichen Personals erfolgt nicht (vgl. Antwort zu Frage 1). Die Mitarbeiter in den Leitstellen der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr werden in der Regel durch das BBK als Betreiber des Systems im Rahmen jeweils eintägiger Veranstaltungen seiner Akademie für Krisenmanagement, Notfallplanung und Zivilschutz (AKNZ) geschult. Die Schulungen werden in Absprache mit dem BBK auch vor Ort in den Leitstellen oder in der Warnzentrale des BBK in Bonn durchgeführt. Für einige wenige Leitstellen stehen diese Schulungen noch aus. 3. Welche Anforderungen stellt die Polizei an die Verifizierung einer Lage, bevor die Bevölkerung gewarnt wird? (Bitte um ausführliche Begründung) Aufgrund der Vielzahl möglicher Einsatzszenarien und den damit verbundenen Möglichkeiten und Aspekten einer Lageentwicklung kann abschließend keine allgemeingültige Aussage dahingehend getroffen werden, welche konkreten Anforderungen an die Verifizierung einer Lage gestellt werden, bevor die Bevölkerung gewarnt wird. Im Folgenden werden einige grundlegende Aspekte, die für die Bewertung der Erforderlichkeit einer Warnung relevant sind, erläutert. Die Maßnahme ist ein Teil der Lagebewältigung und somit ein Ausfluss der Beurteilung der Lage (Verifizierung der Lage). Die Lagebeurteilung umfasst die Auswahl, Analyse, Verknüpfung und Bewertung relevanter Lagefelder einschließlich ihrer Wechselwirkungen sowie möglicher Folgen polizeilichen Handelns. Besondere polizeiliche Lagen stellen meist komplexe und hochdynamische Handlungssituationen dar, die oftmals durch geringe, unvollständige, zum LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/12822 3 Teil widersprechende Einzelinformationen gekennzeichnet sind. Die Dynamik ist hier charakterisiert durch eine ständige Veränderung der Ausgangsbedingungen bzw. der Situation. Der Verifizierung einer Lage dienen Aufklärungsmaßnahmen und die Auswertung aller verfügbaren Informationen. Hierzu gehört auch der enge Austausch zwischen Polizei und den örtlichen nichtpolizeilichen Gefahrenabwehrbehörden und ihren Fachdiensten, die über besondere Erkenntnismöglichkeiten (z. B. Analysegeräte bei Schadstoffaustritten) verfügen. Darüber hinaus haben sich Behörden der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr wie auch die Polizei bei ihrem Tätigwerden nicht nur an der aktuellen Lage, sondern auch am Sicherheitsgefühl der Bevölkerung zu orientieren. Durch das Warnen der Bevölkerung soll eine präventive Wirkung erzielt, sachgerecht informiert und nicht unnötig beunruhigt werden. Dabei sind mögliche Folgen wie z. B. der Effekt von „Trittbrettfahrern“ oder auch der Ausbruch von Panik innerhalb der Bevölkerung in die Beurteilung der Lage einzubeziehen. Ebenso ist eine Warnung (Information) in Erwägung zu ziehen, wenn zwar objektiv keine Gefährdung der Öffentlichkeit gegeben ist, dies jedoch aufgrund subjektiver Wahrnehmung oder nicht korrekter Information durch nicht autorisierte Dritte geboten erscheint, um Unruhe und Fehlreaktionen in der Bevölkerung zu vermeiden bzw. diesen entgegenzuwirken. Eine Warnung ist spätestens angezeigt, wenn in Folge des Ereignisses eine gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben und Gesundheit für die Gesamtheit der Personen oder einer größeren Gruppe innerhalb eines bestimmten Gebietes vorliegt, und sie, bei zugrunde legen der zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt verfügbaren Informationen, zur Gefahrenminimierung in der konkreten Situation beitragen könnte. 4. Welche SocialMedia-Kanäle werden von den einzelnen Polizeipräsidien derzeit aktiv genutzt? (bitte eingehen auf Polizeipräsidien, genutzte Kanäle, Reichweiten und Einsatzzwecke) Die Polizei NRW betreibt bereits seit mehreren Jahren erfolgreich Facebook- und Twitter-Accounts . Bereits im Dezember 2014 war die Anzahl der Follower bei Facebook im 6-stelligen Bereich. In der Zeit vom 28.07. bis 03.08.2016 hatten die Behörden eine Reichweite (Anzahl der Personen, die mit den Beiträgen erreicht wurden zuzüglich "Gefällt mir" - Angaben, Kommentaren , geteilten Inhalten pp.) von rd. 2,3 Millionen und rd. 543.000 Beitragsinteraktionen (Häufigkeit, mit der Personen mit den Beiträgen interagiert haben). Folgende Polizeipräsidien haben einen Facebook-Account: PP Aachen PP Bonn PP Bielefeld PP Dortmund PP Düsseldorf PP Essen PP Gelsenkirchen PP Hagen PP Hamm PP Köln PP Krefeld PP Mönchengladbach PP Münster PP Oberhausen PP Recklinghausen PP Wuppertal LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/12822 4 Folgende Polizeibehörden haben einen Twitter-Account: PP Aachen PP Bielefeld PP Bonn PP Dortmund PP Düsseldorf PP Essen PP Gelsenkirchen PP Hagen PP Köln PP Oberhausen Die Polizei NRW betreibt einen gemeinsamen YouTube-Channel. Die Nutzung sozialer Netzwerke im Internet durch die Polizeibehörden des Landes NRW wurde erstmals mit Erlass im Juli 2014 geregelt. Zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben können die Polizeibehörden, als Ergänzung zu den herkömmlichen Medien, soziale Netzwerke im Internet nutzen. Dies betrifft aktuell die Internetportale „Facebook“, „Twitter“ und „YouTube“. Soziale Netzwerke können durch die Polizeibehörden zu folgenden Zwecken genutzt werden: Einsatzbegleitende Presse- und Öffentlichkeitsarbeit gem. PDV 100 (VS-NfD) Unterstützung der polizeilichen Kriminalprävention Unterstützung des polizeilichen Opferschutzes Unterstützung der polizeilichen Verkehrsunfallprävention anlassunabhängige Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Personalwerbung Die Veröffentlichung von personenbezogenen (einschließlich personenbeziehbarer) Daten und Ablichtungen von Personen in sozialen Netzwerken, gegen die polizeiliche Maßnahmen getroffen wurden bzw. werden sollen, ist derzeit nicht zulässig. Davon nicht betroffen sind Hinweise und Links ohne personenbezogene Daten bzw. Ablichtungen von Personen, mit denen auf Inhalte auf Websites der jeweiligen Polizeibehörde verwiesen wird. 5. Teilt die Landesregierung die Einschätzung, dass alle Polizeipräsidien offizielle SocialMedia-Kanäle nutzen sollten? Die Nutzung sozialer Medien in den Polizeibehörden NRW ist bereits geregelt. Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/12822