LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/12826 05.09.2016 Datum des Originals: 02.09.2016/Ausgegeben: 08.09.2016 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4991 vom 28. Juli 2016 der Abgeordneten Henning Höne, Karlheinz Busen und Holger Ellerbrock FDP Drucksache 16/12590 Ausweisung von Sondergebieten für Tierhaltungsanlagen – Welche Änderungen ergeben sich durch den neuen Entwurf des Landesentwicklungsplans? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Mit der Novellierung des Landesentwicklungsplans (LEP) beabsichtigt die rot-grüne Landesregierung weitere Einschränkungen für die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Betriebe. Die Errichtung von Stallbauten im Außenbereich soll dahingehend erschwert werden, dass die Errichtung von Tierhaltungsanlagen der gewerblichen landwirtschaftlichen Tierhaltung künftig nur noch in regionalplanerisch festgelegten Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereichen sowie als Erweiterung bestehender Betriebe in kleineren Ortslagen möglich sein soll. Es steht zu befürchten, dass gewachsene Strukturen in Frage gestellt werden, wenn Wirtschaftsflächen im Außenbereich, wo Gerüche und Lärm die Wohnbevölkerung weniger betreffen , nicht mehr möglich sind. Zudem erhöht die Auslagerung von Ställen in Industrie- und Gewerbegebiete den Druck auf landwirtschaftliche Fläche, da durch Zupachtungen für die ausreichende Futtergrundlage gesorgt werden muss. Die entsprechenden Regelungen finden sich im LEP in den Absätzen 3 und 4 von Ziel 2-3 „Siedlungsraum und Freiraum“, dessen Begründung im neuen LEP-Entwurf angepasst wurden . Laut Auskunft der Landesregierung (Drs 16/11749) diene das Ziel jedoch gerade der kompakten flächensparenden Siedlungsentwicklung und damit der Erhaltung landwirtschaftlicher Nutzflächen. Der Minister für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien und Chef der Staatskanzlei hat die Kleine Anfrage 4991 mit Schreiben vom 2. September 2016 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk, dem Minister für Inneres und Kommunales, dem Minister für Klimaschutz, Umwelt, LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/12826 2 Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz und dem Minister für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr beantwortet. Vorbemerkung der Landesregierung Das Ziel 2-3 normiert die Konzentration der Siedlungsentwicklung auf die regionalplanerisch festgelegten Siedlungsbereiche. Dabei liegt die Intention des Ziels nicht allein in der quantitativen Reduzierung des Freiflächenverbrauchs für Siedlungs- und Verkehrsfläche, sondern gleichermaßen in der Sicherung der qualitativen Vorzüge, die mit der Abgrenzung von Freiraum und Siedlungsraum verbunden sind. Den im Freiraum liegenden kleinen Ortsteilen einschließlich der dort vorhandenen Betriebe und damit auch der dort ggf. vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebe bzw. Tierhaltungsanlagen bleibt die Möglichkeit der Eigenentwicklung erhalten. Wie in der Beantwortung der Kleinen Anfrage 4561 (Drucksache 16/11749 vom 18.04.2016) bereits dargelegt, bleiben die nach § 35 BauGB im bauleitplanerischen Außenbereich privilegierten Vorhaben von der Regelung des LEP-Ziels 2-3 unberührt. Dies betrifft auch die von der Privilegierung erfassten Tierhaltungsanlagen, die keiner Bauleitplanung bedürfen. Die Gemeinden können für solche Vorhaben Bauleitplanung betreiben, wenn und soweit sie diese Vorhaben fein-steuern möchten. Insgesamt dient das Ziel 2-3 damit auch der durch die Landwirtschaft im Beteiligungsverfahren geforderten Erhaltung landwirtschaftlicher Nutzflächen. 1. Welche Auswirkungen haben die jüngsten Änderungen bei Ziel 2-3 auf die landwirtschaftliche Praxis? Der Wortlaut des Ziels 2-3 wurde nach dem zweiten Beteiligungsverfahren zum LEP-Entwurf nicht mit Auswirkung auf die landwirtschaftliche Praxis geändert. In den Erläuterungen wurde nach dem 2. Beteiligungsverfahren klargestellt, dass Änderungen vorhandener, bereits genehmigter landwirtschaftlicher Betriebe, die nur der Aufrechterhaltung des bereits genehmigten Betriebes dienen, nach der Vorschrift des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB weiterhin möglich sind, insbesondere, wenn sie nicht mit einer baulichen Erweiterung verbunden sind und sie dem Umweltschutz oder dem Tierwohl dienen. 2. Welche vergleichbaren raumordnerischen Vorgaben existieren in anderen Bundesländern ? In den Raumordnungsplänen aller Bundesländer werden Regelungen getroffen, die dem raumordnungspolitischen Leitbild der "dezentralen Konzentration", der Reduzierung der Flächeninanspruchnahme und dem Vorrang der Innen- vor der Außenentwicklung Rechnung tragen . Dabei wird Orten bzw. Ortsteilen ohne besondere Funktion eine angemessene "Eigenentwicklung " zugestanden. Eine Vergleichbarkeit konkreter Regelungen in den einzelnen Bundesländern ist dabei jedoch nicht gegeben, da diese in den Ländern jeweils in Gesamtkonzepte der raumordnerischen Steuerung eingebunden sind. Bezogen auf Tierhaltungsanlagen ist darauf zu verweisen, dass erst im Rahmen der BauGB- Novelle von 2013 eine Einschränkung der Privilegierung der gewerblichen Tierhaltungsanlagen im Außenbereich in § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB erfolgte. Insoweit konnten sich die Landesentwicklungspläne , die in den meisten Bundesländern vor 2013 erarbeitet wurden, mit dieser Thematik nicht in vergleichbarer Weise wie der Entwurf des LEP NRW befassen. Jüngere Landesentwicklungspläne setzen sich dagegen durchaus auch mit Tierhaltungsanlagen auseinander. Beispielsweise trifft der LEP 2013 des Landes Sachsen in seinen Erläu- LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/12826 3 terungen die Aussage, dass im Zusammenhang mit der Tierhaltung stehende bauliche Anlagen zulässig sind, soweit diese einem landwirtschaftlichen Betrieb gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dienen. Weiter formuliert der LEP des Landes Sachsen: “Allerdings sollen diese, soweit ohne Bezug zu bisherigen Stallanlagen und agrarstrukturell vertretbar, die raumordnerisch gesicherten Böden möglichst geringfügig in Anspruch nehmen. Der Erweiterung und Erneuerung von Stallanlagen sollte zur Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme Vorrang vor Neubauten eingeräumt werden.“ (LEP 2013 Sachsen, S. 136). Auch der Landesentwicklungsplan Thüringen befasst sich mit der Tierhaltung und erlaubt der Regionalplanung die Ausweisung von entsprechenden Vorbehaltsgebieten, die jedoch nicht zu einer Konzentration von Tierhaltungsanlagen führen dürfen, weil nach Darlegung des LEP Thüringen dies neben einer stärkeren Gefahr für die Schutzgüter Boden und Wasser zu einer Belastung der Einwohner dieser Räume führen kann. Die Gesamtzahl der Tierplätze aller Tierhaltungsanlagen einer Region muss sich in Thüringen an der überbetrieblich betrachteten Aufnahmekapazität der Böden dieser Region orientieren (vgl. LEP Thüringen, S. 106). 3. Zu welchem Anteil beruht derzeit die tägliche Flächeninanspruchnahme auf der Errichtung oder Erweiterung von Tierhaltungsanlagen für die gewerbliche Landwirtschaft ? Angaben zur Flächeninanspruchnahme durch Errichtung oder Erweiterung von Tierhaltungsanlagen für die gewerbliche Landwirtschaft liegen der Landesregierung nicht vor. Die (gesamte) Gebäude- und Freifläche der Land- und Forstwirtschaft wird in der Flächenerhebung des Landesbetriebs Information und Technik NRW (IT.NRW) für den Stichtag 31.12.2015 mit 46.172 ha angegeben. Somit nehmen die Gebäude- und Freiflächen für Landund Forstwirtschaft mehr als 10 % der gesamten Gebäude- und Freifläche in NRW ein. Die derzeitige Zunahme der Gebäude- und Freifläche für Land- und Forstwirtschaft beträgt im Durchschnitt ca. 1 ha pro Tag. Dies entspricht einem Zehntel des landesweiten Siedlungsund Verkehrsflächenwachstums. 4. Welche konkreten Auswirkungen hat Ziel 2-3 nach Einschätzung der Landesregierung auf die Verringerung der täglichen Flächeninanspruchnahme und damit der Erhaltung landwirtschaftlicher Nutzflächen? Ziel 2-3 dient vor allem der Sicherung der kompakten Siedlungsentwicklung und damit der qualitativen Sicherung des Freiraums und des Siedlungsraums. Dabei lässt sich der Beitrag des Ziels 2-3 zur Reduktion der täglichen Flächeninanspruchnahme nicht quantifizieren. 5. Inwiefern wurde der von der Landwirtschaft geäußerten Kritik an Ziel 2-3 im aktuellen Entwurf Rechnung getragen? Um beispielsweise die Anregung des Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverbandes aufzugreifen , wurde in den Erläuterungen zu Ziel 2-3 die bereits in der Antwort zu Frage 1 dargelegte Ergänzung vorgenommen. Die Schwellenwerte für im Außenbereich privilegierte Tierhaltungs - und Biogasanlagen sind im Übrigen im Baurecht festgelegt; insofern ist auch dort über deren ggf. erforderliche oder erwünschte Änderung zu entscheiden. Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/12826