LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/12886 09.09.2016 Datum des Originals: 08.09.2016/Ausgegeben: 14.09.2016 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 5022 vom 4. August 2016 des Abgeordneten Marc Lürbke FDP Drucksache 16/12647 Verfassungswidriges „Ultimatum“ der Essener SPD im Fall Hinz? Wie schätzt die Landesregierung die Rechtslage im Hinblick auf einen möglichen Anfangsverdacht der Abgeordnetennötigung ein? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Aktueller Berichterstattung zufolge hat der Vorstand der SPD in Essen der Bundestagsabgeordneten Petra Hinz am 01.08.2016 ein Ultimatum gestellt, ihr Bundestagsmandat binnen 48 Stunden niederzulegen. „Ich habe ihr den Beschluss per Mail mitgeteilt und darauf keine Antwort erhalten“, sagte Parteichef und NRW-Justizminister Thomas Kutschaty der „Westdeutschen Allgemeinen Zeitung“ (WAZ). Das „Ultimatum“ ist Stand heute ohne Konsequenzen verstrichen. Nach Medienberichten sei diese Maßnahme der Essener SPD jedoch verfassungswidrig: „Wer einen Bundestagsabgeordneten rechtswidrig „durch Drohung mit einem empfindlichen Übel nötigt, seine Befugnisse nicht ... auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft“. So steht es im Strafgesetzbuch. „Abgeordnetennötigung“ ist ein Vergehen gegen die Demokratie. Der SPD-Unterbezirk Essen hat der Essener Abgeordneten Petra Hinz, der Genossin mit dem gefälschten Lebenslauf, am Montag ein Ultimatum gestellt: Binnen 48 Stunden habe sie auf ihr Bundestagsmandat zu verzichten - sonst drohe als größtes anzunehmendes Übel der Rauswurf aus der Partei. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/12886 2 Mit dem hilflosen Versuch, Druck auf die lügnerische Genossin auszuüben, hat sich die SPD in Nordrhein-Westfalen selbst geschadet. Wenn eine Partei per Ultimatum Druck auf einen Parlamentarier ihrer Fraktion ausübt, ist das - egal ob strafbar oder nicht - verfassungswidrig. Eine Partei, die versucht, mit welchen Gründen auch immer, einen Abgeordneten aus dem Bundestag herauszuschießen, erweckt den Eindruck, dass sie vor dem Parlament keinen Respekt hat.“ (Vgl. „Petra Hinz und die SPD: Total verrannt“. Spiegel Online: http://www.spiegel.de/politik/deutschland/fall-petra-hinz-vergehen-gegen-die-demokratie-a- 1105999.html). Geregelt ist die Strafbarkeit der Nötigung eines Abgeordneten in § 106 StGB: „1) Wer 1. den Bundespräsidenten oder 2. ein Mitglied a) eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes, b) der Bundesversammlung oder c) der Regierung oder des Verfassungsgerichts des Bundes oder eines Landes rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel nötigt, seine Befugnisse nicht oder in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.“ Der Justizminister hat die Kleine Anfrage 5022 mit Schreiben vom 8. September 2016 namens der Landesregierung beantwortet. 1. Wie schätzt die Landesregierung in dem geschilderten Fall die Rechtslage im Hinblick auf einen möglichen Anfangsverdacht der Abgeordnetennötigung ein? 2. Wie beurteilt die Landesregierung die verfassungsrechtliche Seite des „Ultimatums“ mit Blick auf das freie Mandat der Abgeordneten? 3. Inwiefern handelt es sich aus Sicht der Landesregierung bei einem Ausschluss aus der SPD um ein „empfindliches Übel“ laut § 106 StGB? Die Fragen 1, 2 und 3 werden zusammen beantwortet. Meine Appelle an die Abgeordnete Hinz, ihr Bundestagsmandat niederzulegen, greifen nicht in das freie Mandat der Abgeordneten (Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes) ein. Die Konfrontation mit öffentlich zum Ausdruck gebrachten Erwartungshaltungen und politischem Druck sind dem Abgeordnetenstatus immanent. Welche Schlüsse Abgeordnete daraus ziehen, bleibt wegen des freien Mandats ihre persönliche Entscheidung. Dies gilt auch für die Abgeordnete Hinz, worauf ich wiederholt hingewiesen habe. Diese Bewertung wird auch von namhaften Staatsrechtlern geteilt. So hat sich Prof. Dr. Morlok gegenüber der Rheinischen LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/12886 3 Post vom 6. August dahingehend geäußert, dass die Behauptung, dass die SPD damit das rechtlich Zulässige überschritten habe, „natürlich Quatsch“ sei. Die Aufforderung, das Bundestagsmandat binnen 48 Stunden niederzulegen, war im Übrigen nicht mit der Ankündigung verknüpft, im Falle eines fruchtlosen Ablaufs der Frist werde ein Parteiordnungsverfahren eingeleitet. Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/12886