LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/12892 09.09.2016 Datum des Originals: 08.09.2016/Ausgegeben: 14.09.2016 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4996 vom 28. Juli 2016 des Abgeordneten Hanns-Jörg Rohwedder PIRATEN Drucksache 16/12597 Pestizideinsatz in Schutzgebieten Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Bei der Sachverständigenanhörung zur Landesnaturschutzgesetzesnovelle am 30.5.2016 wurde die Frage eines Pestizidverbotes in Naturschutzgebieten und Natura 2000–Gebieten aufgeworfen. Eine Auflistung der in diesem Zusammenhang gemeinten zugelassenen Pflanzenschutzmittel , herausgegeben vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit findet sich unter diesem Link: www.bvl.bund.de/SharedDocs/Downloads/04_Pflanzenschutzmittel/psm_uebersichtsliste .pdf?__blob=publicationFile&v=33 Der Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage 12597 mit Schreiben vom 8. September 2016 namens der Landesregierung beantwortet. 1. In welchem Umfang werden Pestizide in den unterschiedlich formulierten Formen (Spritzmittel, Granulate, Saatgutbeizen etc.) in Naturschutzgebieten und Natura 2000-Gebieten eingesetzt? Über den Umfang der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Naturschutzgebieten und Natura 2000-Gebieten liegen der Landesregierung keine Informationen vor. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/12892 2 2. Welche Einschränkungen gibt es für die Anwendungen? Einschränkungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Naturschutzgebieten und Natura 2000-Gebieten können sich aus dem Pflanzenschutzrecht oder dem Naturschutzrecht ergeben. Eine pauschale Beantwortung für alle Pflanzenschutzmittel oder alle Schutzgebiete ist nicht möglich. Viele Naturschutzgebiets-Verordnungen bzw. Landschaftspläne enthalten in Abhängigkeit vom jeweiligen Schutzzweck z.T. auch räumlich begrenzte Bewirtschaftungsauflagen, zu denen auch das Verbot der Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel gehören kann. Da die Sicherung der Qualität wertvoller Grünlandflächen aufgrund deren negativer ökologischer Entwicklung erforderlich wurde, ist mit dem Grünlanderlass vom 24.04.2015 der Weg beschritten worden, die grünlandgeprägten Naturschutzgebietsverordnungen bis Ende 2018 anzupassen. Hierzu gehört auch das Verbot des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln auf den Grünlandflächen. Eine punktuelle Beseitigung von z. B. Acker-Kratzdistel und Stumpfblättrigem Ampfer bleibt in Ausnahmefällen möglich. Allgemeine Einschränkungen aus dem Pflanzenschutzrecht ergeben sich vorrangig aus den Vorschriften der §§ 12 und 13 des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) . Demnach dürfen z.B. Pflanzenschutzmittel in Schutzgebieten ohne Genehmigung nur auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Freilandflächen angewendet werden. Bei der Anwendung ist es gemäß § 13 Absatz 1 PflSchG darüber hinaus verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. Diese Regelung entspricht den artenschutzrechtlichen Verboten des § 44 Absatz 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Spezielle Einschränkungen des Pflanzenschutzrechts ergeben sich aus § 4 der Pflanzenschutz -Anwendungsverordnung. Demnach dürfen Pflanzenschutzmittel, die aus einem der in den dortigen Anlagen 2 oder 3 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, in Naturschutzgebieten nicht angewandt werden, es sei denn, dass eine Anwendung in der Schutzregelung ausdrücklich gestattet ist oder die Naturschutzbehörde die Anwendung ausdrücklich gestattet. Hinsichtlich der Natura 2000-Gebiete gilt das allgemeine Verrschlechterungsverbot des § 33 Absatz 1 BNatSchG, wonach alle Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können, unzulässig sind. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/12892 3 3. Welche Kontrollen zur Einhaltung der pflanzenschutzrechtlichen Bestimmungen gibt es in Schutzgebieten (Naturschutzgebiete und Natura 2000-Gebiete)? 4. Wie viele Kontrollen wurden von wem in den letzten drei Jahren durchgeführt? Angaben zur Zahl der Kontrollen sind nicht möglich, da die Kontrolle zur Einhaltung pflanzenschutzrechtlicher Bestimmungen durch den Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragtem in bzw. außerhalb von Schutzgebieten kein statistisches Merkmal bei der Dokumentation von Kontrollen und eine Auswertung unter diesem Aspekt nicht möglich ist. 5. Wie viele Verstöße (besonders gegen § 4 Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung ) wurden in den letzten drei Jahren bei den Landschaftsbehörden gemeldet, weil sie bei Kontrollen festgestellt wurden oder auf andere Weise? Bitte listen Sie auf, um welche Arten von Verstößen es sich handelte und wie sie geahndet wurden ! Zuständige Behörde für die Überwachung der Ge- und Verbote innerhalb von Schutzgebieten sind gemäß § 3 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 9 Landschaftsgesetz NRW die Kreise und kreisfreien Städte als untere Landschaftsbehörden. Eine landesweite Statistik, welche der 3190 Naturschutzgebiete (Stand März 2016) welche Verbote enthalten und gegen welche Verbote verstoßen wurde, existiert nicht. Verstöße gegen § 4 Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung unterliegen der Zuständigkeit des Direktors der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragtem. Dort wurden keine Verstöße gemeldet. Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/12892