LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/12904 13.09.2016 Datum des Originals: 12.09.2016/Ausgegeben: 16.09.2016 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 5036 vom 9. August 2016 des Abgeordneten Dr. Günther Bergmann CDU Drucksache 16/12675 Grenzüberschreitende Kooperationen zwischen Deutschland und Niederlanden erleichtern Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Nicht erst seit Umsetzung des Schengen-Abkommens bestehen auch zwischen Deutschland und den Niederlanden viele private und staatliche grenzüberschreitende Kooperationen, die sich in den letzten Jahrzehnten kontinuierlich verfestigten. So kann etwa der Kreis Kleve, der von Emmerich am Rhein im Norden bis nach Straelen im Süden eine rund 140 km lange „Grenze“ zu den Niederlanden hat, auf zahlreiche solcher Aktivitäten verweisen. Beispiele für staatliche Zusammenarbeit gibt es viele: So sind an der seit 2007 bestehenden Kooperation „Polizeiliche Euregio Rhein-Maas-Nord“ auf deutscher Seite die Kreispolizeibehörden Kleve, Krefeld, Mönchengladbach und Viersen sowie die Bundespolizei und auf niederländischer Seite die Politie Limburg-Noord und die Koninklijke Marechaussee beteiligt. Ziel ist es, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Polizei zu verbessern, um etwa auf dem Gebiet der Bekämpfung von Einbruchskriminalität effizienter zu werden. Beim Rettungswesen kommt es häufig vor, dass die Uni-Klinik Radboud Nijmegen und der Rettungshubschrauber „Lifeliner“ aus Venlo bei Bedarf in die deutschen Hilfsmaßnahmen integriert werden. Bis dato sind aber niederländische und deutsche Einsatzkräfte nicht einfach in die Rettungskette des jeweils anderen Landes einzubinden, da die Vorschriften sowie die Kompetenzen und Rechte der Einsatzkräfte unterschiedlich sind. Ähnliches gilt für den Bereich Feuerwehr, wie ein Beispiel aus Kleve zeigt. Dort kann auf Basis einer staatsvertraglichen Vereinbarung die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Kleve – Löschzug Rindern – den Kameraden im benachbarten Millingen aan de Rijn ihre Fertigkeiten bereitstellen . Es fehlt jedoch eine staatsvertragliche Regelung, damit auch die Brandweer Millingen aan de Rijn Gleiches auf deutschem Gebiet darf. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/12904 2 Die beiden Feuerwehrgruppen haben ähnliche Problemstellungen und möchten zusammen Lösungsstrategien bzgl. gemeinsamer Ausbildung, realistischer Übungen und Trainingsmaßnahmen unter Realbedingungen erarbeiten. Als dies fließt in das von der Euregio Rhein-Waal, der Interreg Deutschland Nederland sowie der EU geförderte Projekt „Veiligheid zonder Grenzen “ (Sicherheit ohne Grenzen) der Brandweer Millingen aan de Rijn und der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Kleve, Löschzug Rindern, ein. Befugnisse, Haftungs- und Versicherungsfragen oder Sonderrechte im Straßenverkehr sind häufig Gegenstand fachlicher Beratungen und Nachfragen speziell zwischen Rettungsdienstträgern und Ministerien; eine rechtssichere Lösung ist jedoch bis heute nicht absehbar. Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 5036 mit Schreiben vom 12. September 2016 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter und dem Minister für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien und Chef der Staatskanzlei beantwortet. Vorbemerkung der Landesregierung Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Nordrhein-West-falen und den Niederlanden ist auf allen Ebenen generell ausgesprochen gut. Bereits mit dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Königreich der Niederlande über grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörper-schaften und anderen öffentlichen Stellen vom 23. Mai 1991 - GV. NRW. 1991 S. 530 - (sogenanntes „Anholter Abkommen“) wurde ein Staatsvertrag geschlossen, der den kommunalen Gebietskörperschaften und anderen öffentlichen Stellen die Möglichkeit einer grenz-überschreitenden Zusammenarbeit im Rahmen der ihnen nach innerstaatlichem Recht zustehenden Befugnisse eingeräumt. Diese Zusammenarbeit kann in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung gemäß Artikel 6 des „Anholter Abkommens“ konkretisiert werden. Für den Brandschutz und die Hilfeleistung sind die Gemeinden Aufgabenträger. In Nordrhein- Westfalen haben eine Reihe von Gemeinden im Grenzgebiet von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen auf der Grundlage des „Anholter Abkommens“ zu schließen und mit den auf niederländischer Seite zuständigen Stellen Kooperationsvereinbarungen über die gegenseitige Unterstützung bei der Brandbekämpfung und Hilfeleistung abgeschlossen . Die Gemeinden gestalten die grenzüberschreitende Zusammenarbeit nach örtlichen Bedürfnissen im Zusammenwirken mit den niederländischen Partnern. Die gegenseitige Nachbarschaftshilfe im Grenzgebiet ist über viele Jahre hinweg gelebte und geübte Praxis. Alle beteiligten Stellen sind sich der Chancen dieses solidarischen Zusammenwirkens und zugleich ihrer besonderen Verantwortung bei diesem Thema bewusst. Dem eigenständigen Handeln der Kommunen im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit wurde auch durch den jüngst novellierten § 40 Abs. 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) Rechnung getragen, der eine Hilfeleistung im Rahmen solcher Kooperationsvereinbarungen ohne Einschaltung der Aufsichtsbehörden ermöglicht . Zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit auf diesem Gebiet haben sich zudem fachliche Netzwerke sowie soziale Kontakte entwickelt, die regelmäßig für ein schnelles und koordiniertes Eingreifen im Bedarfsfall genutzt werden. Hilfestellungen werden in verschiedenen Bereichen grenzüberschreitender Zusammenarbeit dabei vielfach auch im Rahmen der euregionalen Aktivitäten angeboten. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/12904 3 1. Bietet die Landesregierung den aus Deutschland und den Niederlanden kommenden Kooperationspartnern Hilfen bei deren Aktivitäten an? 2. Sind der Landesregierung die rechtlichen Schwierigkeiten bei grenzüberschreitenden Kooperationen etwa auf dem Gebiet der Feuerwehr bekannt? Die Fragen 1. und 2. werden im Hinblick auf die Vorbemerkung und auf Grund des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet. Dabei sind die Aufgaben, die die Feuerwehren im Bereich Brandschutz und Hilfeleistung einerseits und andererseits zum Teil im Rettungswesen wahrnehmen, differenziert darzustellen: In Nordrhein-Westfalen sind die Gemeinden für den Brandschutz und die Hilfeleistung Aufgabenträger . Es gibt zahlreiche, sehr unter-schiedliche Kooperationsvereinbarungen, die zwischen Gemeinden im Grenzgebiet auf nordrhein-westfälischer Seite und den auf nieder-ländischer Seite zuständigen Stellen über die gegenseitige Unter-stützung bei der Brandbekämpfung und Hilfeleistung geschlossen wurden. Die Ausgestaltung dieser Vereinbarungen erfolgt jeweils nach den örtlichen Bedürfnissen. Hilfestellungen gibt es dabei beispielsweise innerhalb von euregionalen Arbeitsgruppen, in denen Rahmenbedingungen für eine Kooperation sowie Fragestellungen erarbeitet, optimiert und festgelegt werden können. Die Teilnahme an derartigen Arbeitsgruppen bzw. -kreisen steht Landesvertretern offen, so dass Informationen ausgetauscht und bei Handlungsbedarf aufgegriffen werden können. Rechtliche Schwierigkeiten bei grenzüberschreitenden Kooperationen auf dem Gebiet der Brandbekämpfung und Hilfeleistung sind an das Ministerium für Inneres und Kommunales bisher weder durch die Euregios noch durch einzelne Kommunen heran getragen worden. Aufgabenträger für den Rettungsdienst in Nordrhein-Westfalen sind die Kreise und kreisfreien Städte. Eine Zusammenarbeit erfolgt bisher – wie auch für den Brandschutz dargestellt – nach den örtlichen Bedürfnissen in Abstimmung der jeweils zuständigen Stellen. In einem am 25.08.2016 geführten Gespräch mit einem Vertreter des niederländischen Ministeriums für Sicherheit und Justiz zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen NRW und den Niederlanden wurden mögliche – auch rechtliche – Unsicherheiten angesprochen. Zur Konkretisierung tatsächlich vorhandener Schwierigkeiten in der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit (oder einer Identifikation von „Best Practices“) und als Grundlage für daraus zu entwickelnde Lösungsansätze und / oder Hilfestellungen wird das MGEPA eine Umfrage bei den Bezirksregierungen und Euregios durchführen. Nach Vorliegen der Ergebnisse ist eine gemeinsame Bewertung und Abstimmung des weiteren Vorgehens mit dem Vertreter des niederländischen Ministeriums für Sicherheit und Justiz noch in diesem Jahr vorgesehen. 3. Wie kann die grenzüberschreitende Feuerwehr-Kooperation zwischen Kleve-Rindern und Millingen aan de Rijn rechtssicher gestaltet werden? Den rechtlichen Rahmen für eine grenzüberschreitende Kooperation im Brandschutz und der Hilfeleistung bilden - wie in den Vorbemerkungen beschrieben - im Wesentlichen das „Anholter Abkommen“ und die auf dieser Grundlage geschlossenen Vereinbarungen der Gemeinden sowie das Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz. Die Klärung von Einzelfragen der Umsetzung von Maßnahmen innerhalb einer Kooperationsvereinbarung erfolgt durch die kommunalen Aufgabenträger. Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/12904