LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/1292 02.11.2012 Datum des Originals: 31.10.2012/Ausgegeben: 07.11.2012 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 519 vom 1. Oktober 2012 des Abgeordneten Kai Abruszat FDP Drucksache 16/1022 Nationalparkplanungen: Auf welcher Rechtsgrundlage fußt nach Auffassung der Landesregierung die Regelungskompetenz des Kreises Lippe für die Planung eines Nationalparks? Der Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage 519 mit Schreiben vom 31. Oktober 2012 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Inneres und Kommunales beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Der Kreis Lippe setzt sich seit mehreren Jahren für einen Nationalpark ein und wird dabei von der Landesregierung unterstützt. In Folge dessen hat der Kreis Lippe die „Federführung der vorbereitenden Planung“ für einen Nationalpark. Die Bereiche der Senne und des Teutoburger Waldes umfassen vier Kreise, die – je nach geplanter Gebietskulisse – von der Einrichtung eines Nationalparks tangiert werden. § 2 Abs.2 der Kreisordnung begrenzt den Wirkungsbereich eines Kreises zunächst auf das Kreisgebiet. 1. Welche Kompetenzen und Aufgaben umfasst die „Federführung der vorbereitenden Planung“? Bei der Initiative zur Einrichtung eines Nationalparks Teutoburger Wald handelt es sich um eine Initiative des Kreises Lippe. Wie in der Kleinen Anfrage richtig dargestellt, setzt sich der Kreis Lippe bereits seit mehreren Jahren für einen Nationalpark ein. Beschlüsse des Kreistages des Kreises Lippe bilden die Grundlage für das Handeln des Kreises. Der Kreistag des Kreises Lippe entscheidet dabei nach eigenem Ermessen. Zur vorbereitenden Planung gehören danach u.a. Überlegungen zum Suchraum, das Führen von Konsensgesprächen, die Verfeinerung der Zielkonzeption. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/1292 2 2. Was ist die Rechtsgrundlage für die Federführung des Kreises bei einer Nationalpark-Ausweisung, für die gemäß § 43 Landschaftsgesetz das Umweltministerium zuständig ist? 3. Wurde die Übertragung der Federführung auf den Kreis Lippe mit den übrigen räumlich betroffenen Kreisen abgestimmt? Wie zuvor in der Antwort zu Frage 1. dargelegt, geht die Initiative zur Einrichtung eines Nationalparks Teutoburger Wald federführend vom Kreis Lippe aus. Die Ausweisung eines Nationalparks erfolgt gemäß § 43 Abs. 1 Landschaftsgesetz durch die oberste Landschaftsbehörde. 4. Wurden Aufgaben von der obersten auf die untere Landschaftsbehörde delegiert? Nein. 5. Wenn ja, in welcher (Rechts-)form ist dies geschehen? Siehe Antwort zu Frage 4.