LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/12931 14.09.2016 Datum des Originals: 14.09.2016/Ausgegeben: 19.09.2016 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 5068 vom 19. August 2016 der Abgeordneten Henning Höne, Marc Lürbke und Dirk Wedel FDP Drucksache 16/12742 Beeinträchtigung von Rettungskräften durch Falschparker – Was sagt die Landesregierung zu diesem Problemfeld? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Immer wieder kommt es zu dramatischen Situationen, in denen Sekunden über Leben und Tod entscheiden können und Rettungskräfte deshalb schnellstens an Einsatzorte gelangen müssen. Die Möglichkeit der freien Zufahrt für Rettungs- und Einsatzkräfte von Feuerwehr, Polizei und medizinischem Rettungsdienst auch in eng befahrbare Straßen muss daher gewährleistet werden. Gelingt die problemlose Zufahrt nicht, kann dringend erforderliche Hilfe unter Umständen zu spät am Einsatzort ankommen und Menschen müssen ihr Leben lassen. Es ist deshalb nachvollziehbar und richtig, dass Rettungskräfte im Einsatz auch falsch geparkte Automobile beschädigen, um schnellstmöglich zum Einsatzort zu kommen und dort Menschen in Not- und Gefahrensituationen helfen zu können. Zu solchen Situationen ist es in der Landeshauptstadt Düsseldorf in diesem Jahr bereits 16 Mal gekommen. Nach Presseberichten regulierte die Stadtverwaltung der Landeshauptstadt Düsseldorf jedoch im laufenden Jahr bereits alle 16 Schäden an den verbotswidrig abgestellten privaten Kraftfahrzeugen, da – ungeachtet einer möglichen Mithaftung der Falschparker – eine entsprechende Klage gegen den Falschparker „meist teurer [sei] als gleich den ganzen Schaden zu übernehmen“ (Rheinische-Post, 19. August 2016). Für entsprechende Situationen hat die Feuerwehr teilweise aufgrund des besonders in Metropolen sehr begrenzten Parkraumangebotes sogar Verständnis. Sie weist jedoch darauf hin: „Wenn die Müllabfuhr kommt, geht’s ja auch“ (Rheinische-Post, 19. August 2016). Es ist deshalb zwingend erforderlich, die Bürger dafür zu sensibilisieren, nicht in Parkverbotszonen zu parken und dabei über die möglichen haftungsrechtlichen Folgen des Falschparkens aufzuklären . LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/12931 2 Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 5068 mit Schreiben vom 14. September 2016 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter beantwortet. 1. Zu welchen Schäden ist es durch bzw. bei im Einsatz befindlichen Rettungskräften in den nordrhein-westfälischen Kommunen aufgrund von Falschparkern in den letzten fünf Jahren gekommen? (Bitte Anzahl der Schäden nach Jahren und einzelgemeindlich angeben.)? 2. Welchen Schaden haben dabei die öffentlichen Haushalte genommen? (Bitte detailliert angeben.) Der Landesregierung liegen keine Daten zur Beantwortung dieser Fragen vor. Die Daten wären nur mit erheblichem zusätzlichen Aufwand zu ermitteln. Eine Erhebung ist daher, in der für die Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit, nicht möglich. 3. Inwiefern sensibilisiert die Landesregierung an potenziellen Gefahrenstellen für die besondere Bedeutung von Rettungswegen? Die Kreise und kreisfreien Städte in Nordrhein-Westfalen nehmen die Aufgabe „Rettungsdienst “ wahr. Die Gemeinden sind zuständig für die Feuerwehren. Diesen Gebietskörperschaften sind die Gefahrenstellen in ihrem Zuständigkeitsgebiet bekannt. Die örtliche Nähe ermöglicht es den Kommunen, speziell auf die betroffenen Stellen und die Situation vor Ort zugeschnittene Aktionen durchzuführen und die Bürgerinnen und Bürger für das Thema „Freihalten von Rettungswegen“ zu sensibilisieren. 4. Wie können die Kommunen besser über ihre rechtlichen Möglichkeiten in Falschparker -Fällen – z.B. durch Teilklagen gegen den Parker in Höhe einer typischen Haftungsquote – unterrichtet werden? Es obliegt den Kommunen im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung als eigene Aufgabe, sich über die für die Geltendmachung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche zielführende Strategie zu unterrichten. Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/12931