LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/12933 14.09.2016 Datum des Originals: 14.09.2016/Ausgegeben: 19.09.2016 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 5039 vom 8. August 2016 des Abgeordneten Matthias Kerkhoff CDU Drucksache 16/12678 Zugewiesene Unterkünfte für Flüchtlinge Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die Tageszeitung WESTFALENPOST berichtet in ihrer Ausgabe vom 03.08.2016, dass eine Gruppe von 36 Flüchtlingen, die ihnen zugewiesene Einrichtung in Meschede nicht akzeptiert hat und auf eigene Kosten wieder in ihre ursprüngliche Einrichtung in Bad Berleburg zurückgefahren sind. Von dort seien sie in andere Einrichtungen verteilt worden. In der Ausgabe vom 05.08.2016 wird berichtet, dass von der Sanktionierung des Verhaltens abgesehen werde. Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 5039 mit Schreiben vom 14. September 2016 namens der Landesregierung beantwortet. 1. Wie oft ist es vorgekommen, dass Flüchtlinge, die ihnen zugewiesene Unterkunft nicht akzeptiert haben und sich geweigert haben dort einzuziehen? 2. Welche Reaktionen hat es in den jeweiligen Fällen gegeben? (bitte auflisten) Zu der Zahl der Fälle liegen der Landesregierung keine statistischen Daten vor. Eine Abfrage bei den Bezirksregierungen hat ergeben, dass in den Fällen, in denen Asylsuchende sich weigerten, die für sie vorgesehene Unterkunft zu beziehen, grundsätzlich im Rahmen von vermittelnden Gesprächen auf eine Lösung hingewirkt wurde. In den meisten Fällen wurde der Verbleib in der zunächst vorgesehenen Einrichtung sichergestellt. In Einzelfällen wurde eine Verlegung in eine andere Eirichtung vereinbart, um Eskalationen zu vermeiden. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/12933 2 3. Welche Sanktionsmöglichkeiten stehen grundsätzlich zu Verfügung? 4. Wieso wurde darauf verzichtet, das Verhalten dieser Gruppe zu sanktionieren? 5. Wie bewertet die Landesregierung den Verzicht auf Konsequenzen in der Wirkung auf andere Flüchtlinge? Nach § 47 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) sind Asylsuchende verpflichtet, in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Sanktionsmöglichkeiten bei Verstößen sieht der Bundesgesetzgeber nicht vor. Die Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz werden allerdings nur in der vorgesehenen Aufnahmeeinrichtung erbracht. Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/12933