LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/12941 15.09.2016 Datum des Originals: 15.09.2016/Ausgegeben: 20.09.2016 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 5073 vom 20. Februar 2016 des Abgeordneten Frank Herrmann PIRATEN Drucksache 16/12755 Welchen Beitrag leistet Videoüberwachung mit Gesichtserkennung für die Erhöhung der Sicherheit in Nordrhein-Westfalen? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Bundesinnenminister Thomas de Maizière hat am 11. August 2016 der Öffentlichkeit ein Papier mit dem Titel „Geplante Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit in Deutschland“ vorgestellt . Viele der auf 16 Seiten aufgelisteten Maßnahmen sind, gemäß den Angaben im Papier, für die zukünftige Arbeit der Sicherheitsbehörden in Bund und Ländern vorgesehen. Für ein Pilotprojekt zu Schnellverfahren bei Abschiebungen soll bereits die Zusammenarbeit mit Nordrhein -Westfalen konkret verabredet sein. Auch im Bereich der Videoüberwachung an Bahnhöfen und in Zügen muss eine Kooperation angenommen werden, wenn der Bundesinnenminister insbesondere auch den Einsatz von Videotechnik in Zügen des öffentlichen Nahverkehrs erwähnt, da die in Nordrhein-Westfalen von den regionalen Zweckverbänden bestellt und verantwortet wird. Der vorgesehene Einsatz von „intelligenter Videoüberwachung“, insbesondere die massenweise Erkennung und Identifikation von Gesichtern, bewirkt eine massive Steigerung des subjektiven „Überwachungsgefühls“ und ist auch objektiv eine Maßnahme, die tief in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Menschen eingreift. Die betroffenen Bürgerinnen und Bürger merken in der Regel nichts von der automatisierten Auswertung der Videobilder, denn an den Kameras ist nicht zu erkennen, was weiter mit den Aufnahmen geschieht, wo diese ausgewertet werden. Da beim Einsatz von „intelligenter Videoüberwachung“ alle Menschen im Sichtfeld der Kameras von der Identifikation, Aus- und Bewertung der jeweiligen Situation durch Software betroffen sind, wird die Eingriffstiefe in die Grundrechte der Bevölkerung massiv erhöht. Der Prüfung der Verhältnismäßigkeit des eingesetzten Mittels kommt hier eine ganz besondere Bedeutung zu. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/12941 2 Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 5073 mit Schreiben vom 15. September 2016 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Landesregierung Das Strategiepapier des Bundesministeriums des Innern vom 11.08.2016 unter dem Titel „Geplante Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit in Deutschland“ liegt hier vor und wird momentan geprüft. Zu Planungen oder Maßnahmen der Bundespolizei oder privater Unternehmen trifft die Landesregierung keine Aussage. Gemäß § 15 a Polizeigesetz Nordrhein-Westfalen können einzelne öffentlich zugängliche Orte, an denen wiederholt Straftaten begangen wurden und deren Beschaffenheit die Begehung von Straftaten begünstigt, mittels Bildübertragung beobachtet werden (sog. Videobeobachtung ). Die Bilder dürfen aufgezeichnet werden, solange Tatsachen die Annahme rechtfertigen , dass an diesem Ort weitere Straftaten begangen werden. Die Beobachtung ist, falls nicht offenkundig, durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen. Das „Maßnahmenpaket der Landesregierung für mehr Innere Sicherheit und bessere Integration vor Ort“ sieht unter anderem die Ausweitung der Videobeobachtung an Kriminalitätsbrennpunkten vor. Eine Videoüberwachung mit Gesichtserkennungssystem wird nicht eingesetzt. Bei der Videoüberwachung mit Gesichtserkennung handelt es sich um eine noch nicht etablierte Technik. Vor dem standardisierten Einsatz einer solchen Technik bedarf es einer genauen Prüfung der Vor- und Nachteile, insbesondere der rechtlichen Voraussetzungen bzw. Grenzen. Eine abschließende Bewertung dieser Technik ist der Landesregierung daher zurzeit nicht möglich. 1. Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung vor, die eine Erhöhung der Sicherheit durch den Einsatz von Gesichtserkennungssystemen bei der Videoüberwachung belegen? Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Auf die Vorbemerkung der Landesregierung wird verwiesen. 2. Wie war bzw. ist die Landesregierung an der Auswahl der `20 besonders bedeutsamen ` Bahnhöfe, die mit „intelligenter Videoüberwachung“ ausgerüstet werden sollen, beteiligt? (Bitte nennen Sie die in NRW liegenden Bahnhöfe und die Art der Beteiligung) Die Landesregierung war nicht an der Auswahl der Bahnhöfe beteiligt. Die `20 besonders bedeutsamen ` Bahnhöfe sind der Landesregierung nicht bekannt. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/12941 3 3. Kann die Bundespolizei ohne Wissen der Landesregierung in den Zügen des öffentlichen Nahverkehrs in Nordrhein-Westfalen Videosysteme zur Gesichtserkennung einbauen bzw. nutzen? Es wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung wird verwiesen. 4. Wie beurteilt die Landesregierung einen Einsatz von „intelligenter Videoüberwachung “ mit automatischer Gesichtserkennung und -Identifikation in Fußballstadien für die Steigerung der Sicherheit? Die Landesregierung begrüßt Initiativen, die die Sicherheit in Fußballstadien erhöhen. Die Gewährleistung der Sicherheit in Stadien bei der Durchführung von Fußballspielen fällt in die Zuständigkeit der jeweiligen Vereine bzw. der ausrichtenden Verbände. Hierzu gehört auch die Verantwortlichkeit für die Einrichtung von Videoüberwachungsanlagen in Fußballstadien. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung verwiesen. 5. Ist die Landesregierung der Meinung, dass Personen erkennen können sollten, dass sie sich im Erfassungsbereich einer Videokamera mit Gesichtserkennung aufhalten? Es wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung verwiesen. Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/12941