LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/12949 16.09.2016 Datum des Originals: 16.09.2016/Ausgegeben: 21.09.2016 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 5041 vom 9. August 2016 des Abgeordneten Robert Stein CDU Drucksache 16/12680 Notwendige Transparenz des Finanzministers als Chef der Sparkassenaufsicht Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Der Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen, Dr. Norbert Walter-Borjans, hat als Chef der Sparkassenaufsicht Nordrhein-Westfalen für bundesweit großes Aufsehen gesorgt. Das von ihm geführte Finanzministerium hat in einem Bescheid den Beschluss des Verwaltungsrates der Stadtsparkasse Düsseldorf zur Feststellung des Jahresabschlusses 2014 aufgehoben . Der Streit um die Gewinne der Sparkasse zieht inzwischen immer weitere Kreise. In einem Artikel des Handelsblattes vom 3. August 2016 wird aus einem Interview mit der „Börsenzeitung“ und Rechtsberatern der Sparkasse zitiert. Die Anwälte werfen dem von Walter -Borjans geführten Finanzministerium Parteilichkeit vor. Vor der Entscheidung zugunsten der Stadt hätten „vielfältige Treffen zwischen Beratern des Oberbürgermeisters und dem Finanzministerium stattgefunden, in die die Sparkasse und ihre Vertreter nicht einbezogen wurden “. Nach einem anderen Pressebericht sollen sich diesbezügliche Telefonate und Gespräche mit Vertretern des Finanzministeriums auf mehr als 20 Stunden summieren. Der Finanzminister hat die Kleine Anfrage 5041 mit Schreiben vom 16. September 2016 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Landesregierung Die Kleine Anfrage 5041 nimmt Bezug auf einen Artikel des Handelsblattes vom 3. August 2016, in dem aus einem Interview der Börsenzeitung mit Rechtsberatern der Stadtsparkasse Düsseldorf zitiert wird. In diesem in der Börsenzeitung vom 2. August 2016 abgedruckten Interview legen die Rechtsanwälte der Stadtsparkasse Düsseldorf nicht nur einseitig ihre Rechtsmeinung dar, sondern stellen darüber hinaus auch unzutreffende Behauptungen auf. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/12949 2 Den Vorwurf einer parteipolitisch motivierten Entscheidung und der Ungleichbehandlung der Beteiligten durch das Finanzministerium weise ich ausdrücklich zurück. Das Finanzministerium hat im Verfahren zur Beanstandung des Jahresabschlusses 2014 der Stadtsparkasse Düsseldorf stets eine einvernehmliche Lösung für sinnvoll und möglich gehalten und von den Beteiligten eingefordert. Das Finanzministerium stand daher allen Beteiligten schon vor der Beanstandung und auch danach für Gespräche zur Verfügung. Von dieser Möglichkeit haben einige Beteiligte, darunter der Präsident des RSGV, Herr Breuer, sowie der Beanstandungsbeamte , Herr Oberbürgermeister Geisel, Gebrauch gemacht. Der Streit um den Jahresabschluss 2014 der Stadtsparkasse Düsseldorf liegt auf Antrag des Vorstandes der Sparkasse dem Verwaltungsgericht Düsseldorf zur Entscheidung vor. Zu diesem laufenden gerichtlichen Verfahren gibt die Landesregierung grundsätzlich keine inhaltliche Stellungnahme ab. 1. Haben sich Vertreter des Finanzministeriums vor Erstellung des Bescheids in der Angelegenheit mit Vertretern der Sparkasse Düsseldorf, Mitgliedern des Verwaltungsrats der Sparkasse Düsseldorf oder von ihnen beauftragten Dritten persönlich , schriftlich oder telefonisch ausgetauscht? (bitte einzeln auflisten nach Datum , Gegenstand, Dauer und Teilnehmer) 2. Haben sich Vertreter des Finanzministeriums vor Erstellung des Bescheids in der Angelegenheit mit Vertretern der Stadt Düsseldorf, dem Oberbürgermeister der Stadt Düsseldorf oder anderen Dritten persönlich, schriftlich oder telefonisch ausgetauscht ? (bitte einzeln auflisten nach Datum, Gegenstand, Dauer und Teilnehmer ) 3. Wie sind die entsprechend geführten Gespräche und Telefonate und deren Inhalte aktenkundig gemacht worden? 4. War der Finanzminister persönlich bei Treffen anwesend oder an Telefongesprächen beteiligt? (bitte einzeln auflisten) 5. Wurde der Finanzminister formell oder informell über die jeweiligen persönlichen, schriftlichen oder telefonischen weiteren Austausche informiert? (bitte einzeln auflisten) Der Sparkassenaufsicht des Landes obliegt nach den Vorschriften des Sparkassengesetzes die Rechtsaufsicht über die Stadtsparkasse Düsseldorf. Im Rahmen ihrer allgemeinen Aufsichtstätigkeit werden der Sparkassenaufsicht naturgemäß Informationen über (potentiell) aufsichtlich relevante Vorgänge zugetragen. So erlangte die Sparkassenaufsicht auf Veranlassung einzelner Beteiligter bereits vor Beanstandung des Jahresabschlusses Kenntnis von den Diskussionen um den Jahresabschluss, etwa durch die Teilnahme an Verwaltungsratssitzungen der Sparkasse. Beispielsweise nahm die Sparkassenaufsicht an den Sitzungen des Verwaltungsrates der Sparkasse am 4. Mai 2015, 8. Juni 2015, 26. Juni 2015 und am 1. August 2015 teil, in denen auch die Frage der Ausschüttung kontrovers zwischen den Beteiligten diskutiert wurde. Von der allgemeinen Aufsichtstätigkeit der Sparkassenaufsicht zu unterscheiden ist das auf eine konkrete Verwaltungsentscheidung gerichtete, förmliche Beanstandungsverfahren. Dieses Beanstandungsverfahren löste der Beanstandungsbeamte (Oberbürgermeister Geisel) LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/12949 3 am 26. Juni 2015 aus; am 3. August 2015 legte er den Vorgang nach § 17 Satz 4 SpkG NRW der Sparkassenaufsicht zur Entscheidung vor. Daraufhin wurde beim Finanzministerium ein ordnungsgemäßes Verwaltungsverfahren durchgeführt . In diesem Verwaltungsverfahren führte die Sparkassenaufsicht unter anderem eine Anhörung durch und gab mit Schreiben vom 26. November 2015 allen Beteiligten (Vorstand, Verwaltungsrat und Beanstandungsbeamten) Gelegenheit zur Stellungnahme. In diesem insgesamt acht Seiten umfassenden Schreiben legte die Sparkassenaufsicht ihre vorläufige Einschätzung zum Sach- und Rechtsstand ausführlich dar. Die Beteiligten gaben daraufhin innerhalb der Frist zum 15. Januar 2016 umfangreiche schriftliche Stellungnahmen ab. Den Beteiligten stand es zu jedem Zeitpunkt frei, sich an die Sparkassenaufsicht zu wenden und ihre Auffassung zu Sach- und Rechtsfragen zu Gehör zu bringen. Die Sparkassenaufsicht hat das zur Kenntnis genommen und dann dokumentiert, wenn es nach Inhalt und Bedeutung geboten war. Ich war an diesen Gesprächen im Haus nicht beteiligt, wurde aber selbstverständlich am Rande verschiedener Veranstaltungen auf den Sachverhalt angesprochen. Ich wurde natürlich auch von meinem Haus über den aktuellen Sachstand der Diskussion fortlaufend informiert. Es ist wichtig, zwischen zwei möglichen Entscheidungsvarianten im Streit über die Rechtmäßigkeit des beanstandeten Jahresabschlusses zu unterscheiden, nämlich einer einvernehmlichen Lösung auf tatsächlicher Ebene zwischen den dazu berufenen Organen der Stadtsparkasse Düsseldorf und einer verwaltungsrechtlichen Entscheidung zu den streitigen Rechtsfragen durch die Aufsicht. Auch nachdem der Beanstandungsbeamte die Sparkassenaufsicht mit der Bitte um Entscheidung angerufen hatte, war nach wie vor eine einvernehmliche Lösung auf Ebene der Sparkassenorgane rechtlich möglich. Hierzu führten die Beteiligten in unterschiedlichen Zusammensetzungen Gespräche und einige der Beteiligten informierten die Sparkassenaufsicht hierüber, andere nicht. Auf Einladung des Finanzministeriums fand vor der Entscheidung im Verwaltungsverfahren zuletzt am 3. Juni 2016 ein Gespräch mit allen Beteiligten unter Einschluss von BaFin, Bundesbank sowie des RSGV-Präsidenten statt. Gegenstand des Gesprächs war die Frage, ob es vor der formellen Entscheidung der Aufsicht noch Möglichkeiten zu einer einvernehmlichen Lösung zwischen den Beteiligten gebe. Die Gespräche führten zu keiner Einigung. Nachdem eine Einigung nicht zustande kam, hob die Sparkassenaufsicht am 9. Juni 2016 den Beschluss des Verwaltungsrates der Stadtsparkasse Düsseldorf zur Feststellung des Jahresabschlusses 2014 auf der Basis der Ausführungen im Anhörungsschreiben und den allen Beteiligten bekannten Stellungnahmen auf. Eine wie auch immer geartete einseitige Vorbefassung der Sparkassenaufsicht bei der Entscheidung im Beanstandungsverfahren hat es nicht gegeben. Nordrhein-Westfalen Drucksache 16/12949